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Unerlaubte Nebentätigkeit nachweisen Wirtschaftsdetektei PROOF-MANAGEMENT GmbH
Eine Nebentätigkeit ist erlaubt. Eine Tätigkeit für den Wettbewerb ist etwas anderes.
Für Arbeitgeber erbringen wir bundesweit den Nachweis einer unerlaubten Nebentätigkeit oder Konkurrenztätigkeit. Und ebenso, ob sich ein Verdacht ausräumen lässt.
Ob eine Nebentätigkeit unerlaubt ist, steht selten schon im Arbeitsvertrag. Es kommt auf den Umfang an, auf die Auswirkungen im Hauptarbeitsverhältnis und darauf, ob Unternehmensinteressen berührt sind. Genau das stellen wir fest, oder eben nicht.
Geschäftsführer der PROOF-MANAGEMENT GmbH Sie sprechen während aller detektivischen Maßnahmen unmittelbar mit ihm, nicht mit einer Vermittlungsstelle. Profil und Werdegang →
Was erlaubt ist und wo die Schranken liegen
Arbeitnehmer schulden ihre Arbeitskraft mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages für eine Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich dem Arbeitgeber. Schrankenlos ist das Recht auf eine Nebentätigkeit deshalb nicht. Verboten ist sie damit aber auch nicht.
- Allgemeine Handlungsfreiheit. Das im Grundgesetz verankerte Grundrecht aus Art. 2 I GG steht auch dem Arbeitnehmer zu.
- Berufsfreiheit. Vor allem aber das Grundrecht der sogenannten Berufsfreiheit, Art. 12 I 1 GG.
- Der Regelfall ist unspektakulär. Im gesetzlichen Rahmen dient eine Nebentätigkeit zulässigerweise dem Aufbessern des Einkommens.
- Klauseln tragen oft nicht. Juristischen Bestand haben die meisten Nebentätigkeitsvereinbarungen und Nebentätigkeitsverbote in Arbeitsverträgen nicht.
- Behinderung der Haupttätigkeit. Wenn die Nebentätigkeit die Ausübung des Hauptarbeitsverhältnisses behindert.
- Höchstarbeitszeiten. Wenn gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeiten überschritten werden.
- Unternehmensinteressen. Durch die Ausübung der Nebentätigkeit dürfen keine Unternehmensinteressen des Arbeitgebers tangiert werden.
- Arbeit für den Wettbewerb. Wenn der Arbeitnehmer nebenher bei einem Wettbewerber arbeitet oder aufgrund einer eigenen selbstständigen Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt.
Im Ergebnis ist abzuwägen zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der Treuepflicht des Arbeitnehmers auf der einen Seite und dem Recht auf Handlungsfreiheit und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers auf der anderen Seite.
Der Grundsatz findet in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen wörtliche Erwähnung, in denen dann jedoch ein eher allzu umfassendes Nebentätigkeitsverbot vereinbart wird. Eine weniger restriktive Regelung ist die, dass alle Arten von Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber gegenüber angezeigt werden sollen und von diesem vorab genehmigt werden müssen.
Häufig wird verkannt, dass dem Arbeitnehmer das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit zusteht, insbesondere aber auch das Grundrecht der sogenannten Berufsfreiheit. Wer sich allein auf eine Vertragsklausel stützt, steht deshalb häufig auf schwachem Grund. Umso mehr kommt es darauf an, was tatsächlich geschieht.
Die Ausübung einer tatsächlich unerlaubten Nebentätigkeit stellt für sich gesehen keine Straftat dar. Neben einem Verstoß gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers kann je nach Konstellation aber auch ein Fall von strafbewehrter Schwarzarbeit vorliegen. Was rechtlich aus unseren Feststellungen folgt, bewerten Sie und Ihre Berater.
Worauf Sie achten sollten
Arbeitgeber stellen sich die Frage nach einer unerlaubten Tätigkeit oder Konkurrenztätigkeit ihrer Mitarbeiter meist erst dann, wenn negative Auffälligkeiten im Betrieb registriert werden.
- Ein spürbares Nachlassen der Arbeitsleistung und der Motivation eines Mitarbeiters.
