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Recht­sprechung zur Abrechnung

Recht­sprechung zum Spesen­betrug

Wir verifizieren die Ungereimtheiten bei Spesenabrechnungen.

Der Spesen­betrug wird von unserer Detektei häufiger bewiesen als Sie vielleicht denken. Wie auch beim Arbeits­zeit­betrug liegt unsere Statistik beim Aufklären von Falschabrechnungen von Spesen beziehungsweise Reisekosten bei ca. 90%. Fragen Sie unsere Detektei zu diesem Thema und lassen Sie sich von unserem Experten unverbindlich beraten.

Nachfolgend finden Sie Urteile zum Spesen­betrug, oder informieren Sie sich in unserer gesonderten Rubrik über weitere Aspekte des Spesen­betruges.

Aktenordner mit der Aufschrift Spesen und Abrechnungen Die Abrechnung ist zugleich der Nachweis und ihr einziger Zeuge. Erst der Abgleich mit dem tatsächlichen Verlauf macht daraus etwas Belastbares.
Vorsatz muss feststehen Eine falsche Abrechnung allein trägt noch keine Kündigung. Es muss feststehen, dass getäuscht werden sollte.
Nachlässigkeit ist kein Betrug Wer weiß, dass seine Angaben jederzeit nachprüfbar sind, handelt selten in Täuschungsabsicht. Dann bleibt es bei der Abmahnung.
Wer jahrelang durchwinkt, verliert Nimmt ein Arbeitgeber gerundete Abrechnungen über Jahre unbeanstandet entgegen, kann er sie nicht plötzlich zum Kündigungsgrund machen.
Acht Entscheidungen

Entscheidungen zum Betrug von Spesen- bzw. Reisekostenabrechnungen

Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bei Spesen­betrug

BAG, Urteil vom 10.06.1980, 6 AZR 180/78, und drei weitere Entscheidungen

Das BAG, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 6 AZR 180/78, entschied, dass durch den Spesen­betrug eines Mitarbeiters das Vertrauensverhältnis derart gestört sein kann, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Die Grundsätze zum Spesen­betrug wurden bestätigt im Urteil des BAG vom 06.09.2007, Az.: 2 AZR 264/06, das jedoch den eindeutigen Nachweis für das Erschleichen der Spesen zur Bejahung eines Abrechnungsbetruges einforderte.

Ähnlich argumentierte zum Spesen­betrug zuvor auch das Arbeits­gericht Frankfurt (Az.: 4 BV 239/02). Zwar reichte hier ein Mitarbeiter zwei identische Rechnungen über einen Restaurantbesuch ein, jedoch konnte der Betrugsvorsatz des Arbeitnehmers nicht nachgewiesen werden. Zur Entscheidung des Arbeits­gerichts Frankfurt.

Auch das LAG Niedersachsen nimmt zum Spesen­betrug in seinem Urteil vom 04.06.2004 (Az.: 10 Sa 198/04) hinsichtlich des Themas „Nachlässigkeit" Stellung. Dort heißt es:

„Erstellt der Arbeitnehmer Reisekostenabrechnungen, die unzutreffende Kilometerangaben enthalten, und legt diese dem Arbeitgeber zur Erstattung der Reisekosten vor, obwohl er weiß, dass seine Angaben jederzeit leicht nachprüfbar sind und mit zumindest stichprobenartigen Kontrollen rechnen muss, so lässt dies einen Rückschluss auf das vorsätzliche Erstellen falscher Abrechnungen in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht nicht zu. Vielmehr lässt sich aus einer derartigen Vorgehensweise nur schlussfolgern, dass der Arbeitnehmer nachlässig gehandelt hat. Eine derartige Nachlässigkeit rechtfertigt bei einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer in einem unbelasteten Arbeits­verhältnis, der regelmäßig beruflich veranlasste Fahrten unternehmen muss, nur eine Abmahnung und keine außerordentliche Kündigung, wenn die falschen Abrechnungen nur einen Bruchteil der insgesamt geleisteten beruflichen Fahrten betreffen."

