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Rechtsprechung zu unerlaubten Nebentätigkeiten
Hat der Arbeitgeber das wirklich genehmigt? An dieser Frage entscheidet sich der Fall.
Eine Nebentätigkeit ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Es kommt darauf an, ob sie in den Markt des Arbeitgebers hineinreicht. Wer Leistungen anbietet, die sein Arbeitgeber selbst erbringt, verletzt seine arbeitsvertragliche Treuepflicht, und dabei macht es keinen Unterschied, ob er das auf eigene Rechnung tut oder angestellt bei einem Wettbewerber.
Auf dieser Seite stehen zwei Entscheidungen dazu: eine, in der die Konkurrenztätigkeit eines Monteurs zur fristlosen Kündigung führte, und eine des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, wo bei untergeordneten Tätigkeiten die Grenze verläuft.
Nach unserer Erfahrung fällt eine unerlaubte Nebentätigkeit häufig während einer Arbeitsunfähigkeit auf. Was Gerichte zur Konkurrenztätigkeit entschieden haben
Konkurrenztätigkeit eines Monteurs führt zur fristlosen Kündigung
Hessisches LAG, Urteil vom 28.01.2013, 16 Sa 593/12Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass eine Konkurrenztätigkeit zu Lasten des Arbeitgebers zu einer fristlosen Kündigung führen kann, wenn ein Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen im Marktbereich des Arbeitgebers anbietet.
In dem in Rede stehenden Fall begutachtete der Monteur einer Rohrleitungsfirma im Jahr 2007 mittels einer Spezialkamera im Auftrag seines Arbeitgebers diverse Abflussrohre im Haushalt einer Kundin. Schließlich suchte der Arbeitnehmer die Kundin wenige Tage später erneut auf, um den festgestellten Schaden zu beheben. Nach erfolgter Arbeit zahlte die Kundin 900,- Euro in bar, die der Arbeitnehmer entgegennahm, ohne den Empfang zu quittieren und ohne den Arbeitgeber von der Reparatur und dem Erhalt des Geldes zu informieren.
Als die Kundin schließlich gegenüber dem Unternehmen im Jahr 2011 die Arbeit monierte, fiel der Sachverhalt auf, und der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer unverzüglich fristlos.
Zur Pressemeldung des Hessischen Landesarbeitsgerichts gelangen Sie hier.
Art der Nebentätigkeit sowie Position im Konkurrenzunternehmen von Belang
BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09Dem Grunde nach ist einem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflichten jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers, unabhängig davon, ob als Selbstständiger oder als Angestellter eines Konkurrenten, verboten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine Ausnahme von diesem Verbot dann anzunehmen ist, wenn es sich um eine rein untergeordnete Tätigkeit handelt und, wie im vorliegenden Fall, eine einschlägige Tarifregelung nur unmittelbare Wettbewerbstätigkeiten verbietet.
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27.08.2008, 10 Sa 174/08.
Als DJ aufgelegt, während er krankgeschrieben war
ArbG Köln, Urteil vom 12.02.2014, 2 Ca 4192/13Ein Mitarbeiter war vom 23. April bis zum 3. Mai 2013 arbeitsunfähig geschrieben, unter anderem wegen psychischer Belastung. In dieser Zeit legte er auf einer öffentlich beworbenen Veranstaltung mehrere Stunden lang als Diskjockey auf und trank dabei Alkohol. Der Arbeitgeber ließ das durch einen Detektiv dokumentieren und kündigte fristlos.
Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigung für wirksam. Wer arbeitsunfähig ist, hat alles zu unterlassen, was die Genesung verzögert; nächtelanges Auflegen unter Alkoholeinfluss ist damit nicht vereinbar.
Die Einordnung als private Geburtstagsfeier ließ das Gericht nicht gelten, weil über das Internet öffentlich eingeladen und gewerblich Getränke verkauft wurden. Der Fall zeigt zugleich, worauf es bei der Aufklärung ankommt: Nicht die Tätigkeit als solche trug die Kündigung, sondern ihre Dauer, ihr Umfang und die Begleitumstände.
Die eigene Praxis während der Kündigungsschutzklage
LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2023, 12 Sa 262/23Ein seit rund fünfzehn Jahren beschäftigter Steuerberater hatte parallel zu seinem Arbeitsverhältnis eigene Mandanten unter einer separaten Mandantennummer betreut. Nach Ausspruch einer Kündigung eröffnete er von seiner Wohnung aus eine eigene Praxis und betreute dort etwa zehn bis zwölf frühere Mandanten seines Arbeitgebers weiter.
Das LAG Düsseldorf bestätigte die Unterlassungsverfügung dem Grunde nach. Das Wettbewerbsverbot, das sich aus dem Vertrag und aus § 60 HGB entsprechend ergibt, gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Daran ändert sich nichts, solange über eine Kündigungsschutzklage noch nicht entschieden ist und offen bleibt, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Für Arbeitgeber ist das ein wichtiger Punkt: Wer sich gegen eine Kündigung wehrt und zugleich anfängt, dem früheren Arbeitgeber Kunden abzuwerben, riskiert beides zu verlieren.
Beide Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sachverhalt und wird vorher besprochen.
Wie wir bei einem Verdacht vorgehen, steht auf der Seite Unerlaubte Nebentätigkeit. Zum häufigsten Begleitfall führt Lohnfortzahlungsbetrug. Wer die Kosten einer Beobachtung am Ende trägt, steht unter Detektivkosten und ihre Erstattungsfähigkeit.
Sind Sie als Unternehmer betroffen?
Was uns dazu am häufigsten erreicht
Die Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit geht häufig mit dem Lohnfortzahlungsbetrug einher. Vermeintlich kranke Mitarbeiter verdienen sich beispielsweise auf diesem Weg und meist mit Know-how, das sie beim Arbeitgeber abgesaugt haben, etliche Euro hinzu.
Es sind kaum Fälle denkbar, die wir als Detektei in jahrelanger Praxis noch nicht erlebt haben. Wenn Sie Fragen hierzu haben, kontaktieren Sie unsere Detektei, selbstverständlich unverbindlich.
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Über die Rufnummer 0800 30 50 757 stellen Sie den Kontakt zur Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH her, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Das Formular für Ihre Anfrage steht direkt unter diesem Abschnitt.
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