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Recht­sprechung zum Geheimnisverrat

Urteile zum Verrat und zur Industriespionage

Sind das Ihre Betriebs­geheimnisse?

Was ein Geschäfts­geheimnis ist, entscheidet sich nicht am Gefühl, sondern an drei Punkten: Die Tatsache darf nicht offenkundig sein, sie soll erkennbar geheim bleiben, und ihr Bekanntwerden muss dem Unternehmen wirtschaftlich schaden können. Erst wenn das zusammenkommt, greift der Schutz.

Auf dieser Seite stehen vier Entscheidungen dazu: was alles unter den Begriff fällt, wo die Grenze zwischen zulässiger Beobachtung und Ausspähen verläuft, und was passiert, wenn ein Mitarbeiter mit Interna droht.

Dieb stiehlt eine CD aus einem Aktenschrank Der Abfluss geschieht selten spektakulär. Meistens nimmt jemand einfach mit, was ohnehin auf seinem Schreibtisch lag.
Nicht offenkundig Was sich ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen zusammentragen lässt, ist kein Geheimnis. Das gilt auch für Kundendaten.
Erkennbar geheim gehalten Der Wille zur Geheimhaltung muss nach außen sichtbar sein. Seit 2019 verlangt das Gesetz sogar angemessene Maßnahmen dafür, dazu unten mehr.
Von außen sehen ist erlaubt Wer ein Betriebsgelände von der öffentlichen Straße aus beobachtet, späht noch nichts aus. Das Einschleusen eines Mitarbeiters dagegen ist etwas völlig anderes.
Sechs Entscheidungen

Recht­sprechung zu Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen

Kalkulationsgrundlagen und Kostenrahmen sind grundsätzlich Betriebs- beziehungsweise Geschäfts­geheimnisse

BGH, Urteil vom 04.09.2013, 5 StR 152/13

Der Bundesgerichtshof konstatierte in einem Strafverfahren, dass sogenannte Kalkulationsgrundlagen und Kostenrahmen eines Betriebes zu den originären Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen im Sinne des § 17 Absatz 2 UWG und Geheimnissen im Sinne des § 353b StGB zählen können.

Im vorliegenden Fall ging es um die geplante Sanierung einer Müllverbrennungsanlage. Im Verlauf der öffentlichen Ausschreibung wurden Informationen durch Mitarbeiter des Betriebes hinsichtlich der Kalkulationsgrundlagen und des maximalen Kostenrahmens des Sanierungsprojektes nach außen getragen, wodurch auf Seiten einzelner Anbieter unter anderem die Möglichkeit geschaffen wurde, den Kostenrahmen durch entsprechende Angebote vollumfänglich auszunutzen und den Betrieb hierdurch zu schädigen.

Der BGH definierte in Anlehnung an die Vorinstanz:

„dass unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebs­geheimnisses (§ 17 Abs. 2 UWG) nur solche betriebsbezogene Tatsachen fallen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94, BGHSt 41, 140, 142 zu § 17 UWG aF, und vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, NJW 2006, 3424). Die Bewertung, dass das Bekanntwerden der Schätzkosten und des Kostenrahmens ungeeignet sei, den Betriebsinhaber wirtschaftlich zu schädigen oder zu gefährden, ist nicht tragfähig."

Die Fundstelle ist hier einsehbar.

Das Ausspähen von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen ist in der Regel nie zulässig

BGH, Urteil vom 16.03.1973, I ZR 154/71

Einschleusung beim Wettbewerber grundsätzlich unzulässig: Wie schon der Bundesgerichtshof feststellte, ist die sogenannte Betriebsspionage nicht erlaubt.

„Es verstößt grundsätzlich gegen gute Wettbewerbssitten, wenn Wettbewerber Dritte als Arbeitnehmer in einen Konkurrenzbetrieb zu dem Zweck einschleusen, dort in ihrem Auftrag irgendwelche Betriebsvorgänge auszukundschaften."