Ordentliche Kündigung bei Abrechnungsbetrug und Spesen­betrug

LAG Köln, Urteil vom 02.03.1999, 13 Sa 687/98

Demgegenüber verlangte das LAG Köln die Einhaltung der sogenannten ordentlichen Kündigung.

Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung, wenn Spesenabrechnungen und Arbeitszeitabrechnungen über Jahre hinweg „durchgewunken" wurden

ArbG Cottbus, Urteil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09

In der Entscheidung des Arbeits­gerichts Cottbus hatte das Gericht darüber zu urteilen, ob das im Rahmen einer Observation erkannte unzulässige Aufrunden von Abwesenheitszeiten auf halbe beziehungsweise volle Stunden zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Die Richter kamen in dem konkreten Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Ungenauigkeiten des Arbeitnehmers bereits über einen längeren Zeitraum hätte erkennen müssen, da alle in der Vergangenheit liegenden Spesenabrechnungen auf halbe beziehungsweise volle Stunden gerundete Zeiten enthielten. Demgegenüber nahm aber der Arbeitgeber die nicht minutengenauen gleichartigen Abrechnungen immer unbeanstandet entgegen und hakte sie ab.

Zu der interessanten Entscheidung gelangen Sie im Volltext hier.

Neunzehn Euro zwanzig, und trotzdem fristlos

Sächsisches LAG, Urteil vom 21.03.2022, 1 Sa 374/20

Ein Fachspezialist besuchte einen Programmierkurs mit Hotelübernachtung. Aus den Belegen war das im Preis enthaltene Frühstück nicht erkennbar. Er reichte die Reisekostenabrechnung ein, ohne die Frühstückskosten abzuziehen; es kam zu einer Überzahlung von 19,20 Euro. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, ohne vorher abzumahnen.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Die vorsätzliche Falschabrechnung zerstört das Vertrauensverhältnis unabhängig von der Höhe des Schadens; eine Abmahnung war wegen der Schwere der Pflicht­verletzung entbehrlich.

Bemerkenswert ist der zweite Teil der Entscheidung: Das Gericht verneinte ein Beweis­verwertungsverbot, obwohl eine Betriebsvereinbarung zur IT die Auswertung der Daten untersagte. Die Zivilprozessordnung kennt ein solches Verbot bei ordnungsgemäß eingeführten Beweismitteln nicht.

Der Nachweis dieser Entscheidung steht bei dejure.org. Ein frei zugänglicher Volltext liegt nicht vor.

Achtunddreißig Tankfüllungen für Privatfahrzeuge

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2023, 2 Sa 313/22

Ein Vertriebsleiter hatte vom Arbeitgeber Tankkarten erhalten, die nach der Dienstwagenrichtlinie ausschließlich für das Dienstfahrzeug bestimmt waren. Er betankte damit in achtunddreißig Fällen seine Privatfahrzeuge und ließ zusätzlich eine Fahrzeugpflege an einem Privatwagen abrechnen. Der Schaden betrug 2.801,04 Euro.

Das LAG Niedersachsen hielt die fristlose Kündigung ohne Abmahnung für wirksam. Nach dem Leitsatz kann die private Nutzung einer Tankkarte entgegen den Regelungen einer Dienstwagenrichtlinie eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Tragend waren die klare Regelung in der Richtlinie, das planvolle Vorgehen über einen längeren Zeitraum und die Verschleierung durch Einreichung der Belege ohne Offenlegung. Der Fall zeigt, wie viel eine eindeutige schriftliche Regelung wert ist.

Die Entscheidung steht im Volltext in der Recht­sprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen; der Nachweis findet sich auch bei dejure.org.

Alle Urteile zum Spesen­betrug behandeln Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sach­verhalt und wird vorher besprochen.

Wie wir bei einem Verdacht vorgehen, steht auf der Seite Spesen­betrug. Entscheidungen zur Arbeitszeit stehen unter Urteile zum Arbeits­zeit­betrug. Wer die Kosten einer Beobachtung am Ende trägt, steht unter Detektiv­kosten und ihre Erstattungs­fähigkeit.

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