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Recht­sprechung zu Vorteilsnahme und Bestechung

Recht­sprechung zur Korruption

Reagieren Sie, wenn bei Ihnen „geschmiert" wird.

Korruption im Betrieb beginnt selten mit einem Koffer voll Geld. Sie beginnt mit der Eintrittskarte, der Einladung, dem Prozentpunkt auf die Auftragssumme. Die Gerichte sind dabei strenger, als viele annehmen: Auf einen Schaden kommt es nicht an. Es genügt, dass der Vorteil geeignet war, den Mitarbeiter zu beeinflussen.

Die drei Entscheidungen unten zeigen die Bandbreite, von der Logenkarte bis zum jahrelangen Schmiergeldsystem. Was seit 2015 zusätzlich gilt, steht im Kasten darunter.

Ein Umschlag mit Geld wird unter dem Tisch weitergereicht Es beginnt fast nie mit Bargeld. Karten, Einladungen und Nachlässe sind der übliche Weg, und sie erscheinen in keiner Buchhaltung.
Ein Schaden ist nicht nötig Es reicht, dass der Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Mitarbeiter werde nicht mehr allein die Interessen seines Arbeitgebers wahrnehmen.
Auch kleine Vorteile zählen In einem der Fälle unten ging es um eine Eintrittskarte im Wert von etwa hundert Euro. Sie hat den Personalleiter den Arbeitsplatz gekostet.
Seit 2015 auch strafbar § 299 StGB erfasst heute schon die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem eigenen Unternehmen. Auf den Wettbewerb kommt es nicht mehr an.
Fünf Entscheidungen

Urteile zur Korruption und Vorteilsnahme

Kündigung eines Personalleiters wegen Annahme von Vorteilen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2009, 9 Sa 572/08

Es ging um die Vorteilsnahme eines Personalleiters gleich in zweifacher Hinsicht. Die Pflicht­verletzungen ergaben sich zum einen daraus, dass der Kläger unter Verstoß gegen eine entgegenstehende betriebliche Anweisung private Telefonate geführt hatte. Zum anderen hatte er von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit dem sein Arbeitgeber zusammenarbeitete, ein Geschenk entgegengenommen: eine VIP-Logenkarte für ein Bundesligaspiel im Wert von mindestens hundert Euro.

Das LAG Rheinland-Pfalz hielt die ordentliche Kündigung für wirksam. Zur Eintrittskarte führte das Gericht aus:

„Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen."

Eine ausführliche Darstellung des Falles lesen Sie hier. Weitere Fundstellen sind bei dejure.org nachgewiesen. Das Gericht stützt sich auf BAG, Urteil vom 21.06.2001, 2 AZR 30/00.

Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 25.09.2008, 7 Sa 313/08

Ein Mitarbeiter im Einkauf vergab Druckaufträge seines Arbeitgebers an Fremdfirmen. Dafür ließ er sich über Jahre heimlich fünf Prozent der jeweiligen Auftragssumme versprechen. Verschleiert wurde das über Scheinrechnungen, die auf seinen Sohn ausgestellt waren. Der Gesamtschaden lag bei über 50.000 Euro.

Das LAG Köln hielt die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für gerechtfertigt. Bei einem Vertrauens­bruch dieses Gewichts, über Jahre und zur eigenen Bereicherung, ist eine Abmahnung entbehrlich.

Für Arbeitgeber wichtig ist ein zweiter Punkt der Entscheidung. Erfährt der Arbeitgeber die Einzelheiten erst nach dem Ausspruch der Kündigung, darf er sie nachschieben. Aus der Verdachtskündigung wird dann eine Tatkündigung, sofern er nach der Kenntnis zügig handelt.

Eine Darstellung des Falles lesen Sie hier. Weitere Fundstellen sind bei dejure.org nachgewiesen.

Kündigung nach Bestechung im Unternehmen

LAG Düsseldorf, 18 Sa 366/01

Der Arbeitgeber durfte dem Arbeitnehmer kündigen, nachdem dieser sich in Angelegenheiten des Unternehmens hatte korrumpieren lassen. Das LAG Düsseldorf ging aufgrund des Vorverhaltens davon aus, dass die grundsätzliche Gefahr bestand, der Arbeitnehmer werde nicht mehr allein die Interessen seines Arbeitgebers wahrnehmen.

Zu dieser Entscheidung liegt uns keine Fundstelle mit Datum vor. Wer sie nachlesen möchte, findet die übrigen Entscheidungen zu dieser Frage über die zitierte Recht­sprechung des Bundes­arbeits­gerichts im ersten Fall.

Zehn Prozent des Auftragswerts und eine Ferienwohnung

BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 206/11

Ein Ingenieur im öffentlichen Dienst war mit der Vergabe von Bauaufträgen befasst. Er geriet in den Verdacht, vom Geschäfts­führer eines Auftragnehmers eine Gegenleistung in Höhe von zehn Prozent des Auftragswerts gefordert und zusätzlich die Überlassung einer Ferienwohnung angenommen zu haben. Grundlage waren Ermittlungsergebnisse der Staats­anwaltschaft.

