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Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH

Diebstahl und Unter­schlagung im Unternehmen nachweisen

Kunden bestätigen unsere absolute Diskretion und Professionalität.

Waren­verluste, Kassen­fehl­bestände, Inventur­differenzen: Diebstahl und Unter­schlagung fallen meist erst auf, wenn sie schon eine Weile laufen. Dann beginnt die Suche nach dem Verursacher, und die ist heikel.

Wir klären für Unternehmen, wer hinter den Verlusten steckt, und dokumentieren es so, dass Sie damit arbeiten können.

Ass. jur. Paul H. Malberg, Volljurist und ZAD-geprüfter Detektiv, Geschäftsführer der Detektei PROOF-MANAGEMENT
Ass. jur. Paul H. Malberg Volljurist und Beweisexperte, ZAD-geprüfter Detektiv, Geschäfts­führer der PROOF-MANAGEMENT GmbH Rufen Sie ihn kostenlos an und schildern Sie Ihren Fall. Sie sprechen während aller detektivischen Maßnahmen unmittelbar mit ihm, nicht mit einer Vermittlungsstelle. Profil und Werdegang
Ein Mitarbeiter greift in die Kasse; der Diebstahl wird über eine verdeckte Videoüberwachung aufgedeckt Der Griff in die Kasse ist der offensichtliche Fall. Die meisten sind es nicht.
Volljurist und Detektiv in einer Person Zwei Staats­examen und ZAD-Prüfung. Wir haben die rechtlichen Rahmen­bedingungen im Blick und sprechen die Sprache Ihrer Rechts­abteilung.
Als einzige Detektei im BVAU Beratendes Förder­mitglied des Bundes­verbandes der Arbeits­rechtler in Unternehmen. Das hat in Deutschland sonst keine Detektei.
Bundesweit im Einsatz Wir ermitteln im gesamten Bundesgebiet, unabhängig von unseren Standorten. Wo Ihr Fall liegt, entscheidet nicht darüber, ob wir tätig werden.

Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.

Woran Sie Diebstahl und Unter­schlagung im Betrieb bemerken

Wann haben Sie zuletzt darauf geachtet?

Sie bemerken den Diebstahl oder die Unter­schlagung zeitlich versetzt, wenn überhaupt, und zwar durch:

  • Waren­verluste, zum Beispiel durch geleerte Verpackungen
  • Kassen­fehl­bestände
  • Inventur­differenzen
  • Hinweise von Mitarbeitern oder Kunden

Erst dann beginnen Sie, nach dem Verursacher oder der Verursacherin zu suchen.

Was die Täter übersehen

Von den Tätern wird oft übersehen, dass jeder Diebstahl und jede Unter­schlagung einen erheblichen Vertrauens­verlust bedeutet, mit folgenschweren Konsequenzen.

Genau darum geht es auf dieser Seite: nicht um die Höhe des Schadens, sondern um das, was ein Unternehmen zusammenhält.

Diebstahl oder Unter­schlagung: was beide Delikte gemeinsam haben

Keine juristischen Details

Zu beiden Delikten, die eigenständige Straf­tat­bestände innerhalb des Strafgesetzbuches darstellen, könnten wir endlose juristische Ausführungen über die tatbestandlichen Unterschiede machen.

Für denjenigen, der im Unternehmen die Aufsichts­pflicht innehat, ist es anfänglich jedoch ohne Belang, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers oder einer Führungs­kraft unter den Straf­tat­bestand des Diebstahls oder der Unter­schlagung zu subsumieren ist.

Die entscheidende Gemeinsamkeit

Daher bewahren wir Sie an dieser Stelle vor juristischen Details und erlauben uns, in Kenntnis der Ungenauigkeit, eine für Sie trotzdem entscheidende Gemeinsamkeit unjuristisch herauszustellen:

Das Vermögen eines anderen, gleichgültig ob aus Geld oder Sachen bestehend, wird durch die Tat eines Einzelnen oder einer Mehrheit von Personen gemindert und geschädigt.

