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Recht­sprechung zum Betriebsklima

Recht­sprechung zu Mobbing und Bossing

Auch Sie als Vorgesetzter sollten auf Mobbing reagieren.

Ein Anti-Mobbing-Gesetz gibt es nicht. Die Gerichte arbeiten deshalb mit dem, was vorhanden ist: dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Gesundheit, der Ehre und der Fürsorge­pflicht des Arbeitgebers. Entscheidend ist dabei fast immer die Gesamtschau. Ein einzelner Vorfall trägt selten, das Zusammenwirken vieler Handlungen über einen längeren Zeitraum dagegen schon.

Für ein Unternehmen hat das zwei Seiten. Wer andere mobbt, riskiert die fristlose Kündigung. Und wer als Vorgesetzter selbst mobbt oder es geschehen lässt, bringt den Arbeitgeber in die Haftung; die Summen in den Entscheidungen unten sind erheblich.

Ein Kollege tritt gegen den Stuhl einer Mitarbeiterin und mobbt sie Was einzeln als Kleinigkeit erscheint, ergibt in der Summe ein anderes Bild. Genau darauf sehen die Gerichte.
Die Gesamtschau entscheidet Einzelne Handlungen wirken für sich harmlos. Erst zusammen ergeben sie das Bild, auf das es ankommt. Deshalb ist eine geordnete, datierte Aufzeichnung so viel wert.
Der Arbeitgeber haftet mit Beschimpft ein Personalleiter einen Mitarbeiter, kann das den Arbeitgeber treffen. Wer im Betrieb Verantwortung trägt, steht bei so etwas nicht daneben.
Der Betriebsfrieden ist ein Grund Um ein geordnetes Zusammenleben im Betrieb zu sichern, darf ein Arbeitgeber handeln, bis hin zur fristlosen Kündigung. Wie eine Anhörung dazu abläuft, steht unter Mitarbeiterinterviews.
Acht Entscheidungen

Eine Auswahl an einschlägigen Urteilen

Kollegin mobben kostet den Arbeitsplatz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2009, 3 Sa 224/09

Das LAG Schleswig-Holstein beschäftigte sich mit der Frage, ob das Bedrohen einer Kollegin eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, und bejahte dies.

Im vorliegenden Fall bedrohte eine Verkäuferin die Auszubildende einer Bäckerei unter anderem mit den Worten: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt." Überdies fiel die Verkäuferin zuvor mehrfach wegen ihres Verhaltens negativ auf.

Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber zur Einhaltung des Betriebsfriedens geeignete Maßnahmen durchführen kann, um ein geordnetes Zusammenleben im Betrieb zu gewährleisten. Hierzu gehöre auch die fristlose Kündigung.

Systematisches Mobben kann zu Schadenersatz führen

BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06

Das Bundes­arbeits­gericht entschied, dass zur Beurteilung des Vorliegens von Schadenersatzforderungen wegen Mobbings eine Gesamtschau aller Mobbingereignisse notwendig ist.

Eine wirksame vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen gilt zwar grundsätzlich auch bei Verletzung des Allgemeinen Persönlich­keits­rechtes, jedoch sind beim sogenannten Mobbing die Besonderheiten insoweit zu beachten, dass Mobbing sich nicht aus einer, sondern mehreren Handlungen zusammensetzt. Die Vorinstanz hatte somit fehlerhaft die Einzelakte bewertet, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen.

Gericht verurteilt Arbeitgeber zu Schmerzensgeld wegen Mobbing

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005, 6 Sa 2132/03

Das LAG Niedersachsen verurteilte einen Arbeitgeber zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 24.000,- Euro wegen Verletzung der Gesundheit.

Grund war, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in Anwesenheit von Kunden derart beleidigte, dass der Arbeitnehmer eine zweijährige Arbeits­unfähig­keit aufgrund einer psychischen Erkrankung erlitt.

Schmerzensgeld und Schadens­ersatz nach Mobbing

ArbG Cottbus, Urteil vom 08.07.2009, 7 Ca 1960/08

Das Arbeits­gericht Cottbus verurteilte einen Arbeitgeber auf Zahlung von 30.000,- Euro Schmerzensgeld an einen Arbeitnehmer. Darüber hinaus wurde der Arbeitgeber verpflichtet, alle durch Mobben entstandenen Schäden zu ersetzen.

Im konkreten Fall versuchte der Arbeitgeber, einen Mitarbeiter durch verschiedene schikanöse Maßnahmen aus dem Unternehmen zu drängen.

Zu einer ausführlichen Darstellung des Urteils gelangen Sie hier. Weitere Fundstellen sind bei dejure.org nachgewiesen.

