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Recht­sprechung zu Testkäufen

Urteile zu Testkäufen und Ehrlichkeitskontrollen

Ob ein Testkauf vor Gericht trägt, entscheidet sich selten am Ergebnis. Es entscheidet sich am Anlass.

Testkäufe und Ehrlichkeitskontrollen gehören im Handel zu den älteren Mitteln. Die Gerichte beurteilen sie unterschiedlich, und der Unterschied liegt fast immer an derselben Stelle: Gab es vorher einen konkreten Anhaltspunkt, oder wurde ins Blaue hinein geprüft. Wer diese Frage vor der ersten Maßnahme beantwortet, muss sie später nicht vor dem Arbeits­gericht beantworten.

Auf dieser Seite stehen fünf Entscheidungen dazu: zur stichprobenartigen Kontrolle an der Kasse, zum Testkauf beim Wettbewerber, zur Mit­bestimmung des Betriebsrats und zu einem Aufhebungsvertrag, der nach einer Kündigungsandrohung unterschrieben wurde. Dazu eine Entscheidung, die wir für falsch halten, samt unserer Kommentierung.

Mitarbeiter an einer Kasse, der eine Kreditkarte zum Zahlen erhalten hat. An der Kasse entscheidet sich der häufigste Fall: geprüft wird, ob der kassierte Betrag ordnungsgemäß registriert wird.
Der Anlass zuerst Vor der ersten Maßnahme steht die Frage, was den Verdacht trägt. Ohne konkreten Anhaltspunkt wird aus einer Kontrolle schnell eine Überwachung, die niemand mehr verwerten kann.
Prüfen, nicht verleiten Ein Testkauf darf feststellen, ob ordnungsgemäß kassiert wird. Er darf niemanden zu etwas bringen, was ohne ihn nicht geschehen wäre. Diese Grenze wird vor Gericht als Erstes abgefragt.
Nüchtern festgehalten Datum, Uhrzeit, Betrag, Beteiligte. Was später vorgelegt werden soll, muss vorher sachlich und ohne Ausschmückung festgehalten worden sein.
Sechs Entscheidungen

Was Gerichte zu Testkäufen entschieden haben

Aufhebungsvertrag trotz vorheriger Kündigungsandrohung wirksam

LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2010, 17 Sa 1303/09

Das LAG Hessen entschied, dass die Androhung einer Kündigung auch dann nicht schadhaft ist, wenn hierdurch die Unterschrift zu einem Aufhebungsvertrag erreicht werden soll.

Im Rahmen eines Testkaufes in einer Filiale einer Drogerie geriet eine Verkäuferin unter Verdacht, 8,- Euro in der Kasse nicht ordnungsgemäß verbucht zu haben.

Zwar gab die Verkäuferin an, keine Unter­schlagung begangen zu haben, unterschrieb dann aber doch einen vorgelegten Aufhebungsvertrag.

Vor Gericht äußerte sich die Verkäuferin dahingehend, man habe sich durch eine Kündigungsandrohung unter Druck gesetzt, konnte dies jedoch nicht beweisen.

Die Richter wiesen die Klage der Verkäuferin ab und merkten an, dass ein Vorgesetzter durchaus mit einer fristlosen Kündigung drohen könne, wenn in Anbetracht der Vorwürfe „ein verständiger Arbeitnehmer an ein sofortiges Ende des Arbeits­verhältnisses denken kann". Im Gegensatz zu den Beweislastregeln in Kündigungsschutzprozessen liegt die Beweislast bei der Anfechtung eines Vertrages beim anfechtenden Arbeitnehmer.

(Quelle: dpa v. 30.03.2010)

Arbeits­gericht Gelsenkirchen sperrt sich gegen Ehrlichkeitskontrollen und Testkäufe

ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2009, 5 Ca 2327/08

Das Arbeits­gericht Gelsenkirchen entschied gegen die Zulässigkeit von Ehrlichkeitskontrollen, die ohne konkreten Verdacht durch Detekteien durchgeführt werden. Der Testkauf führte also nicht zu einem Kündigungsgrund.