Das Bundes­arbeits­gericht bestätigte die Verdachtskündigung. Der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflicht­verletzung kann ein wichtiger Grund sein, wenn er das für die Fortsetzung nötige Vertrauen zerstört. Der Arbeitgeber hatte alle zumutbaren Aufklärungsanstrengungen unternommen und ordnungsgemäß angehört.

Wichtig für die Praxis ist die Klarstellung zu den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren: Sie haben indizielle Bedeutung, ersetzen die eigene arbeitsgerichtliche Würdigung aber nicht. Wer sich allein auf die Akte der Staats­anwaltschaft verlässt, verlässt sich auf zu wenig.

Die Entscheidung beim Bundes­arbeits­gericht lesen Sie hier.

Das Schmiergeld gehört dem Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 25.02.2021, 8 AZR 171/19

Ein Automobilzulieferer verlangte von seinem früheren Einkäufer die Herausgabe von Zahlungen, die dieser über Briefkastengesellschaften von einem Lieferanten erhalten haben soll, um Rahmenverträge zu bevorzugten Konditionen zu vermitteln. Eingeklagt waren zuletzt rund 4,3 Millionen Euro.

Das Bundes­arbeits­gericht stellte fest, dass dem Arbeitgeber ein Herausgabeanspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung zusteht, daneben Ansprüche aus § 280 BGB sowie aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 299 StGB und aus § 826 BGB. Das Schmiergeld ist damit nicht der Gewinn des Mitarbeiters, sondern eine Forderung des Unternehmens.

Ausführlich befasste sich das Gericht mit Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag: Solche Ansprüche werden davon nicht ohne Weiteres erfasst, und entsprechende Klauseln können wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht teilweise unwirksam sein. Für Unternehmen ist das die wichtigste Entscheidung zur Rückholung von Schmiergeld.

Die Entscheidung beim Bundes­arbeits­gericht lesen Sie hier.

Was sich 2015 geändert hat

Die drei Entscheidungen oben stammen aus den Jahren 2001, 2008 und 2009. Sie behandeln die arbeits­rechtliche Seite, also die Kündigung. Am Strafrecht hat sich seither etwas Wesentliches geändert.

Bis zum 26. November 2015 war die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB nur strafbar, wenn es um eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb ging. Seither genügt die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem eigenen Unternehmen, das sogenannte Geschäftsherrenmodell. Auf eine Wettbewerbsverzerrung oder einen Vermögensschaden kommt es nicht mehr an.

Das hat zwei Folgen für Unternehmen. Erstens kann ein Vorgang, der früher allein das Arbeits­verhältnis betraf, heute zugleich eine Straftat sein. Zweitens bestimmt die eigene Richtlinie mit, wo eine Pflicht verletzt wird. Wer Annahme und Grenzwerte von Geschenken sauber regelt, schafft damit auch die Grundlage, nach der später beurteilt wird.

Hinzugekommen ist seit dem 2. Juli 2023 der Hinweisgeberschutz. Korruption ist der klassische Fall, in dem sich jemand aus dem Haus meldet. Was Sie dann tun müssen, steht unter Whistleblower und Hinweis­geber­schutz­gesetz.

Alle hier genannten Urteile sind verkürzt wiedergegebene Einzelfallentscheidungen. Angaben zur Rechtslage nach dem Stand August 2026. Verwandte Themen sind Untreue und Veruntreuung sowie der Verrat von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen. Wer die Kosten einer Ermittlung am Ende trägt, steht unter Detektiv­kosten und ihre Erstattungs­fähigkeit.

Haben Sie vielleicht korrupte Mitarbeiter?

Woran ein Verdacht meistens hängt

Korruption fällt selten durch einen Zeugen auf, sondern durch Zahlen: ein Lieferant, der ohne erkennbaren Grund immer den Zuschlag bekommt. Preise, die über Jahre nie verhandelt wurden. Rechnungen, die zu Leistungen nicht passen.

Wir gehen solchen Auffälligkeiten nach, mit internen Untersuchungen, IT-Forensik und, wo es angebracht ist, Mitarbeiterinterviews. Was dabei entsteht, muss vor dem Arbeits­gericht und gegebenenfalls vor der Staats­anwaltschaft standhalten. Deshalb wird jeder Schritt entlang der Recht­sprechung geplant.

So erreichen Sie uns

Über die Rufnummer 0800 30 50 757 stellen Sie den Kontakt zur Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH her, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Das Formular für Ihre Anfrage steht direkt unter diesem Abschnitt.

Am besten nutzen Sie das Formular. Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Lassen Sie uns bitte eine Rufnummer da.

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