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Recht­sprechung zu Eigentumsdelikten im Betrieb

Recht­sprechung zu Diebstahl und Unter­schlagung

Auf den Wert kommt es nicht an. Auf die Umstände sehr wohl.

Sechs Maultaschen, ein Taschenkalender für 4,10 Euro, Pfandbons über 1,30 Euro: Die bekanntesten Fälle des deutschen Arbeitsrechts drehen sich um lächerliche Beträge. Das ist kein Zufall. Nach ständiger Recht­sprechung kann auch die Entwendung geringwertiger Sachen eine fristlose Kündigung tragen, denn was zählt, ist der Vertrauens­bruch, nicht der Schaden.

Zugleich verlangen die Gerichte eine umfassende Abwägung im Einzelfall. Betriebs­zugehörig­keit, Alter, bisheriges Verhalten und die Frage, ob eine Abmahnung genügt hätte, entscheiden am Ende häufiger als die Tat selbst. Die sieben Entscheidungen unten zeigen beide Seiten.

Griff in eine Ladenkasse, aufgezeichnet von einer verdeckten Kamera Zwei der Fälle unten sind durch Kameraaufnahmen aufgeklärt worden. Ob solche Aufnahmen vor Gericht verwertet werden dürfen, ist eine eigene Frage.
Der Wert spielt keine Rolle Auch die Entwendung geringwertiger Sachen kann eine fristlose Kündigung tragen. Entscheidend ist der Vertrauens­bruch.
Die Abwägung entscheidet Lange Betriebs­zugehörig­keit ohne Beanstandungen kann die Kündigung dennoch zu Fall bringen. So im Fall Emmely nach 31 Jahren.
Heimlichkeit wiegt schwer Wer offen handelt, steht anders da als wer sich versteckt. Das war in mehreren dieser Fälle der Unterschied zwischen Kündigung und Abmahnung.
Neun Entscheidungen

Urteile zu Diebstahl und Unter­schlagung

Diebstahl von Zigarettenschachteln

BAG, Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 153/11

Das Bundes­arbeits­gericht entschied, dass einer Verkäuferin, die einen Diebstahl geringwertiger Sachen zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hat, auch nach einer längeren Beschäftigungsdauer gekündigt werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall entwendete die Verkäuferin aus dem Warenbestand des Arbeitgebers Zigarettenpackungen im Wert von etwa zehn Euro. Trotz einer Betriebs­zugehörig­keit von etwa achtzehn Jahren sah das Gericht das Vertrauensverhältnis als zerstört an. Von besonderer Bedeutung war, dass die Verkäuferin die Tat heimlich begangen hatte.

Überführt wurde sie durch eine verdeckt angebrachte Videokamera. Genau darüber hat das Gericht mitentschieden: Die Aufnahmen waren verwertbar, weil der Arbeitsplatz öffentlich zugänglich war und die Voraus­setzungen der verdeckten Überwachung vorlagen.

Die Entscheidung beim Bundes­arbeits­gericht lesen Sie hier. Weitere Fundstellen sind bei dejure.org nachgewiesen.

Der Fall Emmely, Leergutbons über 1,30 Euro

BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2009, 7 Sa 2017/08)

Eine Kassiererin vereinnahmte mutmaßlich Leergutbons in Höhe von 1,30 Euro für sich und wurde fristlos gekündigt. Das LAG Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung für rechtens: Die Arbeitnehmerin konnte nicht belegen, dass die in ihrem Besitz befindlichen Pfandbons auch in ihrem Eigentum standen.

Das Bundes­arbeits­gericht hob die Kündigung auf. Zwar sah es eine schwere Pflicht­verletzung als erwiesen an, kam aber im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass aufgrund der 31-jährigen Betriebs­zugehörig­keit eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Die Kassiererin hatte sich zuvor nichts zuschulden kommen lassen, und auch die Zukunftsprognose fiel nicht negativ aus.

Dass die Arbeitnehmerin im Prozess zunächst Arbeitskollegen verantwortlich gemacht hatte, werteten die Richter lediglich als ungeschickte und widersprüchliche Verteidigung.

Die Linie selbst haben die Richter dabei bestätigt: Auch der Diebstahl kleinster Beträge ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu tragen. Verlangt wird aber, wie schon in früheren Jahren, eine umfassende Interessenabwägung.

