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Recht­sprechung zur Bewerbung

Recht­sprechung zum Bewerbungsbetrug

Nicht selten werden Bewerbungen mehr als nur geschönt.

Wer auf eine zulässige Frage im Bewerbungsgespräch falsch antwortet oder Unterlagen fälscht, riskiert mehr als die Stelle. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag anfechten, und das unter Umständen noch Jahre später, selbst wenn an der geleisteten Arbeit nichts auszusetzen war.

Ob darüber hinaus Geld zurückfließt, ist eine zweite Frage, und die Gerichte beantworten sie zurückhaltend. Auf dieser Seite stehen vier Entscheidungen dazu: von der Kündigung wegen einer falschen Auskunft über den Schadens­ersatz nach einer Zeugnisfälschung bis zum Streit um bereits gezahlte Vergütung.

Bewerbungsunterlagen auf einem Schreibtisch Ob eine Angabe stimmt, zeigt sich meist erst, wenn jemand nachsieht.
Die Frage muss zulässig sein Eine falsche Antwort trägt nur, wenn der Arbeitgeber überhaupt fragen durfte. Bei allem, was für die Stelle erkennbar von Bedeutung ist, darf er das.
Gefälschte Unterlagen wirken lange nach Ein gefälschtes Zeugnis kann den Arbeitsvertrag noch nach Jahren zu Fall bringen. Dass die Arbeit tadellos war, hilft dann nicht.
Geld zurück ist die Ausnahme Die Beendigung ist das eine, Schadens­ersatz das andere. Ohne nachgewiesenen Schaden bleibt es meist beim Ende des Arbeits­verhältnisses. Mehr dazu im Überblick zum Bewerbungsbetrug.
Sechs Entscheidungen

Urteile zum Betrug bei Bewerbungen und Lebensläufen im Einzelnen

Entscheidende falsche Angabe im Bewerbungsgespräch führt zur Kündigung

ArbG Frankfurt, Urteil vom 15.02.2007, 1 Ca 6262/06

Obwohl ein Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch nach Unregelmäßigkeiten im vorhergehenden Arbeits­verhältnis gefragt wurde, gab der Bewerber nicht an, dass er wegen des Verdachtes der finanziellen Manipulation aus dem Börsenunternehmen gekündigt wurde und in einem folgenden, von ihm angestrebten Arbeits­gerichtsverfahren unterlag.

Das Arbeits­gericht Frankfurt entschied, dass das Lügen in wichtigen Angelegenheiten im Rahmen des Bewerbungsgespräches einen Kündigungsgrund darstellt. Überdies befand sich der Arbeitnehmer aber auch in der Probezeit. Die durch den neuen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen essentieller falscher Angaben im Bewerbungsgespräch war mithin rechtmäßig.

Bewerbungsfälschung

LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, 11 Sa 1511/99

Der Arbeitnehmer, der aufgrund von gefälschten Bewerbungsunterlagen in das Unternehmen eingestellt wurde (hier: Zeugnisfälschung), musste nach seiner Entlassung gemäß §§ 823 Absatz 2 BGB, 263 StGB (Schadens­ersatz wegen Betruges) bereits gezahlte Vergütung, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Fortbildungskosten in Form von Schadens­ersatz an den Arbeitgeber zurückzahlen.

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Bewerbung mit gefälschtem Ausbildungszeugnis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2006, 5 Sa 25/06

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitsvertrag dann angefochten werden kann, wenn das zur Bewerbung eingereichte Zeugnis des Bewerbers, welches unter anderem Grundlage für die Einstellung war, gefälscht war.

Das Gericht sah es dabei als unerheblich an, dass der Arbeitgeber von der Täuschung erst nach über acht Jahren erfuhr und der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes seine Arbeit tadellos verrichtete.

Kein Anspruch auf Rückvergütung trotz Täuschung über das Vorliegen eines Diploms

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011, 15 Sa 980/11
„Täuscht ein Arbeitnehmer bei Eingehung des Arbeits­verhältnisses über seine Quali­fikation (hier: kein vorhandener Hochschulabschluss), so ist er in der Regel weder bereicherungsrechtlich noch im Wege des Schadens­ersatzes verpflichtet, die im Arbeits­verhältnis erhaltene Vergütung zurückzuzahlen."