Warum schon kleinste Beträge für eine Kündigung reichen

Kleinste Beträge reichen aus

In der Vergangenheit konnten Sie in den Medien viel über Manager­gehälter, Abfindungen, firmenpolitische Fehl­entscheidungen und Profitgier hören und sehen.

Nicht selten berichtete die Presse in diesem Zusammenhang auch von Diebstählen und Unter­schlagungen zum Teil geringer Beträge, sogenannten Bagatell­delikten, die fristlose Kündigungen zur Folge hatten. Mal waren es die Brötchen des Arbeitgebers, die im Spind gefunden wurden.

Aus der Sicht eines Juristen wurde darüber nicht immer sachlich diskutiert. Viel zu oft wurden im Zusammenhang mit Fehl­entscheidungen von Managern Äpfel mit Birnen verglichen, Gesetzeslagen außer Acht gelassen und Grundprinzipien des Arbeitslebens ignoriert, deren Beachtung für eine sachliche Diskussion unerlässlich ist.

Vertrauen ist ein hohes Gut

Im Folgenden erklären wir, warum bereits das nachgewiesene Unterschlagen oder Entwenden geringwertiger Sachen oder niedriger Geldbeträge in der Regel ausreicht, um eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen vor Beschäftigungsaufnahme einen Vertrag. Der Arbeitgeber verpflichtet sich in erster Linie, den Arbeitslohn zu vergüten; der Mitarbeiter stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung.

Neben diesen Hauptpflichten bestehen Nebenpflichten. Den Arbeitgeber trifft unter anderem die Fürsorge­pflicht, also etwa die Pflicht, den Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen und ihm einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer wiederum hat dem Arbeitgeber gegenüber loyal und integer zu sein; das ist ein Ausfluss der Treue­pflicht.

Welche Pflichten den Arbeitnehmer treffen

Jedes Arbeits­verhältnis beruht auf einer Vertrauens­basis. Für den Arbeitnehmer heißt das zum Beispiel:

Was von ihm erwartet wird

  • Er hat vertrauenswürdige Firmen­interna geheim zu halten.
  • Ihm obliegt der gewissenhafte Umgang mit Firmen­materialien und Firmen­vermögen.
  • Er hat die ökonomischen Interessen des Arbeitgebers zu beachten.
  • Er hat firmenpolitische Entscheidungen und die Firmenphilosophie dem Grunde nach gegenüber Firmenkunden zu vertreten.

Daraus folgt

  • Firmen­geheimnisse dürfen nicht missbraucht und erst recht nicht verraten werden.
  • Das Firmen­inventar ist in aller Regel Eigentum des Arbeitgebers. Eine widerrechtliche Einverleibung in das eigene Vermögen ist nicht erlaubt, sondern strafbar. Das gilt besonders für Geldbeträge und Wertbons.
  • Bei der Verteilung oder Ausschüttung von Geldern an Dritte müssen die ausgegebenen Beträge korrekt sein.
  • Bei der Wahrnehmung weitergehender Vermögensinteressen gilt die Wirtschaftlichkeit im Sinne des Unternehmens.
  • Der Arbeitnehmer darf durch sein persönliches Verhalten dem Ruf des Arbeitgebers keinen Schaden zufügen.

Jede einzelne erkannte und vorsätzlich begangene Pflicht­verletzung erschüttert diese Vertrauens­basis erheblich.

Welche Fragen sich für den Arbeitgeber sofort stellen

Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter wird einer vorsätzlich begangenen Straftat im Zusammenhang mit seinem Arbeits­verhältnis überführt. Dann stehen unmittelbar diese Fragen im Raum:

Zur Tat und zur Person

  • Ist dies die erste Tat des Arbeitnehmers?
  • Wurde schon früher eine Straftat zu meinen Ungunsten begangen, von ihm oder von einem anderen Mitarbeiter?
  • Wenn ja: wie viele, und von wem?
  • Wird sich der Arbeitnehmer künftig rechtskonform verhalten?
  • Muss ich mich dem Risiko aussetzen, erneut bestohlen zu werden?