Die Fundstellen zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Diebstahl eines Taschenkalenders im Wert von 4,10 Euro

Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.09.2010

Dass das Bundes­arbeits­gericht mit der Emmely-Entscheidung das Rad nicht neu erfunden hat, zeigt dieser Fall. Ein 63-jähriger Arbeitnehmer fiel bei einer per Zufallsgenerator durchgeführten Taschenkontrolle am Betriebsausgang auf: Bei ihm wurde ein Taschenkalender des Arbeitgebers gefunden.

Trotz einer Betriebs­zugehörig­keit von mehr als 28 Jahren sah das Gericht darin einen schwerwiegenden Vertrauens­bruch, zumal die Belegschaft zuvor mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass die Geschäftsführung bei Diebstählen konsequent reagieren werde. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen.

Zu dieser Entscheidung liegt uns keine überprüfbare Fundstelle vor. Als Quelle war ein Rundschreiben aus dem vierten Quartal 2010 angegeben; das darin genannte Aktenzeichen passt nicht zur angegebenen Instanz.

Fristlose Kündigung nach Diebstahl von Maultaschen

Arbeits­gericht Radolfzell, Entscheidung vom 16.10.2009

Eine Altenpflegerin nahm nach siebzehn Jahren Betriebs­zugehörig­keit sechs Maultaschen zum eigenen Verzehr mit nach Hause. Damit verstieß sie gegen die eindeutige Anweisung der Heimleitung, dass Essensreste nicht mitgenommen werden dürfen. Nachdem sie im Zuge der Vergleichsverhandlungen eine Abfindung von 25.000 Euro abgelehnt hatte, entschied das Gericht, dass auch das Entwenden geringster Werte zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Im März 2010 haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Die Richter der Berufungsinstanz hatten zuvor darauf hingewiesen, dass zwar unstreitig ein Diebstahl vorlag, hier aber die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Nicht unwesentlich sei, dass die Maultaschen ohnehin als Abfall entsorgt werden sollten und mithin kein messbarer Schaden entstanden war. Das hätte neben der langjährigen Betriebs­zugehörig­keit und dem Lebensalter in die Abwägung einfließen müssen. Eine fristlose Kündigung sei nicht automatisch gerechtfertigt.

Zur Abwägung im Einzelfall siehe auch BAG, Beschluss vom 16.12.2004, 2 ABR 7/04.

Die ausgesonderte Werkbank

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010, 3 Sa 324/09

Ein Arbeitnehmer brachte eine ausgesonderte Werkbank am hellichten Tag und für alle sichtbar vom Betriebsgelände auf seinen Anhänger, um sie selbst zu nutzen. Die Werkbank lagerte bereits mehrere Jahre auf dem Gelände und war zur Verschrottung vorgesehen, nachdem sie der Belegschaft zuvor vergeblich angeboten worden war.

Das LAG Schleswig-Holstein hielt sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Eine vorherige Abmahnung wäre ausreichend gewesen. Der Fall zeigt den Gegenpol zum Zigarettenfall: Wer offen handelt, steht anders da als wer sich versteckt.

Die Fundstellen zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Umzugskartons für die Tochter

Arbeits­gericht Villingen-Schwenningen, Vergleich vom Oktober 2009

Einem 50-jährigen Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt, nachdem er mehrere gebrauchte Kartons seines Arbeitgebers für den Umzug seiner Tochter mitgenommen hatte und dabei von einer Überwachungskamera gefilmt worden war. Vor dem Arbeits­gericht einigte man sich darauf, die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung von 6.000 Euro aufrechtzuerhalten.

Der Vorsitzende Richter betonte, dass für die Kündigung der Wert des gestohlenen Gegenstandes keine Rolle spiele. Entscheidend sei allein der Vertrauens­bruch.

Dieser Fall endete durch Vergleich, es gibt also kein Urteil und keine amtliche Fundstelle. Berichtet wurde darüber im Oktober 2009 in der Presse.

Das notarielle Schuldanerkenntnis nach eingeräumter Unter­schlagung

BAG, Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 144/09 (Vorinstanz: LAG München, 18.12.2008, 3 Sa 88/08)

Ein Arbeitnehmer unterzeichnete ein notarielles Schuldanerkenntnis, nachdem ihn sein Arbeitgeber der Unter­schlagung überführt hatte. Später versuchte er, das Anerkenntnis anzufechten: Die Methoden der Überführung seien unzulässig gewesen.

Das Bundes­arbeits­gericht sah das anders. Für Arbeitgeber ist das die praktisch wichtigste Entscheidung auf dieser Seite, denn sie betrifft nicht die Trennung, sondern das Geld: Ein einmal abgegebenes Anerkenntnis lässt sich nicht ohne Weiteres wieder aus der Welt schaffen.

