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Recht­sprechung zu § 266 StGB

Recht­sprechung zu Untreue und Veruntreuung

Untreue ist das Delikt der Vertrauensstellung.

Wer fremdes Vermögen zu betreuen hat und diese Pflicht verletzt, begeht Untreue nach § 266 StGB. Der Unterschied zum Diebstahl liegt nicht in der Beute, sondern in der Stellung des Täters: Er muss nichts wegnehmen, er hat den Zugriff bereits. Genau das macht den Schaden oft groß und die Aufklärung schwer.

Die Entscheidungen unten betreffen den bekanntesten Fall dieser Art, die schwarze Kasse. Dazu kommt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Tatbestand seine heutigen Grenzen setzt.

Nicht jeder kann sie begehen Untreue setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. Wer nur Zugriff auf Sachen hat, begeht Diebstahl oder Unter­schlagung.
Der Schaden muss beziffert werden Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2010 reicht die pauschale Behauptung eines Nachteils nicht mehr. Er ist zu rechnen.
Die schwarze Kasse genügt Schon das Beiseiteschaffen der Mittel ist der Schaden. Ob das Geld später nützlich verwendet wurde, ändert daran nichts.
Fünf Entscheidungen

Urteile zur Untreue nach § 266 StGB

Schwarze Kassen erfüllen den Tatbestand der Untreue

BGH, Urteil vom 29.08.2008, 2 StR 587/07

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Bilden sogenannter schwarzer Kassen den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass bereits das Entziehen beziehungsweise Vorenthalten von Vermögenswerten als Vermögensnachteil zu Lasten des Unternehmens zu werten ist.

Der Gedanke dahinter ist einfach und für Unternehmen unangenehm: Sobald die Mittel dem Zugriff der Leitung entzogen sind, ist der Schaden da. Was mit dem Geld später geschieht, ändert nichts mehr. Auch wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich genützt haben sollte, etwa weil damit Aufträge hereingeholt wurden, bleibt die Untreue vollendet.

Die vielfach in den Medien diskutierte Entscheidung finden Sie mit allen Fundstellen hier.

Die Linie wird bestätigt

BGH, Urteil vom 27.08.2010, 2 StR 111/09

Zwei Jahre später hatte derselbe Senat des Bundesgerichtshofs erneut über eine schwarze Kasse zu befinden und blieb bei seiner Linie: Die Einrichtung einer solchen Kasse ist der vollendete Vermögensnachteil, nicht erst deren Verwendung.

Die Fundstellen zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Der Untreuetatbestand ist verfassungsgemäß, aber eng zu handhaben

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010, 2 BvR 2559/08 und andere

§ 266 StGB ist mit knapp hundert Wörtern eine der weitesten Strafvorschriften des deutschen Rechts, und genau das war jahrzehntelang der Vorwurf: zu unbestimmt für eine Strafnorm. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift für vereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes erklärt.

Es hat den Gerichten dafür aber Grenzen gesetzt. Der Vermögensnachteil ist konkret zu ermitteln und der Höhe nach zu beziffern; die pauschale Behauptung, es sei schon irgendein Nachteil entstanden, genügt nicht. Und die Merkmale der Vorschrift dürfen nicht ineinander aufgehen: Aus der Pflicht­verletzung allein folgt noch kein Schaden.

Für die Praxis ist das die wichtigere der Entscheidungen. Wer einen Untreueverdacht verfolgt, muss rechnen können. Genau daran scheitern Verfahren, und genau deshalb beginnt unsere Arbeit bei einem solchen Verdacht mit den Zahlen und nicht mit den Personen.

Die Fundstellen zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Die unternehmerische Entscheidung und ihre Grenze

BGH, Urteil vom 10.02.2022, 3 StR 329/21

Der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft hatte zur Vorbereitung eines Beteiligungsverkaufs zwei Dienstleister mit Erfolgshonoraren beauftragt. Zustande kam die Transaktion allein über einen von beiden; gleichwohl ließ er eine Rechnung der nicht mitwirkenden Gesellschaft über 1.228.080 Euro aus dem Vermögen der Gesellschaft bezahlen. Das Landgericht sprach ihn frei.

Der Bundesgerichtshof hob den Freispruch auf. Der Maßstab des § 93 Absatz 1 AktG, die sogenannte Business Judgement Rule, gilt auch für die Pflicht­verletzung im Sinne des § 266 StGB: Eine Pflicht­verletzung liegt erst vor, wenn das Handeln schlechthin unvertretbar ist und sich der Fehler einem außenstehenden Betrachter geradezu aufdrängt.