Schadenersatz nach Beleidigungen und Drohungen durch den Personalleiter

Hessisches LAG, Urteil vom 07.11.2006, 7 Sa 520/05

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass das Beschimpfen eines Arbeitnehmers in extremer vulgärer Weise durch einen Personalleiter auch zur Haftung des Arbeitgebers führen kann gemäß § 278 BGB.

Löst der Arbeitnehmer wegen der Vorfälle das Arbeits­verhältnis, so kann ihm gemäß § 628 Absatz 2 BGB eine angemessene Abfindung zustehen.

Mobbing durch Mitarbeiter führt zur außerordentlichen Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 15.02.2001, 5 Sa 102/2000

Das LAG Thüringen entschied, dass sogenanntes Mobbing durchaus zur fristlosen Kündigung führen kann. Es führte in der Begründung unter anderem aus:

„Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit, die nach der bestehenden, durch Fehlen eines Anti-Mobbing-Gesetzes gekennzeichneten Rechtslage für die mit rechtlichen Konsequenzen erfolgende Erfassung des Mobbings erforderlich ist, kann grundsätzlich die Aufkündigung eines Arbeits­verhältnisses rechtfertigen, weil durch derartige Handlungen in der Regel zugleich in gravierender Form die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt werden."

Die Fundstellen zu dieser Entscheidung sind bei dejure.org nachgewiesen.

Mobbing ist kein eigener Anspruchsgrund

BAG, Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 546/09

Ein seit 1993 beschäftigter Angestellter verlangte Schadens­ersatz und Schmerzensgeld. Seit dem Jahr 2000 hatte es Konflikte gegeben, ab Herbst 2004 wurde er von Forschungsprojekten ausgeschlossen, im Juni 2005 versetzt und war anschließend arbeitsunfähig.

Das Bundes­arbeits­gericht stellte klar, dass Mobbing kein eigenständiger Anspruchsgrund ist. Zu prüfen ist, ob einzelne Handlungen Vertragspflichten oder absolute Rechte verletzen. Dabei können für sich genommen neutrale Einzelakte erst in der Gesamtschau eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben, wenn sie systematisch und zielgerichtet auf Herabwürdigung angelegt sind.

Ebenso deutlich ist die Kehrseite: Es gibt keine Vermutung, dass typische Beschwerden auf die behaupteten Handlungen zurückgehen. Wer Ansprüche geltend macht, muss den Zusammenhang darlegen. Genau daran scheitern die meisten Verfahren, und genau deshalb ist eine geordnete, datierte Aufzeichnung so viel wert.

Die Entscheidung beim Bundes­arbeits­gericht lesen Sie hier.

Zu spät ist nicht schnell erreicht

BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 838/13

Ein seit 1990 beschäftigter Arbeitnehmer machte Schmerzensgeld wegen Mobbings durch seinen früheren Vorgesetzten in den Jahren 2006 bis 2008 geltend. Das Arbeits­verhältnis endete im Februar 2010, die Klage kam deutlich später. Die Vorinstanz wies sie wegen Verwirkung ab.

Das Bundes­arbeits­gericht hob auf. Ein solcher Anspruch kann zwar verwirken, aber Zeitablauf und Untätigkeit genügen dafür nicht. Es braucht zusätzlich einen Umstand, aufgrund dessen der Schuldner darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Für Arbeitgeber heißt das: Ein Vorgang ist nicht deshalb erledigt, weil lange nichts geschehen ist. Wer einen Mobbingvorwurf im Haus hatte, sollte die Unterlagen dazu aufbewahren, auch wenn der Fall abgeschlossen scheint.

Die Entscheidung beim Bundes­arbeits­gericht lesen Sie hier.

Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sach­verhalt und wird vorher besprochen.

Worum es bei Mobbing und Bossing im Einzelnen geht, steht auf der Seite Mobbing und Bossing. Zu den angrenzenden Themen führen Gewalt am Arbeitsplatz und Stalking und Nachstellung.

Wenn im Betrieb etwas nicht stimmt

Worum es im ersten Gespräch geht

Mobbingfälle sind selten eindeutig, und sie sind für alle Beteiligten belastend. Am Anfang steht deshalb nicht die Maßnahme, sondern die Frage, was überhaupt vorliegt und was sich davon belegen lässt.

Beschreiben Sie uns kurz, worum es geht und seit wann. Wir sagen Ihnen, welche Wege es gibt, was davon zulässig ist und welcher Aufwand dahintersteckt. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, selbstverständlich unverbindlich.

So erreichen Sie uns

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Am besten nutzen Sie das Formular. Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Lassen Sie uns bitte eine Rufnummer da.

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