Zur Wirkung im Betrieb

  • Wie reagiert die Belegschaft, wenn die Tat ohne Konsequenzen bleibt?
  • Wie reagiert sie, wenn der Mitarbeiter nur abgemahnt wird?
  • Wie reagiert sie, wenn fristlos gekündigt wird?
  • Wie reagieren Kunden und Öffentlichkeit auf meine Entscheidung?
  • Wie viel Zeit und Geld muss ich künftig investieren, um Straftaten im Unternehmen aufzudecken?
  • Wem kann ich nicht vertrauen, und wem doch?
  • Was kostet mich moralische Toleranz in dieser Situation?

Bedenken Sie die Konsequenzen

Wenn Sie objektiv mit dem Thema umgehen wollen, müssen Sie anschließend diese Möglichkeiten abwägen:

Wenn Sie nicht reagieren

Reagieren Sie nicht mit aller Härte auf die Straftat, provozieren Sie Nachahmer im Unternehmen. „Der Chef mahnt ja eh erst ab und entlässt erst bei Wiederholung, wenn überhaupt."

Wenn Sie reagieren

Reagieren Sie mit einer fristlosen Kündigung, machen Sie deutlich, dass der unberechtigte Zugriff auf das Firmen­vermögen ein Eingriff in das Eigentum des Unternehmens ist und entsprechend geahndet wird. Das hat zumindest vorübergehend eine Abschreckungs­funktion.

Wo setzen Sie die Grenze?

Ist ein Diebstahl von fünf Euro noch vertretbar und wird nicht konsequent geahndet, der Diebstahl von hundert Euro dagegen doch? Wann entlassen Sie? Ist es wirklich eine Frage des Sachwertes und der Schadens­höhe? Oder geht es um das Prinzip: Du darfst Deinen Arbeitgeber nicht bestehlen und ihm nicht vorsätzlich Schaden zufügen.

Versetzen Sie sich, sofern Sie keiner sind, in die Rolle eines Arbeitgebers. Es ist Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen, oder Sie handeln für Gesellschafter und Aktionäre und müssen Rechenschaft ablegen. Warum sollten Sie Kriminalität im Unternehmen tolerieren?

So weisen wir Diebstahl und Unter­schlagung nach

Die Kontroll­möglich­keiten der Detektei PROOF-MANAGEMENT am Arbeitsplatz sind so unterschiedlich wie vielfältig. Welche Lösung zur Beweis­gewinnung geeignet und erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sach­verhalt und vom Einzelfall ab.

Schildern Sie uns Ihren Fall. Unsere Experten sehen sich das Problem an und machen Ihnen geeignete Vorschläge. Geht der Verdacht über den einzelnen Vorfall hinaus, führen wir das als interne Untersuchung; für die Sicherung der Feststellungen gilt dasselbe wie sonst auch, siehe detektivische Beweis­ermittlung.

Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.

Mit Strategie zum Erfolg: schildern Sie uns Ihren Fall

Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Und bitte eine Rufnummer, unter der wir Sie erreichen. Wir melden uns und besprechen mit Ihnen, was sich in Ihrem Fall klären lässt.

Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.

Nachweis von Diebstahl und Unterschlagung

Kunden bestätigen unsere absolute Diskretion und Professionalität

Tel.: 0800 - 30 50 757

(Rufen Sie Herrn Ass. jur. Malberg (Detektiv und Jurist) kostenlos an und schildern Sie Ihren Fall)

Diebstahl aus Kasse in der Firma, derüber eine verdeckte Videoüberwachung aufgedeckt wird

Keine juristischen Details zu Diebstahl oder Unterschlagung

Zu beiden Delikten, die eigenständige Straftatbestände innerhalb des Strafgesetzbuches darstellen, könnten wir endlose juristische Ausführungen über die tatbestandlichen Unterschiede von uns geben.

Für denjenigen, der im Unternehmen die Aufsichtspflicht innehat, ist es anfänglich jedoch ohne Belang, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers oder einer Führungskraft unter den Straftatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung zu subsumieren ist.