- Das vermehrte Krankmelden des Arbeitnehmers.
- Der unerklärbare Absprung von langjährigen Kunden, trotz einer Monopolstellung des Unternehmens.
- Das auffällige Verschwinden wichtiger Arbeitsmittel, zum Beispiel Werkzeug.
Bestimmte Rahmenbedingungen fördern das unerlaubte Nachgehen, so dass Sie als Verantwortlicher selbst sensibilisiert sein sollten, wenn
- Mitarbeiter unverhältnismäßig teuren Hobbys nachgehen,
- Mitarbeiter hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind,
- allgemein wirtschaftlich schwere Zeiten anstehen,
- im Unternehmen Kurzarbeit eingeläutet werden muss,
- Löhne stagnieren oder Einkommen rückläufig sind.
Die Konsequenzen einer unerlaubten Nebentätigkeit oder Konkurrenztätigkeit sind von der jeweiligen Fallkonstellation abhängig. So kann ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeiter während dessen Krankheit einer unerlaubten Nebentätigkeit überführt, regelmäßig mit einer fristlosen Kündigung reagieren, sofern die Tätigkeit zweifellos den Genesungsprozess verzögert oder verhindert.
Eindeutiger sind auch die Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Krankheit zur Ausübung seiner Nebentätigkeit nachweisbar nur vorgetäuscht oder Utensilien des Arbeitgebers für die eigene Nebentätigkeit missbraucht hat.
Ob Feststellungen im Einzelfall verwertbar sind, entscheidet das Gericht. Unsere Aufgabe ist es, sie so zu dokumentieren, dass sie dieser Prüfung standhalten können.
Ein Volljurist an der Spitze ist hier kein Detail
Bei der unerlaubten Nebentätigkeit entscheidet die Abwägung über das Ergebnis. Sie beginnt lange vor dem ersten Einsatztag.
Ihr Ansprechpartner Ass. jur. Paul H. Malberg Volljurist und ZAD-geprüfter Detektiv, Geschäftsführer der PROOF-MANAGEMENT GmbH Seit 2008 begleitet er Unternehmen, Rechtsanwälte und öffentliche Auftraggeber bei der Aufklärung arbeitsrechtlicher Verdachtsfälle. Sie sprechen während aller detektivischen Maßnahmen unmittelbar mit ihm.
Wer eine Ermittlung führt und zugleich weiß, worauf es später ankommt, legt sie von Anfang an anders an. Das ist der praktische Wert dieser Doppelrolle.
Der Rahmen wird vorher besprochen
Bevor etwas beginnt, gehen wir mit Ihnen durch, worum es geht, worauf es ankommt und in welchem Umfang beobachtet wird. Unsere Arbeit entsteht dadurch von Anfang an in einem Rahmen, den Sie kennen.
Er spricht die Sprache Ihrer Rechtsabteilung
Zwei Staatsexamen und ZAD-Prüfung in einer Person. Arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Gesichtspunkte sind dadurch von Anfang an im Blick.
Was rechtlich aus unseren Feststellungen folgt, bewerten Sie und Ihre Berater. Dass die Feststellungen tragen, ist unsere Aufgabe.
Als einzige Detektei im BVAU
Aufgrund unseres detektivischen und arbeitsrechtlichen Fachwissens ist die PROOF-MANAGEMENT GmbH beratendes Fördermitglied des Bundesverbandes der Arbeitsrechtler in Unternehmen.
Vier Dinge, die über das Ergebnis entscheiden
Das meiste, was später nicht mehr zu gebrauchen ist, entsteht in den ersten Tagen.
Erst der Sachverhalt, dann der Einsatz
Was im Betrieb ohnehin bekannt ist, sagt oft schon viel: die Auffälligkeiten in der Abteilung, der Verlauf bei langjährigen Kunden, die Regelung im Arbeitsvertrag. Das sehen wir uns zu Beginn gemeinsam mit Ihnen an.
Der Kreis bleibt klein
Je mehr Personen im Betrieb eingeweiht sind, desto eher ändert sich das Verhalten. Wir arbeiten deshalb mit möglichst wenigen Ansprechpartnern auf Ihrer Seite.
