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Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH

Urteile zum Lohn­fortzahlungs­betrug: 11 Entscheidungen der Arbeits­gerichte

Zusammengestellt und eingeordnet von der Detektei PROOF-MANAGEMENT, der Wirtschafts­detektei, die die vorgetäuschte Arbeits­unfähig­keit gerichts­fest nachweist.

Der Nachweis von Lohn­fortzahlungs­betrug durch Arbeitnehmer gehört zum Tagesgeschäft unserer Detektei. Dabei folgt auf ein Bestätigen des Verdachtes durch uns nahezu immer auch die fristlose Kündigung des Mitarbeiters durch den Arbeitgeber.

Was viele Arbeitgeber allerdings nicht wissen: Die datenschutz­rechtlichen Hürden zum Überführen von Blaumachern sind enorm hoch. Nur in den seltensten Fällen sind die Ausgangsvoraussetzungen so, dass man tatsächlich Recherchen gegen den vermeintlich kranken Mitarbeiter anstreben darf. Unsere Detektei ist auf diese Kniffe spezialisiert und sieht die Fallstricke.

Nachfolgend finden Sie 11 Urteile zum Lohn­fortzahlungs­betrug, geordnet nach vier Fragen: wann eine Überwachung überhaupt zulässig ist, wann der Beweiswert einer Krank­schreibung erschüttert ist, wann eine Kündigung wegen Tätigkeit trotz Krankheit hält, und wer die Detektiv­kosten trägt.

Wenn Sie zuerst wissen möchten, was Lohn­fortzahlungs­betrug überhaupt ist und wie er sich nachweisen lässt, finden Sie das auf unserer Seite Nachweis von Lohn­fortzahlungs­betrug.

Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.

Ass. jur. Paul H. Malberg, Detektiv und Volljurist, Geschäftsführer der Detektei PROOF-MANAGEMENT

Wenn Sie als Arbeitgeber Hinweise auf Lohn­fortzahlungs­betrug haben, sprechen Sie mich an. Als geprüfter Detektiv und Volljurist kenne ich die detektivischen und juristischen Problematiken des Nachweises wie kaum ein anderer in der Branche. Bedenken Sie immer: Der Beruf des Detektivs ist in Deutschland nicht geschützt. Umso mehr kommt es in heiklen Fällen auf analytisches Denken, juristisches Wissen und sensibles Vorgehen an.

Ass. jur. Paul H. Malberg
ZAD-geprüfter Detektiv und Volljurist, Geschäfts­führer der PROOF-MANAGEMENT GmbH

Im Radiointerview beim Hessischen Rundfunk

Herr Malberg erklärt darin, was ein Arbeitgeber darf, wo die Grenzen liegen und woran eine Überprüfung in der Praxis scheitert. Weitere Beiträge in der Rubrik Publikationen, Presse und Vorträge.

Volljurist und Detektiv in einer Person Zwei Staats­examen und ZAD-Prüfung. Wir haben die rechtlichen Rahmen­bedingungen im Blick und sprechen die Sprache Ihrer Rechts­abteilung.
Als einzige Detektei im BVAU Beratendes Förder­mitglied des Bundes­verbandes der Arbeits­rechtler in Unternehmen. Das hat in Deutschland sonst keine Detektei.
Bundesweit im Einsatz Wir ermitteln im gesamten Bundesgebiet, unabhängig von unseren Standorten. Wo Ihr Fall liegt, entscheidet nicht darüber, ob wir tätig werden.

Wann eine Überwachung zulässig ist

Bevor es um Kündigungen geht, steht die Frage, ob überhaupt ermittelt werden darf. Diese drei Entscheidungen ziehen die Linie.

