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Hinweisgeberschutz im Unternehmen

Whistleblower und Hinweis­geber­schutz­gesetz

Nehmen Sie Hinweise ernst und lassen Sie diese verifizieren.

Das Hinweis­geber­schutz­gesetz ist am 2. Juli 2023 in Deutschland in Kraft getreten. Es ist das Resultat der deutschen Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis oder Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Verstöße melden. Für Unternehmen bedeutet das zweierlei: Wer die Schwelle erreicht, muss eine Meldestelle einrichten. Und wer einen Hinweis bekommt, muss ihm nachgehen.

Eine Hand reicht unter dem Tisch einen Umschlag weiter Die meisten Verstöße fallen zuerst jemandem im Haus auf. Ob Sie davon erfahren, hängt daran, wie ernst der erste Hinweis genommen wird.
Ab 50 Beschäftigten Pflicht Wer so viele Beschäftigte hat, muss eine interne Meldestelle einrichten. Für Finanzdienstleister und Versicherungen gilt das ohne Rücksicht auf die Größe.
Der Hinweisgeber hat die Wahl Nach § 7 HinSchG darf er sich auch gleich an eine externe Meldestelle wenden. Den internen Weg gewinnt man nicht durch Vorschriften, sondern durch Vertrauen.
Wer benachteiligt, muss sich erklären § 36 HinSchG verbietet Repressalien und kehrt dafür die Beweislast um. Jede Maßnahme in zeitlicher Nähe zu einer Meldung muss aus sich heraus tragen.
Das Gesetz in sechs Punkten

Was das Hinweis­geber­schutz­gesetz von Unternehmen verlangt

Sinn und Zweck des Hinweis­geber­schutz­gesetzes

§ 1 und § 36 HinSchG

Ziel des Hinweis­geber­schutz­gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis oder Informationen über Verstöße erlangt haben und diese Verstöße melden.

Der Gesetz­geber will zum Schutz der Hinweisgeber jede Art von Repressalien, die gegen den Hinweisgeber initiiert werden könnten, unterbinden, siehe § 36 HinSchG.

Unter den Schutz fallen auch solche Personen, die die hinweisgebende Person bei dem Hinweis unterstützen.

Welche Arten von Hinweisen sind relevant?

§ 2 HinSchG

Unter den Schutzbereich des Hinweis­geber­schutz­gesetzes fallen in erster Linie alle Strafvorschriften des StGB sowie der einschlägigen Nebengesetze.

Des Weiteren umfasst das Gesetz auch Ordnungswidrigkeiten, sofern diese Vorschriften dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte der Beschäftigten oder deren Vertretungen dienen.

Wer muss das Gesetz umsetzen?

§ 12 HinSchG

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen das Hinweis­geber­schutz­gesetz umsetzen. Für die Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt das seit dem 17. Dezember 2023.

Außerdem betrifft der Geltungsbereich solche Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, wenn sie einer bestimmten explizit genannten Branche unterfallen. So zählen insbesondere Finanzdienstleister und Versicherungen dazu.

Für kleinere Unternehmen, die nicht per se unter den Schutzbereich fallen, gilt, dass auch hier der Hinweisgebende grundsätzlich durch das Gesetz geschützt wird, siehe auch § 36 HinSchG, wenngleich hier keine Meldestellen zwingend einzurichten sind.

Meldestellen nach dem Hinweis­geber­schutz­gesetz

§ 16 und § 17 HinSchG

Gemäß § 16 Absatz 3 HinSchG müssen Meldungen durch den Hinweisgebenden mündlich oder in Textform sowie auf Wunsch auch persönlich möglich gemacht werden.

Hierzu gehören zum Beispiel ein eingerichtetes IT-Hinweis­geber­system im Intranet oder eine gesonderte E-Mail-Adresse. Mündliche Meldungen können zum Beispiel über extra eingerichtete interne oder externe Whistle­blower-Hotlines erfolgen, die den Hinweis aufnehmen. Schließlich kommt auch die persönliche Meldung in Form eines Treffens mit einer entsprechenden Instanz im oder außerhalb des Unternehmens in Betracht, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen.

Ein wesentlicher Kern des Gesetzes ist, die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person im aufgesetzten Prozess zu wahren. Bei anonymen Meldungen ist zu unterscheiden: Einen anonymen Meldekanal muss niemand einrichten. Geht eine anonyme Meldung aber ein, soll die interne Meldestelle sie nach § 16 Absatz 1 HinSchG gleichwohl bearbeiten. Wer anonyme Schreiben ungelesen ablegt, handelt also gegen das Gesetz.

Gemäß § 17 HinSchG soll der Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen darüber benachrichtigt werden, dass sein Hinweis eingegangen ist. Des Weiteren ist der Hinweisgeber spätestens nach drei Monaten ab Entgegennahme des Hinweises zu unterrichten, welche Maßnahmen aufgrund seiner Meldung ergriffen wurden.

Der Hinweisgeber hat die Wahl

§ 7 HinSchG

Ein Irrtum hält sich hartnäckig: dass ein Mitarbeiter sich erst im Haus melden müsse, bevor er zu einer Behörde geht. Das war einmal richtig. Die Arbeits­gerichte haben jahrelang verlangt, dass zunächst intern geklärt wird, und Kündigungen gehalten, wenn ein Arbeitnehmer diesen Weg übersprungen hat. Nachzulesen ist das in unseren Urteilen zum Whistleblowing.