Daher möchten wir Sie an dieser Stelle vor juristischen Details bewahren und erlauben uns in Kenntnis der Ungenauigkeit, eine für Sie trotzdem entscheidende Gemeinsamkeit unjuristisch herauszustellen:

Das Vermögen eines anderen, gleichgültig ob aus Geld oder Sachen bestehend, wird durch die Tat eines Einzelnen oder einer Mehrheit von Personen gemindert bzw. geschädigt.

Wann haben Sie zuletzt darauf geachtet?

Sie bemerken den Diebstahl oder die Unterschlagung zeitlich versetzt -wenn überhaupt- durch

  • Warenverluste zum Beispiel durch geleerte Verpackungen.

  • Kassenfehlbestände

  • Inventurdifferenzen

  • Hinweise von Mitarbeitern oder Kunden.

Erst dann beginnen Sie, nach dem Verursacher/der Verursacherin zu suchen.

Was von den Tätern oft übersehen wird, ist die Tatsache, dass jeder Diebstahl bzw. jede Unterschlagung einen erheblichen Vertrauensverlust mit folgenschweren Konsequenzen bedeutet.

Kleinste Beträge reichen aus

In der Vergangenheit konnten Sie in den Medien viel über Managergehälter, Abfindungen, firmenpolitische Fehlentscheidungen und Profitgier sehen bzw. hören.

Nicht selten berichtete die Presse in diesem Kontext auch von Diebstählen und Unterschlagungen von zum Teil geringen Beträgen (sog. Bagatelldelikte), die (fristlose) Kündigungen der jeweiligen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zur Folge hatten.

Mal waren es die Brötchen des Arbeitgebers, die im Spint gefunden wurden.

Aus der Sicht eines Juristen wurde nicht immer sachlich über diese Ereignisse diskutiert, viel zu oft wurden im Zusammenhang mit Fehlentscheidungen von Managern "Äpfel mit Birnen verglichen", Gesetzeslagen außer acht gelassen und Grundprinzipien des Arbeitslebens ignoriert, deren Beachtung für eine sachliche Diskussion unerlässlich ist.

Vertrauen ist ein hohes Gut

Im Folgenden unternehmen wir den Versuch zu erklären, wieso bereits das nachgewiesene Unterschlagen bzw. Entwenden geringwertiger Sachen oder niedriger Geldbeträge ausreichend ist, in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber auszusprechen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen vor Beschäfitgungsaufnahme einen Vertrag, durch den sich der Arbeitgeber primär verpflichtet, dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn zu vergüten. Demgegenüber stellt der Mitarbeiter seine ganze Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zur Verfügung.

Neben diesen Hauptpflichten existieren weitere Nebenpflichten.

So trifft den Arbeitgeber u.a. die Fürsorgepflicht, also beispielsweise die Pflicht, den Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen oder dem Arbeitnehmer einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer hingegen hat dem Arbeitgeber gegenüber loyal und integer zu sein (Ausfluss der sog. Treuepflicht).

Pflichten des Arbeitnehmers

Jedes Arbeitsverhältnis beruht in dem Kontext auf einer Vertrauensbasis. Sie erklärt sich für den Arbeitnehmer zum Beispiel folgendermaßen:

  • Der Arbeitnehmer hat vertrauenswürdige Firmeninterna geheim zu halten.

  • ihm obliegt der gewissenhafte Umgang mit Firmenmaterialien und Firmenvermögen.

  • Der Mitarbeiter hat die ökonomischen Interessen des Arbeitgebers zu beachten.

  • Er hat firmenpolitische Entscheidungen und die Firmenphilosophie dem Grunde nach gegenüber Firmenkunden zu vertreten.

Daraus folgt:

  • Firmengeheimnisse dürfen nicht missbraucht, geschweige denn verraten werden.

  • Das Firmeninventar ist (regelmäßig) Eigentum des Arbeitgebers. Eine widerrechtliche Einverleibung in das eigene Vermögen ist nicht erlaubt, sondern strafbar. Dies gilt insbesondere für Geldbeträge und Wertbons!