Detekteieinsatz bei Lohn­fortzahlungs­betrug zulässig

BAG, Urteil vom 29.06.2017, Az. 2 AZR 597/16

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine Detektei datenschutz­rechtlich zulässig sein kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Pflicht­verletzung vorliegen.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mitarbeiter seit mehreren Monaten arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nachdem der Arbeitgeber Hinweise erhielt, wonach der Arbeitnehmer in einem von dessen Söhnen gegründeten Konkurrenzunternehmen tätig sei, beauftragte er einen Detektiv mit der Observation. Die Detektei konnte dokumentieren, dass der Mitarbeiter während seiner Arbeits­unfähig­keit Tätigkeiten verrichtete, die seinem regulären Aufgabenbereich entsprachen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

Das BAG stellte klar, dass eine verdeckte Überwachung durch eine Detektei zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt. Trotzdem könne unter engen Voraus­setzungen der Detektiveinsatz zulässig sein.

Maßgeblich sei § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der alten Fassung, wonach die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten dann erlaubt ist, wenn tatsächliche, dokumentierbare Anhaltspunkte für eine solche Tat im Beschäftigungsverhältnis vorliegen, die Maßnahme erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers nicht überwiegt. Eine Überwachung ins Blaue hinein dürfe nicht erfolgen, sondern müsse verhältnismäßig sein.

Entscheidung des BAG im Volltext

Ohne Verdacht keine Überprüfung eines möglichen Lohn­fortzahlungs­betruges

BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13

Wie das Bundes­arbeits­gericht entschied, dürfen Beschäftigte nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, hier Lohn­fortzahlungs­betrug nach § 263 StGB, überwacht werden. Diese Entscheidung stellt keine Neuerung dar, sondern spiegelt lediglich die seit 2009 geltende Gesetzeslage wider.

Näheres zum Sach­verhalt und zur Entscheidung finden Sie in unserem Fachbeitrag bei compliance-manager.net mit dem Titel „Nichts Neues aus Erfurt: Ohne Verdacht ist Überwachung von Mitarbeitern nicht erlaubt“. Den Standpunkt des Geschäfts­führers unserer Detektei zu dieser Entscheidung finden Sie zudem unter dem Titel „Mitarbeiterüberwachungen durch Detektive“ im Betriebs-Berater.

Fachbeitrag bei compliance-manager.net

Arbeitgeber durfte krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, Az. 10 SaGa 3/13

Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Krankheit nur vortäuscht, so darf der Arbeitgeber zu Beweiszwecken in einer beweiswichtigen Situation den Arbeitnehmer fotografieren.

In dem zu Grunde liegenden Fall traf der Arbeitgeber an einer Waschanlage zufällig auf den krankgeschriebenen Arbeitnehmer, der gemeinsam mit dessen Vater ein Auto reinigte. Die offensichtliche Vitalität des Arbeitnehmers irritierte den Arbeitgeber, so dass dieser Lichtbilder vom Arbeitnehmer mit der Handykamera anfertigte, um hierdurch möglicherweise einen Entgelt­fortzahlungsbetrug beweisen zu können.

Zwar sei ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Arbeitnehmers gegeben, jedoch habe der Arbeitgeber ebenfalls das Recht, mit in der Öffentlichkeit angefertigten Fotos gegebenenfalls den sehr hohen Beweiswert einer Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung zu erschüttern.

Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz im Volltext

Lohnfortzahlungsbetrüger und Blaumacher zeigt Krankenschein
Der Kranken­schein wiegt vor Gericht schwer. Wer ihn erschüttern will, braucht mehr als einen Verdacht.

Der Beweiswert der Krank­schreibung

Die Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung ist das stärkste Beweismittel des Arbeitnehmers. Diese Entscheidungen zeigen, wann sie ins Wanken gerät und was der Arbeitgeber dafür vortragen muss.

Erschütterung der Beweiskraft der Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22

Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigungen genießen einen hohen Beweiswert, der jedoch in der Praxis oft schwer zu erschüttern ist. Die elektronische Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung stellt Arbeitgeber vor zusätzliche Herausforderungen. Daher sind Entscheidungen des Bundes­arbeits­gerichts und der Instanzgerichte von großer Bedeutung, da sie Fallgruppen aufzeigen können, in denen der Beweiswert einer Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung in Frage gestellt werden kann.