Die Fundstellen zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Die heimliche Spindkontrolle

BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 546/12

Ein Verkaufsmitarbeiter geriet in den Verdacht, vier Teile Damenunterwäsche entwendet zu haben. Als Anhaltspunkte dienten unter anderem im Müll gefundene Etiketten und Beobachtungen von Kollegen. Der Geschäftsleiter durchsuchte daraufhin heimlich und in Abwesenheit des Mitarbeiters dessen Spind und fand dort vermutlich unbezahlte Ware.

Das Bundes­arbeits­gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die heimliche Spindkontrolle ohne Anwesenheit des Arbeitnehmers greift unverhältnismäßig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil die Kontrolle in seinem Beisein als milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Die so gewonnenen Erkenntnisse unterliegen einem Verwertungsverbot.

Das ist eine der praktisch wichtigsten Entscheidungen für Arbeitgeber: Der Verdacht mag richtig sein, und trotzdem ist der Beweis unbrauchbar, wenn der Weg dorthin nicht stimmte. Vor jeder Kontrolle steht die Frage, ob es einen schonenderen Weg gibt.

Die Entscheidung beim Bundes­arbeits­gericht lesen Sie hier.

Drei Paletten für das Osterfeuer

LAG Köln, Urteil vom 06.07.2023, 6 Sa 94/23

Ein langjährig beschäftigter Produktionsleiter ließ drei Holzpaletten vom Betriebsgelände in das Privatfahrzeug seiner Ehefrau laden; die Paletten wurden beim Osterfeuer eines Sportvereins verbrannt. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich, und stützte sich auf Diebstahl beziehungsweise Unter­schlagung sowie auf einen Verstoß gegen die Compliance-Regeln.

Das LAG Köln hielt beide Kündigungen für unwirksam. Selbst wenn es neuwertige Europaletten mit einem Wert von etwa zehn bis fünfzehn Euro je Stück gewesen wären, wäre die sofortige Trennung unverhältnismäßig gewesen. Bei einem verdienten und über Jahre beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer hätte eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht.

Die Entscheidung wendet die Linie aus dem Fall Emmely auf einen aktuellen Sach­verhalt an und zeigt, wo die Grenze verläuft.

Den amtlichen Volltext der Entscheidung lesen Sie hier.

Was seit diesen Entscheidungen dazugekommen ist

Die jüngste Entscheidung oben ist von 2012. An dem Punkt, an dem mehrere dieser Fälle hängen, hat sich seither Wesentliches getan: an der Frage, ob eine Videoaufnahme vor Gericht überhaupt verwertet werden darf.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung, für Beschäftigtendaten ergänzt durch § 26 BDSG. Eine Aufnahme, die dagegen verstößt, war lange Zeit ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber.

Am 29. Juni 2023 hat das Bundes­arbeits­gericht diese Frage entschärft: Aufnahmen aus einer offenen Video­überwachung dürfen im Kündigungsschutzprozess auch dann verwertet werden, wenn die Überwachung datenschutz­rechtlich nicht sauber war, jedenfalls wenn es um vorsätzliches Fehlverhalten geht. Datenschutz sei kein Täterschutz.

Für die verdeckte Überwachung gilt das ausdrücklich nicht. Dort bleibt es bei den engen Voraus­setzungen: konkreter Verdacht einer Straftat, keine milderen Mittel, Verhältnis­mäßigkeit. Wer also mit einer versteckten Kamera arbeiten will, muss den Weg dorthin dokumentieren, sonst nützt die beste Aufnahme nichts. Mehr dazu unter Urteile zur verdeckten Video­überwachung.

Die Fundstellen zur Entscheidung vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22, finden Sie hier.

Alle hier genannten Urteile sind verkürzt wiedergegebene Einzelfallentscheidungen. Angaben zur Rechtslage nach dem Stand August 2026. Wer die Kosten einer Ermittlung am Ende trägt, steht unter Detektiv­kosten und ihre Erstattungs­fähigkeit.

Opfer von Diebstählen oder Unter­schlagungen?

Wie wir Diebstähle aufklären

Am Anfang steht die Frage, was sich belegen lässt, ohne dass das Ergebnis später an einem Verfahrensfehler scheitert. Genau daran scheitern viele Kündigungen: nicht am Sach­verhalt, sondern an der Art, wie er festgestellt wurde.

Je nach Lage arbeiten wir mit Observationen, Mitarbeiterinterviews, verdeckter Video­überwachung oder einer internen Untersuchung. Was beim Nachweis von Diebstahl und Unter­schlagung zu beachten ist, steht auf der zugehörigen Seite.

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