Im vorliegenden Fall konnte das LAG Berlin-Brandenburg keinen Schaden beim Arbeitgeber durch den eingestellten Vertriebsmitarbeiter feststellen, der vorgab, über ein „Diplom" zu verfügen. Eine nachträgliche Bewertung der tatsächlich geleisteten Arbeit sei für einen Anspruch auf Schadens­ersatz beziehungsweise für eine Rückvergütung nicht ausreichend.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB schied nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes schon deshalb aus, da das Anstellungsverhältnis vorliegend nicht gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Im Übrigen bewirke eine Anfechtung nach ständiger Recht­sprechung bei Dauerschuldverhältnissen lediglich die Aufhebung des bestehenden Arbeits­verhältnisses.

Zu der interessanten Entscheidung gelangen Sie hier.

Getilgte Vorstrafen muss niemand angeben

BAG, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 1071/12

Ein Bewerber für den Justizvollzugsdienst verneinte im Einstellungsverfahren die pauschale Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren. Später erfuhr das Land von einer Verurteilung aus dem Jahr 2003 und von mehreren eingestellten Verfahren, focht den Arbeitsvertrag an und kündigte hilfsweise.

Das Bundes­arbeits­gericht hielt beides für unwirksam. Nach dem amtlichen Leitsatz muss ein Bewerber im Bundeszentralregister getilgte Verurteilungen auf die pauschale Frage nach Vorstrafen auch dann nicht angeben, wenn er sich um eine Stelle im Justizvollzug bewirbt.

Der tragende Gedanke gilt weit über diesen Fall hinaus: Wo dem Arbeitgeber kein zulässiges Fragerecht zusteht, kann eine falsche Antwort keine arglistige Täuschung sein. Wer bei der Einstellung prüfen lässt, sollte deshalb vorher wissen, was er überhaupt fragen darf.

Die Entscheidung beim Bundes­arbeits­gericht lesen Sie hier.

Gefälschte Staats­examen für eine Lehrerstelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2020, 5 Sa 217/19

Ein Bewerber legte sich im Jahr 2017 auf eine Grundschullehrerstelle mit gefälschten Zeugnissen über die Erste und die Zweite Staatsprüfung. Das Land stellte ihn ein und gruppierte ihn entsprechend der vorgetäuschten Lehrbefähigung ein. In einem Personal­gespräch räumte er die Fälschung ein.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte, dass das Arbeits­verhältnis mit Zugang der Anfechtungserklärung endete. Die Art der Lehrbefähigung ist bei der Einstellung ein wesentlicher Punkt, weil sie über Einsatz und Vergütung entscheidet; bei Kenntnis hätte das Land den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen.

Der Nachweis dieser Entscheidung steht bei dejure.org. Ein frei zugänglicher Volltext liegt nicht vor.

Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sach­verhalt und wird vorher besprochen.

Wie wir bei einem Verdacht vorgehen, steht auf der Seite Bewerbungsbetrug. Was wir vor einer Einstellung überprüfen, steht unter Personenrecherche und Backgroundcheck. Wer die Kosten am Ende trägt, steht unter Detektiv­kosten und ihre Erstattungs­fähigkeit.

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Was sich vor einer Einstellung klären lässt

Ob Abschlüsse und Zeugnisse echt sind, ob die angegebenen Stationen im Lebenslauf zusammenpassen und ob es zu einer Person öffentlich zugängliche Erkenntnisse gibt, die für die Stelle von Bedeutung sind: das lässt sich vor der Unterschrift klären, und danach nur noch mit Mühe.

Was zulässig ist, hängt an der Stelle und am Anlass. Diesen Rahmen besprechen wir vorher, nicht hinterher. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, selbstverständlich unverbindlich.

So erreichen Sie uns

Über die Rufnummer 0800 30 50 757 stellen Sie den Kontakt zur Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH her, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Das Formular für Ihre Anfrage steht direkt unter diesem Abschnitt.

Am besten nutzen Sie das Formular. Ein paar Sätze genügen: um welche Stelle es geht, was aufgefallen ist, und wie eilig es ist. Lassen Sie uns bitte eine Rufnummer da.

Jede Nachricht wird gelesen, und was eilig ist, wird vorgezogen. Wir rufen zurück, sobald es uns möglich ist.

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