Das Urteil samt unserer kritischen Kommentierung können Sie hier einsehen:

Testkauf beim Wettbewerber durch Scheinfirma zulässig

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2008, 4a O 93/07

Das LG Düsseldorf entschied, dass Testkäufe bei einem Wettbewerber durch eine Scheinfirma jedenfalls dann zulässig sind, wenn zuvor Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Konkurrenten vorlagen und im Rahmen des Testkaufes keine rechtswidrigen oder strafbaren Mittel eingesetzt wurden. Unschädlich war auch der Umstand, dass es sich bei der Testkäuferin wie bereits angedeutet um eine Scheinfirma handelte, die eine fingierte Geschäftsadresse angab.

Das ausführliche Urteil des LG Düsseldorf aus 2008 finden Sie im Volltext der Recht­sprechungsdatenbank NRW.

Testkaufbetriebsvereinbarung nicht mitbestimmungspflichtig

LAG Nürnberg, 10.10.2006, 6 TaBV 16/06

Das LAG Nürnberg hatte unter anderem über die Frage zu entscheiden, ob das Durchführen von sogenannten Testkäufen mitbestimmungspflichtig ist gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG, und verneinte dies.

Ehrlichkeitskontrolle zulässig

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2002, 7 Sa 1327/01

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied wie folgt:

„…Die Beklagte hat ein nachvollziehbares Interesse daran, jedenfalls durch stichprobenartige Kontrollen zu überprüfen, ob und inwieweit die von ihr in den verschiedenen Filialen eingesetzten Kassierer die kassierten Geldbeträge ordnungsgemäß registrieren. Aufgrund der unstreitig unterlassenen Registrierung des der Klägerin vom Testeinkäufer am 29.06.2001 übergebenen Betrages bestand zudem ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, nunmehr durch ein gezieltes Vorgehen die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Klägerin als Kassenkraft zu überprüfen. Danach beinhaltete auch das gezielte und verdeckte Vorgehen des von der Beklagten beauftragten Testeinkäufers keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin…"

Einunddreißig Testkäufe in einer Bäckerei

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2015, 17 Sa 174/15

Ein Bäckereibetrieb ließ zwischen April und Juli 2014 durch eine Detektei einunddreißig Testkäufe in seinen Filialen durchführen. An fünf Tagen stellten die geschulten Testkäufer fest, dass eine Verkäuferin das Geld entgegennahm, die Ware aber nicht bonierte. Die Auswertung der Kassenjournale bestätigte das, und die Kassenabschlüsse wiesen keinen Überschuss aus.

Das LAG Niedersachsen hielt die außerordentliche Kündigung als Verdachtskündigung für wirksam. Die dokumentierten Feststellungen aus den Testkäufen begründen zusammen mit den Kassenabschlüssen objektive Tatsachen, die einen dringenden Verdacht der Unter­schlagung von Kundengeldern tragen.

Zur Kostenfrage entschied das Gericht abgestuft: Erstattungsfähig waren nur die Kosten des letzten Testkaufs, dreiunddreißig Euro, davon dreiundzwanzig Euro für den Kauf und zehn Euro anteilige Auswertung. Die früheren Testkäufe waren noch nicht durch einen konkreten Verdacht veranlasst und deshalb nicht erstattungsfähig. Wer die Kosten ersetzt haben will, muss also zeigen können, ab wann der Verdacht bestand.

Die Entscheidung mit allen Einzelheiten lesen Sie hier. Der Nachweis steht auch in der Recht­sprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen.

Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sach­verhalt und wird vorher besprochen.

Wer die Kosten einer Beobachtung am Ende trägt, steht auf der Seite Detektiv­kosten und ihre Erstattungs­fähigkeit. Entscheidungen zur Arbeitszeit finden Sie unter Urteile zum Arbeits­zeit­betrug.

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