• BUDEG
  • Prüfzeichen mit TÜV Rheinland geprüfter Qualifikation, IT Forensic Expert
  • Logo der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft West e.V.
  • Logo vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen

* Geprüfte Qualifikation unseres IT-Forensikers als IT Forensic Mobil Expert und IT Forensic Windows Expert.

Recht­sprechung zum AGG

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Nach § 12 AGG muss ein Arbeitgeber sexuelle Belästigungen verhindern. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Pflicht.

Geschieht dennoch etwas, muss er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, bis hin zur Kündigung. Ob eine solche Kündigung dann vor Gericht Bestand hat, entscheidet sich fast immer an der Aufklärung: Wurde zeitnah und geordnet ermittelt, wurden die Betroffenen gehört, ist festgehalten, was tatsächlich vorgefallen ist.

Hier finden Sie eine aktuelle und inzwischen rechtskräftige Entscheidung dazu, in der genau diese Punkte den Ausschlag gegeben haben.

§ 12 AGG verpflichtet Der Arbeitgeber muss vorbeugen und einschreiten. Klare Beschwerdewege und eine zeitnahe, dokumentierte Aufklärung gehören dazu.
Bei Schwere entfällt die Abmahnung Bei mehrfachen Übergriffen durch einen Vorgesetzten kann die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung tragen. Mildere Mittel sind dann nicht ersichtlich.
Eine gescheiterte Kündigung sperrt nicht Wurde eine frühere Kündigung nur aus formalen Gründen aufgehoben, ohne dass die Gründe geprüft worden sind, steht sie einer erneuten Kündigung nicht entgegen.
Drei Entscheidungen

Entscheidungen zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz

Mehrfache Übergriffe eines Vorgesetzten tragen die Kündigung ohne Abmahnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2025, 11 SLa 472/24

Das LAG Niedersachsen urteilte in einem Fall von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wie folgt:

Ein Restaurantleiter, seit 2004 in einem 4-Sterne-Hotel mit rund 70 Beschäftigten tätig, verheiratet, mit drei Unterhaltspflichten und einem GdB von 30 (Gleichstellung), bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttogehalt von 4.651,27 Euro. Nachdem ihm am 13. September 2023 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden war, erhob er Kündigungsschutzklage.

Das Integrationsamt stimmte der ordentlichen Kündigung zu, woraufhin die Arbeitgeberin zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigte. Das Arbeits­gericht Emden wies die Klage gegen diese Kündigung ab und verneinte zugleich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Dem Kläger wurden mehrere sexuelle Belästigungen gegenüber unterstellten Mitarbeiterinnen vorgeworfen, darunter wiederholte unerwünschte Annäherungen, körperliche Übergriffe sowie anzügliche Bemerkungen und Fragen, die er weitgehend bestritt.

Das Landesarbeitsgericht wies auch die Berufung zurück. Eine unzulässige Wiederholungskündigung lag nicht vor, weil die erste Kündigung lediglich durch ein Versäumnisurteil aufgehoben worden war und keine materielle Prüfung stattgefunden hatte. Die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung lag vor. Nach umfassender Beweisaufnahme stellte das Gericht mehrere sexuelle Belästigungen im Sinne des § 3 Absatz 4 AGG gegenüber mindestens vier Mitarbeiterinnen fest. Aufgrund der Schwere und Wiederholung der Pflicht­verletzungen war eine Abmahnung entbehrlich, mildere Mittel waren nicht ersichtlich.

Bei der Interessenabwägung überwogen die Belange der Arbeitgeberin trotz Lebensalter, langer Betriebs­zugehörig­keit, Gleichstellung und Unterhaltspflichten des Klägers. Entscheidend waren dessen Führungsverantwortung, die fortgesetzten Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen, die nachhaltige Störung des Arbeitsklimas bis hin zur Eigenkündigung einer Mitarbeiterin sowie das geringe Unrechtsbewusstsein des Klägers.

Das Arbeits­verhältnis endete daher mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist, der Weiterbeschäftigungsantrag blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundes­arbeits­gericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 auf seine Kosten zurückgewiesen (Az. 6 AZN 349/25).

Arbeitgeber sind nach § 12 AGG verpflichtet, sexuelle Belästigungen zu verhindern und erforderliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung zu ergreifen. Das Urteil zeigt, dass bei mehrfachen und schwerwiegenden Übergriffen durch Vorgesetzte eine ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein kann und dass eine zuvor prozessual gescheiterte Kündigung einer erneuten Kündigung nicht entgegensteht, wenn die Gründe bislang nicht materiell geprüft wurden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen klare Präventions- und Beschwerdestrukturen einrichten, Vorfälle zeitnah dokumentiert aufklären und bei bestätigten Pflicht­verletzungen konsequent reagieren sollten.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Volltext steht in der Recht­sprechungsdatenbank Niedersachsen, der Beschluss des Bundes­arbeits­gerichts auf dessen eigener Seite.