Aber Achtung: Die Betriebsspionage ist nicht zu vergleichen mit dem Einschleusen eines Detektivs in Ihr eigenes Unternehmen zur Aufklärung konspirativer Machenschaften durch interne Täter.

Drohung mit der Weitergabe von betrieblichen Informationen an die Medien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2014, 5 Sa 60/14

Ein Mitarbeiter (Verwaltungskoordinator und Sekretär der Geschäftsführung bei einem Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt) fand nach eigenen Angaben Unregelmäßigkeiten des Geschäfts­führers. Vermeintliche Belege hierzu sammelte er, nahm diese mit zu sich nach Hause und hinterlegte sie vorbereitend für eine mögliche Versendung an verschiedene Institutionen bei einer Anwaltskanzlei.

Im Weiteren lud der Mitarbeiter zunächst ein Vorstandsmitglied zu sich ein und zeigte ihm die gesammelten Unterlagen.

Schließlich fand ein weiteres Gespräch mit insgesamt drei Vorstandsmitgliedern statt. Da der Mitarbeiter Angst hatte, wegen seiner Vorwürfe gekündigt zu werden, drohte er damit, in diesem Fall seine Erkenntnisse an das Finanzamt, die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin, die Staats­anwaltschaft, die Presse, das Fernsehen, den Rundfunk, den Bundes­verband und den Bezirksverband der AWO sowie an den Vorsitzenden der CDU-Stadtratsfraktion weiterzuleiten.

Im Anschluss wurde gegenüber dem Mitarbeiter unter anderem die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, die laut Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch rechtens war. Zumindest die Drohung, die Unterlagen an die Medien sowie an einen CDU-Politiker oder die Ministerpräsidentin weiterzugeben, lasse eine Loyalität zur Kooperation mit seinem Arbeitgeber vermissen. Sein nötigendes Verhalten sei grundsätzlich sogar geeignet gewesen, eine fristlose Kündigung zu begründen.

Die Beobachtung eines Wettbewerbers von außen ohne Störung seiner Betriebsabläufe kann erlaubt sein

BGH, Urteil vom 16.07.2009, I ZR 56/07

Der Bundesgerichtshof entschied über einen Sach­verhalt, in dem ein Entsorgungsbetrieb das Betriebsgelände eines Wettbewerbers von einer öffentlichen Straße aus beobachten ließ. Der BGH führte im zugrunde liegenden Fall unter anderem aus:

„…(1) Zwar kann das Ausspannen und Abfangen von Kunden eines Mitbewerbers unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - Kündigungshilfe; Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I, m.w.N.; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II). Allein die Absicht des Mitarbeiters der Beklagten, die durch das Beobachten des Betriebsgeländes der Klägerin erlangten Informationen für ein Abwerben von Kunden zu verwenden, könnte die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens jedoch nicht begründen (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 21 f. - Außendienst­mitarbeiter). Der von der Klägerin behauptete Versuch der Beklagten, im April 2006 einen Kunden der Klägerin abzuwerben, ist nicht Gegenstand der Klage. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf diesen Kunden durch das Ausspähen des Betriebsgeländes der Klägerin aufmerksam geworden ist. Zudem sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit des behaupteten Abwerbeversuchs ergeben könnte.
…(2) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin durch ein Ausspähen von Geschäfts­geheimnissen in unlauterer Weise im Wettbewerb behindert hat. Das Ausspähen von Geschäfts­geheimnissen eines Mitbewerbers kann allerdings eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung darstellen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 17 Rdn. 52). Zu den Geschäfts­geheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Beklagten sich durch das Beobachten des von der Straße aus einsehbaren Betriebsgeländes der Klägerin, wie die Klägerin geltend macht, Informationen über ihren Kunden­stamm verschafft haben könnte, die in diesem Sinne nicht offenkundig sind."

Die Entscheidung des BGH im Volltext, in der zudem die Problematik einer möglichen Störung von Betriebsabläufen beim Wettbewerber behandelt wurde, lesen Sie hier.

