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* Geprüfte Qualifikation unseres IT-Forensikers als IT Forensic Mobil Expert und IT Forensic Windows Expert.

Detektivkosten und IT-Forensik

Detektivkosten und ihre Erstattungsfähigkeit

Wir gestalten Detektivkosten für unsere Kunden transparent. Was berechnet wird, besprechen wir vorher.

Auf dieser Seite steht, woraus sich die Kosten einer Detektei und eines IT-Forensikers zusammensetzen, warum die Preise am Markt so weit auseinandergehen und unter welchen Voraussetzungen Sie das Geld erstattet bekommen. Dazu die Rechtsprechung, auf die es dabei ankommt.

Eine Zahl ohne Kenntnis Ihres Falls wäre geraten. Deshalb steht hier keine Preisliste. Am Anfang steht ein Gespräch über Ihren Fall. Darin klären wir, welcher Aufwand nötig ist und wie er berechnet wird.

Koffer mit einem Fotoapparat samt Zubehör wie Objektive Technik ist ein Kostenfaktor: Kameras, Objektive und Auswertungssoftware gehören zur Ausstattung.
Erst das Gespräch Wir klären mit Ihnen den Sachverhalt und sagen Ihnen, welcher Aufwand dafür nötig ist und mit welchen Mitteln wir arbeiten würden.
Kosten vorher besprochen Welche Leistung zu welchem Satz berechnet wird, steht vor dem Auftrag fest. Auf der Rechnung erscheint später nichts, was vorher nicht besprochen war.
In vielen Fällen erstattungsfähig Detektivkosten sind in vielen Fällen erstattungsfähig, wenn ein berechtigter Anlass bestand und der Aufwand verhältnismäßig war. Die Urteile dazu stehen weiter unten.

Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.

Was eine Detektei kostet, in Kürze

Der kurze Überblick

In Deutschland liegt der Stundensatz einer Detektei üblicherweise zwischen 70 und 160 Euro je eingesetztem Sachbearbeiter. Wo ein Angebot innerhalb dieser Spanne liegt, hängt vom Aufwand ab: von Dauer und Uhrzeiten des Einsatzes, von der Anzahl der eingesetzten Kräfte, von der Technik und von der Qualifikation derer, die arbeiten.

Eine Preisliste gibt es bei uns nicht, weil sie suggerieren würde, dass jeder Fall gleich ist. Wo sich der Umfang eingrenzen lässt, vereinbaren wir stattdessen einen Festpreis. Was berechnet wird, steht in jedem Fall vor dem Auftrag fest.

Die ausführliche Antwort

Diese Seite behandelt die Rechtsfrage: wer die Detektivkosten am Ende trägt. Die Preisfrage beantworten wir auf einer eigenen Seite. Dort steht:

  • was im Stundensatz stecken kann und was nicht, von der Anfahrt bis zur Umsatzsteuer
  • warum eine fahrende Observation regelmäßig mindestens zwei Detektive braucht
  • welcher Posten nur in der IT-Forensik anfällt
  • was der Preis über die Qualifikation sagt, und was nicht

Was kostet eine Detektei? Detektivkosten und Stundensätze

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Wann Sie die Kosten erstattet bekommen

Wann eine Erstattung in Betracht kommt

Neben den eigentlichen Kosten stellt sich für unsere Kunden oft die Frage nach der Erstattungsfähigkeit. In vielen Fällen sind solche Ausgaben erstattungsfähig, insbesondere wenn die gewonnenen Ergebnisse maßgeblich zur Klärung eines Rechtsstreits beitragen. Das gilt für arbeitsrechtliche ebenso wie für zivil- und strafrechtliche Verfahren. Dafür müssen die drei Voraussetzungen erfüllt sein, die in der Reihe darunter stehen.

Die rechtliche Grundlage

Gemäß § 91 der Zivilprozessordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der notwendigen Auslagen der obsiegenden Partei. Dazu können auch Detektiv- und Ermittlungskosten sowie Kosten für Forensik zählen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Auch IT-Forensik und Lauschabwehr

Die Erstattungsfähigkeit beschränkt sich nicht auf klassische Detektivkosten. Auch IT-Forensiker oder Sachverständige für Lauschabwehr, also für das Aufspüren von Abhörelektronik, können je nach Fall erstattungsfähig sein. Das gilt vor allem dann, wenn durch deren Arbeit strafbares Verhalten nachgewiesen wird, etwa ein Handy-Hack oder eine verwanzte Wohnung.