Seit dem Hinweis­geber­schutz­gesetz ist es anders. Nach § 7 Absatz 1 HinSchG kann eine hinweisgebende Person wählen, ob sie sich an die interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes wendet. Einen Vorrang der internen Meldung gibt es nicht. Das Gesetz legt den internen Weg zwar nahe: Nach § 7 Absatz 3 HinSchG sollen Arbeitgeber Anreize schaffen, damit Hinweise zuerst im Haus ankommen. Erzwingen lässt sich das aber nicht, und wer eine Meldung behindert oder es versucht, verstößt gegen § 7 Absatz 2 HinSchG.

Für die Praxis heißt das: Der interne Weg wird nicht durch Vorschriften gewonnen, sondern durch Vertrauen. Eine Meldestelle, die erreichbar ist, die zuhört und bei der erkennbar etwas geschieht, hält Hinweise im Haus. Eine Meldestelle, die auf dem Papier steht und sonst nichts tut, schickt den nächsten Hinweisgeber zur Behörde. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie von einem Vorgang aus erster Hand erfahren oder aus einem Anschreiben.

Wer benachteiligt, muss sich erklären

§ 36 HinSchG

§ 36 HinSchG verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen, ebenso die Androhung und den Versuch. Das allein wäre wenig wert, wenn der Hinweisgeber vor Gericht nachweisen müsste, dass die Versetzung, die schlechtere Beurteilung oder die Kündigung mit seiner Meldung zu tun hat. Deshalb dreht das Gesetz die Beweislast um.

Nach § 36 Absatz 2 HinSchG gilt: Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung wegen ihrer Meldung erlitten zu haben, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Beweisen muss dann der Arbeitgeber, dass die Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte oder mit der Meldung nichts zu tun hatte.

Zwei Einschränkungen sind Arbeitgebern wichtig zu wissen. Die Vermutung greift nicht von selbst, sondern erst, wenn die hinweisgebende Person den Zusammenhang zur Meldung ausdrücklich geltend macht. Und sie entbindet nicht von der Frage, ob überhaupt eine Meldung im Sinne des Gesetzes vorlag.

Praktisch bedeutet die Umkehr vor allem eines: Jede personelle Maßnahme, die zeitlich in die Nähe einer Meldung fällt, muss aus sich heraus tragen. Wer eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine Trennung ohnehin vorbereitet hatte, sollte das belegen können, und zwar mit Unterlagen, die vor der Meldung entstanden sind. Wer erst danach anfängt zu sammeln, hat es schwer.

Was Sie tun müssen, wenn der Hinweis eingeht

Gemäß § 18 HinSchG muss das Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Hinweis angemessen nachzugehen. Hierzu zählen im Wesentlichen interne Untersuchungen.

Sollte ein Hinweis eingehen, der den Anwendungsbereich des Hinweis­geber­schutz­gesetzes eröffnet, müssen Unternehmen tätig werden. Eine Möglichkeit, Hinweise zu ignorieren, besteht in der Praxis nicht.

Im Gegenteil: Das Unternehmen ist gehalten, Hinweise zu verifizieren und hierzu gegebenenfalls geeignete objektive Dritte einzuschalten, damit das Ergebnis nicht verfälscht wird. Wer im eigenen Haus ermitteln lässt, prüft im Zweifel die eigene Führungsebene. Ein Dritter von außen hat dieses Problem nicht, und sein Ergebnis hält später auch der Nachfrage einer Behörde stand.

Wie wir dabei vorgehen, steht unter Mitarbeiterinterviews und IT-Forensik und E-Discovery.

Was wir für Sie tun können

Die neutrale Instanz von außen

Seit mehr als 20 Jahren ist PROOF-MANAGEMENT die neutrale Instanz zur Klärung klärungsbedürftiger Sach­verhalte und Hinweise.

Wir sind auf interne Ermittlungen einschließlich modernster IT-Forensik und E-Discovery spezialisiert. Geführt wird die Detektei von einem Volljuristen, was bei einem Hinweis mit strafrechtlichem Einschlag den Unterschied macht.

Ein Hinweis ist noch kein Sach­verhalt. Am Anfang steht die Frage, was sich davon überhaupt prüfen lässt, ohne den Hinweisgeber zu gefährden und ohne den Betroffenen vorzuverurteilen. Beides gehört zusammen.

So erreichen Sie uns

Über die Rufnummer 0800 30 50 757 stellen Sie den Kontakt zur Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH her, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Das Formular für Ihre Anfrage steht direkt unter diesem Abschnitt.

Am besten nutzen Sie das Formular. Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Lassen Sie uns bitte eine Rufnummer da.

Jede Nachricht wird gelesen, und was eilig ist, wird vorgezogen. Wir rufen zurück, sobald es uns möglich ist.

Angaben zur Rechtslage nach dem Stand August 2026. Persönliche Termine nur nach Vereinbarung. Herr Malberg ist bundesweit unterwegs und nicht überall gleichzeitig.

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