  • Bei der Verteilung oder Ausschüttung von Geldern an Dritte müssen die ausgegebenen Beträge korrekt sein. Bei der Wahrnehmung weitergehender Vermögensinteressen gilt darüber hinaus die Beachtung der Wirtschaftlichkeit im Sinne des Unternehmens.

  • Der Arbeitnehmer darf durch sein persönliches Verhalten dem Ruf des Arbeitgebers keinen Schaden zufügen.

Jede einzelne (erkannte) vorsätzlich begangene Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer führt zu einer erheblichen Erschütterung der vorbenannten Vertrauensbasis.

Stellen Sie sich nun vor, der Mitarbeiter wird einer vorsätzlich begangenen Straftat im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis überführt.

Es stellen sich für den Arbeitgeber unmittelbar folgende Fragen:

  • Ist dies die erste Tat des Arbeitnehmers?

  • Wurde schon früher eine Straftat durch den Arbeitnehmer (oder durch einen anderen Mitarbeiter) zu meinen Ungunsten begangen? Wenn ja, wie viele Straftaten und von wem begangen?

  • Wird sich der Arbeitnehmer in Zukunft rechtskonform verhalten (sog. Prognose)?

  • Muss ich mich dem Risiko, z.B. erneut bestohlen zu werden, aussetzen?

  • Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn die Tat ohne Konsequenzen bleibt?

  • Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn der Mitarbeiter "nur" abgemahnt wird?

  • Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn dem Mitarbeiter fristlos gekündigt wird?

  • Wie reagieren Kunden und Öffentlichkeit auf meine zukünftige Entscheidung?

  • Wieviel Zeit und Geld muss ich in Zukunft investieren, um Straftaten in meinem Unternehmen aufzudecken?

  • Wem kann ich nicht vertrauen und wem doch?

  • Was kostet mich in der konkreten Situation moralische Toleranz?

Bedenken Sie die Konsequenzen

Wenn Sie objektiv mit dem Thema umgehen wollen, werden Sie anschließend folgende Eventualitäten in Betracht ziehen respektive Fragen beantworten müssen:

  • Reagiere ich nicht mit aller Härte auf die Straftat, provoziere ich Nachahmer im Unternehmen. "Der Chef mahnt ja eh erst ab und entlässt erst bei Wiederholung... wenn überhaupt..."

  • Reagiere ich mit einer fristlosen Kündigung, gebe ich die Selbstverständlichkeit zu verstehen, dass der unberechtigte Zugriff auf das Firmenvermögen einen Eingriff in das Eigentum des Unternehmens darstellt und entsprechend geahndet wird. Dies hat eine (zumindest vorübergehende) Abschreckungsfunktion.

  • Wo setze ich die Grenze? Diebstahl von 5,- Euro ist noch vertretbar und wird nicht konsequent geahndet, der Diebstahl von 100,- Euro dagegen doch? Wann entlasse ich?

  • Ist es wirklich eine Frage des Sachwertes bzw. der Betrags- und Schadenshöhe? Oder ist es vielmehr eine Diskussion um das Prinzip: Du darfst Deinen Arbeitgeber nicht "bestehlen" bzw. ihm vorsätzlich Schaden zufügen!

  • Versetzen Sie sich -sofen Sie keiner sind- in die Rolle eines Arbeitgebers. Es ist Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen bzw. Sie agieren für Gesellschafter oder Aktionäre und müssen Rechenschaft ablegen. Wieso sollten Sie Kriminalität im Unternehmen tolerieren?

Wir kontrollieren das

Die Kontrollmöglichkeiten der Detektei PROOF-MANAGEMENT GMBH am Arbeitsplatz sind so unterschiedlich wie sie auch vielfältig sind.

Welche Lösung letztlich zur Beweisgewinnung geeignet und erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und Einzelfall ab.

Nehmen Sie mit als Beispiel mit unserer Detektei in Düsseldorf Kontakt auf, und schildern Sie uns Ihren Fall. Gerne analysieren unsere Experten das Problem und geben Ihnen geeignete Lösungsvorschläge.

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