1

Notwendigkeit der Beauftragung

Die Einschaltung eines Detektivs oder Forensikers muss objektiv erforderlich sein, um entscheidungserhebliche Tatsachen zu ermitteln, die anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären.

2

Konkreter Verdacht

Es muss ein begründeter und konkreter Verdacht auf eine unerlaubte Handlung oder eine Vertragsverletzung bestehen. Ein allgemeines Misstrauen reicht nicht aus.

3

Verhältnismäßigkeit der Kosten

Die entstandenen Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert und zur Bedeutung der Sache stehen. Anderenfalls wird unter Umständen nur ein Teil erstattet.

Rechtsprechung

Urteile, in denen Gerichte Detektivkosten zugesprochen haben

Arbeitszeitbetrug: über 21.000 Euro Detektivkosten

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2025, 7 Sa 635/23

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung eines Fahrkartenkontrolleurs bestätigt, der über einen Zeitraum von knapp drei Wochen insgesamt rund 26 Stunden unentschuldigt der Arbeit fernblieb. Außerdem muss der ehemalige Mitarbeiter die durch die Überwachung entstandenen Detektivkosten in Höhe von über 21.000 Euro tragen. Auslöser war ein Hinweis von Sicherheitsmitarbeitern, wonach der Beschäftigte seine Arbeitszeit privat nutze. Eine daraufhin veranlasste Beobachtung durch eine Detektei bestätigte den Verdacht: während der Dienstzeit hielt sich der Mann unter anderem bei seiner Lebensgefährtin, in Cafés und an öffentlich zugänglichen Orten auf. Fahrkartenkontrollen fanden nicht statt.

Trotz Anhörung blieb der Mitarbeiter uneinsichtig. Seine Einlassungen, etwa zur angeblich fehlerhaften Zeiterfassung oder zu vermeintlichen Arbeitsgesprächen in Bäckereien, konnten das Gericht nicht überzeugen. Die Kündigung wurde sowohl vom Arbeitsgericht Köln als auch vom LAG Köln für wirksam erachtet.

Besonders praxisrelevant: die Detektivkosten wurden dem Gekündigten auferlegt. Das Gericht sah einen konkreten Anfangsverdacht, der durch die Ermittlungen bestätigt wurde. Der Einsatz war verhältnismäßig, bewegte sich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 26 BDSG und erfolgte ausschließlich im öffentlichen Raum während der Arbeitszeit. Ein Beweisverwertungsverbot lag nicht vor.

Arbeitszeitbetrug stellt damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, mit arbeitsrechtlichen und finanziellen Folgen einschließlich der Pflicht zur Übernahme berechtigter Detektivkosten.

Die Entscheidung des LAG Köln aus 2025 im Volltext der Rechtsprechungsdatenbank NRW.

Erstattung auch bei der Verdachtskündigung

BAG, Urteil vom 26.09.2013, 8 AZR 1026/12

Das Bundesarbeitsgericht hält an dem Grundsatz fest, dass Detektivkosten in Form von Schadensersatz erstattungsfähig sein können. Eine Erstattung kommt danach in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss.

Zum umfassenden Entscheidungstext des BAG gelangen Sie hier.

Tanken ohne zu bezahlen: 10 Euro Schaden, 140 Euro Kosten

BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 171/10

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Tankstellenbetreiber die Kosten der Rechtsverfolgung und damit die Detektivkosten im Rahmen der zivilrechtlichen Verzugsregelungen von einem Kunden verlangen kann, der ohne zu bezahlen die Tankstelle verließ.

Besonders erwähnenswert ist dabei, dass es sich um Tankkosten in Höhe von etwa 10 Euro handelte, die erstattungsfähigen Detektivkosten zur Ermittlung des Tankdiebes jedoch knapp 140 Euro betrugen.

Die Pressemitteilung des BGH Nr. 72/2011 vom 04.05.2011 finden Sie hier.
Zu der ausführlichen Entscheidung des BGH gelangen Sie hier.

Behinderung eines Wettbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG

OLG Karlsruhe vom 23.09.2009, 6 U 52/09

Das OLG Karlsruhe entschied, dass das unlautere Behindern eines Wettbewerbers einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, mit der Folge, dass der Geschädigte die für den Einsatz einer Detektei aufgewendeten Kosten im angemessenen Rahmen vom Schädiger ersetzt verlangen kann.