Keine eigenen Nachforschungen
Der Anruf beim Nachbarn, der Blick in soziale Netzwerke, die Fahrt an die Wohnanschrift: Was auf diesem Weg entsteht, ist am Ende häufig nicht zu gebrauchen und fällt auf. Die Feststellungen treffen wir.
Nicht vorschnell konfrontieren
Wer den Mitarbeiter anspricht, bevor etwas feststeht, hat weder ein Ergebnis noch eine zweite Gelegenheit. Was Sie danach entscheiden, ergibt sich aus dem Bericht und nicht aus dem Bauch.
Wie wir einen Verdacht aufklären
Damit Sie wissen, was Sie erwartet, bevor Sie anrufen.
Das Gespräch
Sie schildern, was vorliegt. Wir arbeiten mit Ihnen die Möglichkeiten der Beweisgewinnung heraus und sagen Ihnen, ob der Verdacht trägt. Manchmal tut er es nicht, und dann sagen wir das auch.
Der Rahmen und der Umfang
Wir besprechen mit Ihnen die Rahmenbedingungen und legen fest, in welchem Umfang und in welchen Zeitfenstern beobachtet wird. Darüber hinaus läuft nichts.
Der Einsatz
In aller Regel ist das eine Beobachtung im öffentlichen Raum. Sie werden dabei auf dem Laufenden gehalten und entscheiden mit, ob und wie es weitergeht.
Der Ermittlungsbericht
Sie erhalten einen umfassenden, chronologisch aufgebauten Bericht. Er hält Tatsachen fest und keine Bewertungen. Angepasst an Ihr berechtigtes Interesse und soweit erforderlich mit Lichtbildern.
Bei einer unerlaubten Nebentätigkeit kommt es darauf an, eine Tätigkeit festzustellen, die sich dem Arbeitnehmer zuordnen lässt und mit dem Arbeitsverhältnis nicht vereinbar ist. Wie viele Ansätze das braucht, hängt vom Fall ab. Den Umfang legen wir vorher gemeinsam fest.
Dann ist auch das ein Ergebnis, und für Ihre Entscheidung oft das wichtigere. Ein ausgeräumter Verdacht beendet eine Verdächtigung, die sonst im Betrieb weiterläuft und das Verhältnis dauerhaft belastet.
Wenn eine Beobachtung in Ihrem Fall wenig verspricht, sagen wir Ihnen das vorher und raten ab. Ein Abraten heißt nicht, dass Ihr Verdacht unbeachtlich wäre. Es heißt, dass Aufwand und erwartbarer Nutzen gerade nicht zusammenpassen.
Bundesweit, mit den Teams von PROOF-MANAGEMENT
Wo Ihr Fall liegt, entscheidet nicht darüber, ob wir tätig werden. Wir arbeiten im gesamten Bundesgebiet, unabhängig von unseren Standorten.
Zu einer Reihe von Städten haben wir eine eigene Seite mit dem, was uns von dort erreicht, und mit dem zuständigen Arbeitsgericht. Ist Ihre Stadt nicht dabei, ändert das an unserer Arbeit nichts.
Verwandte Themen: Lohnfortzahlungsbetrug, Arbeitszeitbetrug, Schwarzarbeit und Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Zum Nachlesen: Urteile zur unerlaubten Nebentätigkeit, Urteile zum Wettbewerbsrecht und das Beweisverwertungsverbot. Zur Frage, wer die Kosten trägt: Detektivkosten und ihre Erstattungsfähigkeit.
Mehr über die Detektei: Düsseldorf, Köln, Frankfurt am Main, Hamburg und Bergisch Gladbach.
Lassen Sie sich ein Angebot machen
Haben Sie den Verdacht, dass ein Mitarbeiter einer unerlaubten Tätigkeit nachgeht, dann helfen Ihnen unsere spezialisierten Detektive gerne, Möglichkeiten der Beweisgewinnung herauszuarbeiten und Ihren Verdacht zu erhärten. Ein Gespräch mit Ass. jur. Paul H. Malberg persönlich und absolut vertraulich genügt.