Wenn das Arbeitsumfeld selbst zur Belästigung wird

LAG Köln, Urteil vom 03.03.2023, 6 Sa 385/21

Ein Vorgesetzter hatte über Jahre hinweg Mitarbeiterinnen körperlich bedrängt, sie unter anderem in den Bauch gekniffen und ihnen Papierschnipsel in die Kleidung geworfen, dazu wiederholt anzügliche Bemerkungen über Körper, Kleidung und Aussehen gemacht.

Das LAG Köln bejahte in allen Vorwurfskomplexen eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 AGG und bestätigte die fristlose Kündigung. Maßgeblich waren nicht nur die einzelnen Handlungen, sondern das dadurch geprägte Arbeitsumfeld, das das Gericht als sexualisierte hierarchische Einflussnahme beschrieb.

Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht für entbehrlich: Dem Arbeitnehmer musste klar sein, was er tat und dass er damit den Bestand seines Arbeits­verhältnisses aufs Spiel setzte. Die Entscheidung zeigt zugleich, wie Gerichte bei mehreren betroffenen Zeuginnen vorgehen.

Den amtlichen Volltext der Entscheidung lesen Sie hier.

Auch ein einmaliger Übergriff genügt

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2024, 2 Sa 375/23

Ein Auszubildender umfasste eine Auszubildende desselben Unternehmens am Rande eines mehrtägigen Seminars außerhalb der Arbeitszeit von hinten und fasste ihr an die Brust; sie wies ihn sofort zurück. Der Betrieb kündigte das Ausbildungsverhältnis außerordentlich.

Das LAG Niedersachsen hielt die Kündigung für wirksam. Auch ein einmaliges sexuell bestimmtes Verhalten kann eine sexuelle Belästigung sein. Und außerdienstliches Verhalten ist kündigungsrelevant, wenn es einen Bezug zum Ausbildungs- oder Arbeits­verhältnis hat und berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt.

Der Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht war ein wichtiger Grund, eine Abmahnung entbehrlich. Die Beweiswürdigung stützte sich maßgeblich auf die als glaubhaft bewerteten Zeugenaussagen, was zeigt, wie viel in solchen Fällen von der Qualität der Aufnahme des Sach­verhalts abhängt.

Die Entscheidung steht im Volltext in der Recht­sprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen.

Alle hier genannten Entscheidungen sind verkürzt wiedergegebene Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sach­verhalt und wird vorher besprochen.

Zu den angrenzenden Themen führen Urteile zu Mobbing und Bossing und Urteile zur Gewalt am Arbeitsplatz.

Aufklärung, die vor Gericht trägt

Wo unsere Arbeit ansetzt

Gerade an dieser Stelle setzt die Arbeit der Detektei PROOF-MANAGEMENT an. Wir unterstützen Unternehmen bei der rechts­sicheren Aufklärung von Mobbing, sexueller Belästigung und vergleichbaren Pflicht­verletzungen am Arbeitsplatz.

Durch Beobachtungen, digitale Forensik und strukturierte Mitarbeiterbefragungen liefern wir die gerichts­festen Beweise, die Arbeitgeber benötigen, um arbeits­rechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen oder Kündigungen belastbar durchzusetzen. So tragen wir dazu bei, die Belegschaft zu schützen, Haftungsrisiken nach dem AGG zu minimieren und eine klare Compliance-Linie im Unternehmen sicherzustellen.

So erreichen Sie uns

Über die Rufnummer 0800 30 50 757 stellen Sie den Kontakt zur Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH her, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Das Formular für Ihre Anfrage steht direkt unter diesem Abschnitt.

Am besten nutzen Sie das Formular. Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Lassen Sie uns bitte eine Rufnummer da.

Jede Nachricht wird gelesen, und was eilig ist, wird vorgezogen. Wir rufen zurück, sobald es uns möglich ist. Oder nehmen Sie hier Kontakt auf, selbstverständlich unverbindlich.

Persönliche Termine nur nach Vereinbarung. Herr Malberg ist bundesweit unterwegs und nicht überall gleichzeitig.

phoneTel.: 0800 30 50 757 - Jetzt Fall schildern

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Einstellungen