Entscheidend ist dabei eine angemessene Informationsgrundlage, beurteilt aus der Sicht im Entscheidungszeitpunkt und nicht rückschauend. Genau das hatte das Landgericht nicht festgestellt. Für Unternehmen folgt daraus: Wer die Grundlage einer Entscheidung dokumentiert, schützt sich; wer nichts dokumentiert, muss später erklären, warum.

Die Entscheidung ist bei dejure.org nachgewiesen und im Volltext bei hrr-strafrecht.de veröffentlicht.

Der Bankvorstand und die ausgehebelte Kontrolle

BGH, Urteil vom 25.01.2023, 6 StR 383/22

Ein Vorstandsmitglied einer Raiffeisenbank entzog dem Institut über Jahre Vermögenswerte: Er entnahm Bargeld aus der Kasse, fingierte Bareinzahlungen, veranlasste unbefugt Überweisungen von Kundenkonten, fälschte Schecks und verschleierte das in den Jahresabschlüssen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Untreue in einunddreißig Fällen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch. Die herausgehobene Stellung eines Bankvorstands begründet eine umfassende Vermögensbetreuungspflicht für das gesamte Vermögen des Instituts; die unbefugte Entnahme oder Überweisung von Geldern für eigene Zwecke erfüllt den Treubruchtatbestand.

Für die interne Aufklärung ist ein anderer Punkt lehrreich: Das Gericht durfte strafschärfend berücksichtigen, dass der Täter das persönliche Vertrauen seiner Kollegen ausgenutzt hatte, um interne Kontrollen auszuhebeln. Kontrollsysteme wirken nur, wenn sie auch gegenüber denen greifen, die sie eingerichtet haben.

Die Entscheidung ist bei dejure.org nachgewiesen und im Volltext bei hrr-strafrecht.de veröffentlicht.

Wer überhaupt Untreue begehen kann

Das ist die erste Frage bei jedem Verdacht, und sie entscheidet über alles Weitere. Untreue setzt voraus, dass der Betreffende fremdes Vermögen zu betreuen hat, juristisch: eine Vermögensbetreuungspflicht. Das trifft auf Geschäfts­führer und Vorstände zu, auf Prokuristen, auf Einkäufer mit Abschlussvollmacht, auf Buchhalter mit Zeichnungsbefugnis, auf Vermögensverwalter.

Es trifft nicht auf jeden zu, der an Werte herankommt. Wer im Lager arbeitet oder an der Kasse steht, hat Zugriff, aber keine Vermögensbetreuungspflicht. Nimmt er etwas mit, ist das Diebstahl oder Unter­schlagung, nicht Untreue. Die Abgrenzung klingt akademisch, hat aber Folgen für die Anzeige, für den Schadens­ersatz und dafür, was überhaupt ermittelt werden muss.

Was wir bei einem solchen Verdacht tun: die Zahlen aufarbeiten, Zahlungswege nachvollziehen, Unterlagen und Datenbestände sichern und, wo es angebracht ist, mit den Beteiligten sprechen. Näheres unter interne Untersuchungen, IT-Forensik und E-Discovery sowie Mitarbeiterinterviews.

Alle hier genannten Entscheidungen sind verkürzt wiedergegeben. Angaben zur Rechtslage nach dem Stand August 2026. Verwandte Themen sind Diebstahl und Unter­schlagung sowie Korruption; wie sich Hinweise aus der Belegschaft einordnen, steht unter Hinweisgeberschutz. Wer die Kosten einer Ermittlung am Ende trägt, steht unter Detektiv­kosten und ihre Erstattungs­fähigkeit.

Ein Verdacht in der eigenen Führungsebene

Worum es im ersten Gespräch geht

Untreueverdacht heißt fast immer: Es geht um jemanden, dem das Haus vertraut hat. Das macht die Sache heikel, auch gegenüber der eigenen Belegschaft und den Gesellschaftern. Am Anfang steht deshalb nicht die Konfrontation, sondern die Frage, was sich aus den Unterlagen belegen lässt.

Wir arbeiten in solchen Fällen zurückhaltend und ohne unnötige Bewegung im Betrieb. Wo eine Compliance-Struktur vorhanden ist, arbeiten wir mit ihr, sonst neben ihr.

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