Zugunsten des Arbeitgebers urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.08.2008 (7 Sa 197/08) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer die Krankheit nur fingierte. Er hatte die Kosten für den Detektiveinsatz schuldhaft veranlasst.

Bekräftigt wurden diese Grundsätze in der Entscheidung des LAG Köln vom 20.04.2007 (11 Sa 1277/06) sowie in der Entscheidung des LAG Köln vom 22.05.2003 (6 (3) Sa 194/02). Dort ergab die Überwachung, dass der mit Außendienstaufgaben angestellte Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigte und überdies einer Nebentätigkeit nachging. Die Kosten für die detektivische Überwachung hatte ebenfalls der Arbeitnehmer zu tragen.

Der Grundsatz aus der obergerichtlichen Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 03.12.1985, 3 AZR 277/84

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes heißt es:

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

Die Notwendigkeit eines konkreten Tatverdachtes gegen den Mitarbeiter hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 29.09.2006 (4 Sa 772/06) bestätigt. Siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 23.11.2005, 5 U 70/05.

Detektivkosten als Betriebsausgaben: Erfahrungen von auftraggebenden Unternehmen zeigen, dass Detektivkosten als Betriebsausgaben regelmäßig abgesetzt werden, siehe hierzu § 4 IV EStG.

Erstattung, sofern der Aufwand notwendig war

OLG Koblenz vom 29.12.2010, 14 W 757/10, und BAG vom 28.05.2009, 8 AZR 226/08

Das OLG Koblenz entschied, dass die Kosten für das Einschalten einer Detektei zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erstattungsfähig sind, sofern der in Rechnung gestellte Aufwand der Detektei tatsächlich notwendig gewesen ist.

Im Übrigen wies auch das Bundesarbeitsgericht in einem Revisionsverfahren darauf hin, dass ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Detektei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen kann, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.

Zu der Entscheidung des OLG Koblenz gelangen Sie hier.
Zu der Entscheidung des BAG gelangen Sie hier.

Rechtsprechung

Urteile, in denen Gerichte die Erstattung abgelehnt haben

Vorsicht beim heimlichen Einsatz von GPS

OLG Oldenburg vom 20.05.2008, 13 WF 93/08, und BGH vom 15.05.2013, XII ZB 107/08

Detektivkosten sind ausnahmsweise auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Detektiv ein vollständiges Bewegungsprofil durch das Anbringen eines GPS-Senders am Fahrzeug der Zielperson erstellt, um erfolgreich den Nachweis zu erbringen, dass sich die Zielperson entgegen ihren Beteuerungen in einem Scheidungsverfahren zum Ehegattenunterhalt in einer neuen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Einsatz des GPS-Ortungsgerätes nicht das mildeste Mittel war, die Angaben der Beklagten zu widerlegen. Dies hatte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeits- und Privatsphäre der Beklagten zur Folge. Eine gezieltere, persönliche Überwachung wäre ebenfalls möglich gewesen und weniger einschneidend.

Da die Sachkosten für den Einsatz des GPS-Gerätes und die Kosten der zulässigen Ermittlungsarbeiten des Detektivs nicht getrennt werden konnten, verneinte das OLG die Erstattungspflicht insgesamt.

Der BGH bekräftigte in seinem Beschluss vom 15.05.2013 diese Ansicht zum heimlichen Einsatz von GPS und führte zur Frage der Verhältnismäßigkeit unter anderem aus:

"Im Zuge einer punktuellen persönlichen Beobachtung wäre die Beklagte zwar unter Umständen auch teilweise unmittelbares Objekt der Beobachtung gewesen.

Dadurch hätte ihr Persönlichkeitsrecht jedoch keine weitergehenden Beeinträchtigungen erfahren, als es ohnehin schon bei der Bewegung im öffentlichen Raum ausgesetzt ist. Denn obgleich der Einzelne auch außerhalb seines befriedeten Besitztums die Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen nicht generell dulden muss, kann niemand allgemein Schutz davor verlangen, in diesem Bereich, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955, 1956). Überdies hielt es der Kläger selbst für ausreichend, die Häufigkeit und Dauer des Standorts des Fahrzeugs der Beklagten am Anwesen ihres vermeintlichen Lebensgefährten zu ermitteln. Auch dies hätte stichprobenweise zu den genannten Zeiten erfolgen können, ohne dass die Beklagte dabei überhaupt in nennenswerter Weise unmittelbar Objekt der Beobachtung geworden wäre. Das hierdurch im Vergleich zur durchgeführten GPS-Überwachung erhebliche Mehrkosten verursacht worden wären, ist nicht dargetan."