Ohne Schutzmaßnahmen kein Geschäfts­geheimnis

BAG, Urteil vom 17.10.2024, 8 AZR 172/23

Ein früherer Central Technology Manager eines Maschinenbauers hatte unter einem Pseudonym technische Daten, darunter Leistungsparameter und Geometriedaten, an ein Wettbewerbsunternehmen weitergegeben. Der frühere Arbeitgeber verlangte Unterlassung.

Das Bundes­arbeits­gericht wies die Klage trotzdem ab. Der Anspruch aus dem Geschäfts­geheimnis­gesetz scheiterte daran, dass der Arbeitgeber nur pauschal vorgetragen und keine konkreten angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nummer 1 Buchstabe b GeschGehG dargelegt hatte.

Auch die Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag half nicht. Sie verpflichtete zeitlich und sachlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle internen Vorgänge und war als sogenannte Catch-all-Klausel nach § 307 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Ohne vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbs­verbot darf er sein Erfahrungswissen grundsätzlich verwerten.

Das ist die Entscheidung, an der sich heute jede Geheimhaltung messen lassen muss. Wer nichts unternommen hat, steht vor Gericht mit leeren Händen, egal wie eindeutig der Abfluss war.

Den amtlichen Volltext der Entscheidung lesen Sie hier.

Die privat geführte Kundenliste

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020, 12 SaGa 4/20

Ein Außendienst­mitarbeiter eines Verpackungsherstellers wechselte zu einem Wettbewerber. Kurz vor dem Ausscheiden hatte er eine Kundenliste mit Umsatz- und Absatzdaten für die Provisionsabrechnung erhalten; zusätzlich hatte er über Jahre privat Notizen über Kunden, Ansprech­partner und Kontaktdaten geführt.

Das LAG Düsseldorf untersagte ihm die wettbewerbliche Verwertung dieser privaten Aufzeichnungen. Systematische Kundenaufzeichnungen können Geschäfts­geheimnisse sein. Eine pauschale Klausel, die alle Vorgänge für geheimhaltungsbedürftig erklärt, ist dagegen keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme, weil sie zu weit und damit inhaltsleer ist.

Als angemessene Maßnahme genügte dem Gericht eine vertragliche Rückgabepflicht für konkret bezeichnete Unterlagen. Bei der offiziellen Kundenliste scheiterte der Anspruch allerdings daran, dass der Arbeitgeber untätig blieb, als sie nicht zurückgegeben wurde.

Den amtlichen Volltext der Entscheidung lesen Sie hier.

Was sich 2019 geändert hat

Drei dieser Entscheidungen stützen sich auf § 17 UWG. Diese Vorschrift gilt nicht mehr. Seit dem 26. April 2019 regelt das Geschäfts­geheimnisgesetz die Materie, und es verlangt etwas, das § 17 UWG nicht verlangte: angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Wer keine trifft, hat nach neuem Recht unter Umständen gar kein geschütztes Geheimnis mehr, und dann hilft auch der beste Nachweis des Abflusses nicht weiter.

Was die Gerichte inhaltlich unter einem Geheimnis verstehen, ist dabei im Kern gleich geblieben. Die Entscheidungen oben sind deshalb weiter lesenswert. Neu ist die Frage, was Sie selbst vorher getan haben, um Ihre Geheimnisse zu schützen.

Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sach­verhalt und wird vorher besprochen.

Wie wir bei einem Verdacht vorgehen, steht auf der Seite Verrat von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen, zum größeren Zusammenhang unter Industriespionage. Wer die Kosten am Ende trägt, steht unter Detektiv­kosten und ihre Erstattungs­fähigkeit.

Vorsicht vor Daten­abfluss durch Hacking

Was uns dazu erreicht

Wussten Sie, dass noch nie so viele Computer und Handys gehackt wurden wie heute?

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Am besten nutzen Sie das Formular. Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Lassen Sie uns bitte eine Rufnummer da.

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