Zum Sach­verhalt: Der Rechtsstreit befasste sich mit einer Klage auf Erfüllung von Entgelt­fortzahlungsansprüchen. Dem Kläger wurde einen Tag vor der arbeitgeberseitigen Kündigung eine Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung ausgestellt. Während der Kündigungsfrist legte der Kläger zwei weitere aufeinanderfolgende Bescheinigungen vor, die genau den Zeitraum bis zum Ende der Kündigungsfrist abdeckten. Am Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist trat der Kläger eine neue Arbeitsstelle an, scheinbar vollständig gesundet.

Die Beklagte argumentierte, dass der Beweiswert der Bescheinigungen aufgrund der Übereinstimmung zwischen der bescheinigten Arbeits­unfähig­keit und der Kündigungsfrist erschüttert sei. Das Arbeits­gericht Hildesheim folgte dieser Argumentation nicht und gewährte dem Kläger den Anspruch auf Entgelt­fortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bekräftigte diese Entscheidung.

Aufgrund normativer Wertungen im Entgelt­fortzahlungsgesetz komme der Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung eine hohe Beweiskraft zu. Schon durch ihre Vorlage könne das Gericht den Beweis als erbracht ansehen, dass der Arbeitnehmer während des bescheinigten Zeitraums arbeitsunfähig war. Um den Beweiswert zu erschüttern, müsse der Arbeitgeber konkrete Umstände benennen und beweisen, die Zweifel an der Erkrankung aufkommen lassen. Einfaches Bestreiten reicht nicht aus. Es dürfen jedoch keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers gestellt werden, da dieser in der Regel kein Wissen über die genauen Ursachen der Krankheit hat.

Erschüttert der Arbeitgeber den Beweiswert, liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, konkret darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Er muss Informationen zur Erkrankung, Medikation oder Verhaltensmaßnahmen sowie zu den durch die Krankheit bedingten Einschränkungen vorbringen und nachweisen.

Das Landesarbeitsgericht verweist zudem auf eine Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts vom 8. September 2021, Az. 5 AZR 149/21, in der festgestellt wurde, dass der Beweiswert erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer am Tag einer Eigenkündigung eine Bescheinigung vorlegt, die genau die Kündigungsfrist abdeckt. Im vorliegenden Fall lag es anders: Der Kläger hatte sich einen Tag vor Erhalt der Kündigung arbeitsunfähig gemeldet. Die Motivation, sich wegen der Kündigung krank zu melden, schied damit aus.

Tipp für die Praxis: Die Beweiskraft einer Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung zu erschüttern ist anspruchsvoll. Nach der Recht­sprechung des Bundes­arbeits­gerichts ist dabei grundsätzlich zunächst der Medizinische Dienst einzuschalten. Das ist der Regelfall, und er ist auch sinnvoll, solange es um die Frage geht, ob die Arbeits­unfähig­keit medizinisch nachvollziehbar ist.

Es gibt allerdings Konstellationen, in denen dieser Weg nach unserer Erfahrung nicht weiterführt. Der Medizinische Dienst beurteilt den Gesundheitszustand; er stellt nicht fest, was ein Arbeitnehmer während der Krank­schreibung tatsächlich tut. Liegen bereits konkrete und hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand währenddessen anderweitig arbeitet, beantwortet eine ärztliche Begutachtung genau die Frage nicht, um die es dem Arbeitgeber geht.

Welcher Weg in Ihrem Fall trägt, hängt deshalb von den konkreten Umständen ab. Schildern Sie uns Ihren Fall, dann erörtern wir die investigativen Voraus­setzungen und Möglichkeiten.

Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung auf Verlangen ab dem ersten Tag

BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11

Das Bundes­arbeits­gericht entschied, dass der Arbeitgeber auch ohne besondere Verdachts­momente, einen sachlichen Grund oder eine entsprechende Begründung eine Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung durch den Arzt ab dem ersten Krankheitstag vom Arbeitnehmer verlangen kann. Das Verlangen des Arbeitgebers darf jedoch nicht schikanös oder willkürlich sein. Auch darf es nicht gegen Diskriminierungsverbote oder den arbeits­rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Bei einem generellen und kollektiven Verlangen der Krank­schreibung ab dem ersten Tag ist jedoch das Mit­bestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Nr. 1 BetrVG zu beachten.

Entscheidung des BAG im Volltext

Wer Schwarzarbeit leisten will, kann nicht krank sein

Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, Az. 6 Sa 1593/08

Das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte, dass eine vorgetäuschte Krankheit zur fristlosen Kündigung führen kann. Ein über 50 Jahre alter Arbeitnehmer, ein Schweißer, meldete sich beim Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist arbeitsunfähig, nachdem ihm betriebsbedingt gekündigt worden war.

Der Arbeitgeber traute der Arbeits­unfähig­keit nicht und ließ einen Detektiv den Wahrheitsgehalt der Krank­meldung überprüfen. Der Detektiv erkundigte sich beim Arbeitnehmer nach diversen Tätigkeiten im Innenausbau, die vermeintlich zur Ausführung gelangen sollten, und der Arbeitnehmer bot an, diese Tätigkeiten im Rahmen von Schwarzarbeit auszuführen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos wegen vorgetäuschter Krank­meldung. Das Gericht sah den Beweiswert der Arbeits­unfähig­keits­beschei­nigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers als erschüttert an.

Aber Vorsicht: Dieses Urteil birgt immense Tücken. Das Provozieren eines Arbeitnehmers zu einem unrechtmäßigen Verhalten ist in sehr vielen Fällen rechtswidrig und führt zu einem Beweis­verwertungsverbot zum Nachteil des Arbeitgebers. Fragen Sie uns, wie wir die Täter überführen.

Entscheidung des Hessischen LAG im Volltext

Kündigung wegen Tätigkeit trotz Krankheit

Wer krankgeschrieben ist und arbeitet, riskiert die Kündigung. Ob sie hält, hängt vom Nachweis ab, und der ist anspruchsvoller, als viele Arbeitgeber vermuten.

Gesundet der Arbeitnehmer während der Arbeits­unfähig­keit, muss er sich gesund schreiben lassen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, Az. 10 Sa 100/13

Ärzte schreiben einen Patienten nicht selten direkt für einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Das LAG Rheinland-Pfalz stellte fest, dass ein zunächst kranker Arbeitnehmer, der während der Arbeits­unfähig­keit wieder gesund wird, seine Arbeit nach Rücksprache mit dem Arzt wieder aufzunehmen hat.

Im konkreten Fall konnte der Masseur eines Kurbetriebes seine Arbeit nicht weiter ausführen. Der Arzt bescheinigte ihm Wasser in den Beinen, Atemschwierigkeiten sowie den Verdacht auf verengte Herzkranzgefäße und schrieb ihn arbeitsunfähig. Da der Arbeitgeber aufgrund entsprechender Hinweise einen Verdacht auf Lohn­fortzahlungs­betrug hatte, wurde eine Detektei beauftragt, den Arbeitnehmer zu observieren. Hierbei wurden verschiedene körperliche Arbeiten im Haus dessen Tochter festgestellt, die im krassen Widerspruch zur Krank­schreibung standen.

Nachdem dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt wurde, gab dieser im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses an, während des Krank­schreibungszeitraumes wegen einer Medikamentenumstellung wieder gesundet zu sein. Die Richter hatten hierfür wenig Verständnis: Wer gesund ist und arbeiten kann, der kann auch beim Arbeitgeber seine Arbeit wieder aufnehmen.

Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz im Volltext

Exakter zeitlicher Umfang und Art der Neben­tätigkeit sind für den Nachweis entscheidend

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, Az. 9 Sa 275/09

Das LAG Mainz entschied, dass die gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist. Obwohl der Arbeitgeber feststellen musste, dass sein krank geschriebener Arbeitnehmer einer Neben­tätigkeit während der Krankheitsphase nachging, bildete dieser Umstand alleine keinen Grund für eine fristlose Kündigung, da der Arbeitgeber den zeitlichen Umfang der Neben­tätigkeit nicht näher bestimmen konnte und der Nachweis, der Arbeitnehmer habe die Krankheit nur vorgetäuscht, nicht vollständig erbracht wurde. Aus diesem Grund wäre eine Abmahnung des Arbeitnehmers ausreichend gewesen.

Hinweis: Dieses Urteil zum Lohn­fortzahlungs­betrug finden Sie im Internet häufig verfälscht wiedergegeben.

Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz im Volltext

Ankündigung einer Erkrankung

BAG, Urteil vom 12.03.2009, Az. 2 AZR 251/07

Das Bundes­arbeits­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer eine Krankheit ankündigte, nachdem ihm ein geforderter Urlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde. Das Gericht entschied, dass bereits die Ankündigung einer zukünftigen Krankheit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Zu beachten ist allerdings: War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung bereits erkrankt, liegt regelmäßig keine Pflicht­verletzung vor. Das BAG hat den Fall deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Fundstellen zur Entscheidung des BAG

Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Arbeits­unfähig­keit

BAG, Urteil vom 03.04.2008, Az. 2 AZR 965/06

Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.

Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem er sich ab Anfang März 2004 mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte die Beklagte Nachforschungen unter anderem durch Detektive an. Nach ihrer vom Kläger in wesentlichen Teilen bestrittenen Behauptung ergaben die Nachforschungen, dass der Kläger während einer Zeit der Arbeits­unfähig­keit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete.

Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Das Bundes­arbeits­gericht hat dieses Urteil aufgehoben, soweit es die zweite Kündigung betraf. Die erste Kündigung ist unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Zur zweiten Kündigung war der Betriebsrat dagegen ordnungsgemäß gehört worden, obwohl die Anhörung auf Grundlage desselben Schreibens erfolgte: Der Betriebsrat wusste bei seiner Beschlussfassung, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde, und konnte seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen. Da zu den Vorwürfen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen waren, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Entscheidung des BAG im Volltext

Wer die Detektiv­kosten trägt

Detektiv­kosten sind oft erstattungsfähig

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008, Az. 7 Sa 197/08

Zu diesem Thema gibt es unzählige Entscheidungen der verschiedensten gerichtlichen Instanzen. Exemplarisch zu Gunsten des Arbeitgebers geurteilt hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer die Krankheit nur fingierte. Der Arbeitnehmer veranlasste die Kosten für den Detektiveinsatz schuldhaft.

Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen. Die Angaben auf dieser Seite geben die Recht­sprechung verkürzt und im Überblick wieder und verstehen sich nicht als Rechtsberatung.

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Ass. jur. Paul H. Malberg ist Geschäfts­führer der PROOF-MANAGEMENT GmbH und einer der führenden Experten für die Aufdeckung von Lohn­fortzahlungs­betrug in Deutschland. Als Volljurist mit zwei Staatsexamina, ZAD-geprüfter Detektiv und langjähriges Mitglied im Rechtsausschuss der IHK Düsseldorf verbindet er fundierte Rechtskenntnisse mit operativer Erfahrung bei der gerichts­festen Doku­mentation von Pflicht­verletzungen.

Bisher wurde keine von unserer Detektei durchgeführte Ermittlung zu Lohn­fortzahlungs­betrug von einem Gericht beanstandet. Unternehmen verlassen sich auf die rechts­sichere Beweisführung von PROOF-MANAGEMENT, wenn es darum geht, vorgetäuschte Arbeits­unfähig­keiten aufzudecken und wirtschaftliche Schäden durch unberechtigte Lohnfortzahlungen zu verhindern.

Standorte unter Leitung von Paul H. Malberg:

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