Zu der umfassenden Entscheidung des BGH zum Einsatz der heimlichen GPS-Ortung und der Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten gelangen Sie hier.

Keine Erstattung nach Provokation des Mitarbeiters

LAG Köln, 11 Sa 1277/06

Detektivkosten sind beispielsweise dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Mitarbeiter durch einen Detektiv erst zu einer vertragswidrigen Handlung provoziert werden soll, um dadurch einen Grund für eine Kündigung herbeizuführen. Der Detektiv soll aufklären, was geschehen ist, und nicht erst den Anlass dafür schaffen.

Hinweis: Die hier aufgeführten Urteile und Hinweise geben verkürzt und im Überblick die Rechtsprechung zu einem jeweiligen Einzelfall wieder. Sie verstehen sich nicht als Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur Erstattung von Detektivkosten

1. Sind Detektivkosten erstattungsfähig?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die Gerichte behandeln sie als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, etwa in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder bei Betrugsfällen. Geprüft wird dabei immer der Einzelfall: ob die Einschaltung einer Detektei notwendig und verhältnismäßig war und ob das Ergebnis belastbar dokumentiert ist.

Deshalb entscheidet sich die Erstattungsfrage nicht erst vor Gericht, sondern schon bei der Frage, wie ein Auftrag zugeschnitten wird.

2. Welche Voraussetzungen nennt das Bundesarbeitsgericht?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Linie im Urteil vom 28. Oktober 2010, Aktenzeichen 8 AZR 547/09, gezogen. Drei Punkte müssen zusammenkommen: ein konkreter Verdacht einer Vertragspflichtverletzung, die Bestätigung dieses Verdachts durch einen tatsächlichen vorsätzlichen Pflichtverstoß, und die Erforderlichkeit der Beauftragung, um die Vertragsstörung zu beseitigen.

3. Genügt es, wenn sich der Verdacht bestätigt?

Nein, und an diesem Punkt scheitern die meisten Erstattungsversuche. Wer ermitteln lässt, um später Schadensersatz beziffern zu können, steht anders da als wer ermitteln lässt, um ein laufendes Fehlverhalten zu beenden. Die bloße Beweissicherung für einen künftigen Prozess reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.

4. Was passiert, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt?

Dann bleiben die Kosten beim Auftraggeber. Das ist der Grund, warum wir vor der Beauftragung darauf schauen, wie belastbar die Anhaltspunkte sind, und offen sagen, wenn eine Maßnahme aus unserer Sicht verfrüht ist.

Ein Ergebnis hat aber auch dann Wert, wenn es entlastet: ein ausgeräumter Verdacht beendet eine Unsicherheit, die sonst weiterläuft.

5. Sind auch die Kosten der IT-Forensik erstattungsfähig?

Ja, unter denselben Voraussetzungen. IT-forensische Kosten können als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Beweissicherung erstattet werden, wenn der Einsatz notwendig und angemessen war und sich das belegen lässt. Eine saubere Dokumentation der forensischen Schritte ist dafür Voraussetzung, weil die Gegenseite sonst die Verwertbarkeit angreift.

6. Können unzulässige Methoden die Erstattung kosten?

Ja, und nicht nur die Erstattung. Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen Datenschutz- oder Strafrecht gewonnen wurden, können im Prozess unverwertbar sein und Ansprüche der Gegenseite auslösen. Die Urteile weiter oben auf dieser Seite zeigen beide Richtungen, unter anderem zum heimlichen Einsatz von GPS.

7. Was kostet die Beauftragung überhaupt?

Das beantworten wir auf einer eigenen Seite, damit hier der rechtliche Teil im Vordergrund bleibt: Was kostet eine Detektei? Detektivkosten und Stundensätze.

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Worum es im ersten Gespräch geht

Sie benötigen Informationen oder Beweise? Beschreiben Sie uns kurz, worum es geht. Wir sagen Ihnen, was sich machen lässt, welcher Aufwand dahintersteckt und wie sich die Kosten dafür berechnen. Das Erstgespräch ist unverbindlich, und wir sind in jeder deutschen Stadt im Einsatz.

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Über die Rufnummer 0800 30 50 757 stellen Sie den Kontakt zu uns her, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Das Formular für Ihre Anfrage steht direkt unter diesem Abschnitt.

Am besten nutzen Sie das Formular. Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Lassen Sie uns bitte eine Rufnummer da.

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