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Urteile zu Testkäufen und Ehrlichkeitskontrollen
Ob ein Testkauf vor Gericht trägt, entscheidet sich selten am Ergebnis. Es entscheidet sich am Anlass.
Testkäufe und Ehrlichkeitskontrollen gehören im Handel zu den älteren Mitteln. Die Gerichte beurteilen sie unterschiedlich, und der Unterschied liegt fast immer an derselben Stelle: Gab es vorher einen konkreten Anhaltspunkt, oder wurde ins Blaue hinein geprüft. Wer diese Frage vor der ersten Maßnahme beantwortet, muss sie später nicht vor dem Arbeitsgericht beantworten.
Auf dieser Seite stehen fünf Entscheidungen dazu: zur stichprobenartigen Kontrolle an der Kasse, zum Testkauf beim Wettbewerber, zur Mitbestimmung des Betriebsrats und zu einem Aufhebungsvertrag, der nach einer Kündigungsandrohung unterschrieben wurde. Dazu eine Entscheidung, die wir für falsch halten, samt unserer Kommentierung.
An der Kasse entscheidet sich der häufigste Fall: geprüft wird, ob der kassierte Betrag ordnungsgemäß registriert wird. Was Gerichte zu Testkäufen entschieden haben
Aufhebungsvertrag trotz vorheriger Kündigungsandrohung wirksam
LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2010, 17 Sa 1303/09Das LAG Hessen entschied, dass die Androhung einer Kündigung auch dann nicht schadhaft ist, wenn hierdurch die Unterschrift zu einem Aufhebungsvertrag erreicht werden soll.
Im Rahmen eines Testkaufes in einer Filiale einer Drogerie geriet eine Verkäuferin unter Verdacht, 8,- Euro in der Kasse nicht ordnungsgemäß verbucht zu haben.
Zwar gab die Verkäuferin an, keine Unterschlagung begangen zu haben, unterschrieb dann aber doch einen vorgelegten Aufhebungsvertrag.
Vor Gericht äußerte sich die Verkäuferin dahingehend, man habe sich durch eine Kündigungsandrohung unter Druck gesetzt, konnte dies jedoch nicht beweisen.
Die Richter wiesen die Klage der Verkäuferin ab und merkten an, dass ein Vorgesetzter durchaus mit einer fristlosen Kündigung drohen könne, wenn in Anbetracht der Vorwürfe „ein verständiger Arbeitnehmer an ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses denken kann". Im Gegensatz zu den Beweislastregeln in Kündigungsschutzprozessen liegt die Beweislast bei der Anfechtung eines Vertrages beim anfechtenden Arbeitnehmer.
(Quelle: dpa v. 30.03.2010)
Arbeitsgericht Gelsenkirchen sperrt sich gegen Ehrlichkeitskontrollen und Testkäufe
ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2009, 5 Ca 2327/08Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Zulässigkeit von Ehrlichkeitskontrollen, die ohne konkreten Verdacht durch Detekteien durchgeführt werden. Der Testkauf führte also nicht zu einem Kündigungsgrund.
Das Urteil samt unserer kritischen Kommentierung können Sie hier einsehen:
Testkauf beim Wettbewerber durch Scheinfirma zulässig
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2008, 4a O 93/07Das LG Düsseldorf entschied, dass Testkäufe bei einem Wettbewerber durch eine Scheinfirma jedenfalls dann zulässig sind, wenn zuvor Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Konkurrenten vorlagen und im Rahmen des Testkaufes keine rechtswidrigen oder strafbaren Mittel eingesetzt wurden. Unschädlich war auch der Umstand, dass es sich bei der Testkäuferin wie bereits angedeutet um eine Scheinfirma handelte, die eine fingierte Geschäftsadresse angab.
Testkaufbetriebsvereinbarung nicht mitbestimmungspflichtig
LAG Nürnberg, 10.10.2006, 6 TaBV 16/06Das LAG Nürnberg hatte unter anderem über die Frage zu entscheiden, ob das Durchführen von sogenannten Testkäufen mitbestimmungspflichtig ist gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG, und verneinte dies.
Ehrlichkeitskontrolle zulässig
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2002, 7 Sa 1327/01Das LAG Rheinland-Pfalz entschied wie folgt:
„…Die Beklagte hat ein nachvollziehbares Interesse daran, jedenfalls durch stichprobenartige Kontrollen zu überprüfen, ob und inwieweit die von ihr in den verschiedenen Filialen eingesetzten Kassierer die kassierten Geldbeträge ordnungsgemäß registrieren. Aufgrund der unstreitig unterlassenen Registrierung des der Klägerin vom Testeinkäufer am 29.06.2001 übergebenen Betrages bestand zudem ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, nunmehr durch ein gezieltes Vorgehen die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Klägerin als Kassenkraft zu überprüfen. Danach beinhaltete auch das gezielte und verdeckte Vorgehen des von der Beklagten beauftragten Testeinkäufers keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin…"
Einunddreißig Testkäufe in einer Bäckerei
LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2015, 17 Sa 174/15Ein Bäckereibetrieb ließ zwischen April und Juli 2014 durch eine Detektei einunddreißig Testkäufe in seinen Filialen durchführen. An fünf Tagen stellten die geschulten Testkäufer fest, dass eine Verkäuferin das Geld entgegennahm, die Ware aber nicht bonierte. Die Auswertung der Kassenjournale bestätigte das, und die Kassenabschlüsse wiesen keinen Überschuss aus.
Das LAG Niedersachsen hielt die außerordentliche Kündigung als Verdachtskündigung für wirksam. Die dokumentierten Feststellungen aus den Testkäufen begründen zusammen mit den Kassenabschlüssen objektive Tatsachen, die einen dringenden Verdacht der Unterschlagung von Kundengeldern tragen.
Zur Kostenfrage entschied das Gericht abgestuft: Erstattungsfähig waren nur die Kosten des letzten Testkaufs, dreiunddreißig Euro, davon dreiundzwanzig Euro für den Kauf und zehn Euro anteilige Auswertung. Die früheren Testkäufe waren noch nicht durch einen konkreten Verdacht veranlasst und deshalb nicht erstattungsfähig. Wer die Kosten ersetzt haben will, muss also zeigen können, ab wann der Verdacht bestand.
Die Entscheidung mit allen Einzelheiten lesen Sie hier. Der Nachweis steht auch in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen.
Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sachverhalt und wird vorher besprochen.
Wer die Kosten einer Beobachtung am Ende trägt, steht auf der Seite Detektivkosten und ihre Erstattungsfähigkeit. Entscheidungen zur Arbeitszeit finden Sie unter Urteile zum Arbeitszeitbetrug.
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