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Diebstahl und Unterschlagung im Unternehmen nachweisen
Kunden bestätigen unsere absolute Diskretion und Professionalität.
Warenverluste, Kassenfehlbestände, Inventurdifferenzen: Diebstahl und Unterschlagung fallen meist erst auf, wenn sie schon eine Weile laufen. Dann beginnt die Suche nach dem Verursacher, und die ist heikel.
Wir klären für Unternehmen, wer hinter den Verlusten steckt, und dokumentieren es so, dass Sie damit arbeiten können.
Der Griff in die Kasse ist der offensichtliche Fall. Die meisten sind es nicht. Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.
Woran Sie Diebstahl und Unterschlagung im Betrieb bemerken
Wann haben Sie zuletzt darauf geachtet?
Sie bemerken den Diebstahl oder die Unterschlagung zeitlich versetzt, wenn überhaupt, und zwar durch:
- Warenverluste, zum Beispiel durch geleerte Verpackungen
- Kassenfehlbestände
- Inventurdifferenzen
- Hinweise von Mitarbeitern oder Kunden
Erst dann beginnen Sie, nach dem Verursacher oder der Verursacherin zu suchen.
Was die Täter übersehen
Von den Tätern wird oft übersehen, dass jeder Diebstahl und jede Unterschlagung einen erheblichen Vertrauensverlust bedeutet, mit folgenschweren Konsequenzen.
Genau darum geht es auf dieser Seite: nicht um die Höhe des Schadens, sondern um das, was ein Unternehmen zusammenhält.
Diebstahl oder Unterschlagung: was beide Delikte gemeinsam haben
Keine juristischen Details
Zu beiden Delikten, die eigenständige Straftatbestände innerhalb des Strafgesetzbuches darstellen, könnten wir endlose juristische Ausführungen über die tatbestandlichen Unterschiede machen.
Für denjenigen, der im Unternehmen die Aufsichtspflicht innehat, ist es anfänglich jedoch ohne Belang, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers oder einer Führungskraft unter den Straftatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung zu subsumieren ist.
Die entscheidende Gemeinsamkeit
Daher bewahren wir Sie an dieser Stelle vor juristischen Details und erlauben uns, in Kenntnis der Ungenauigkeit, eine für Sie trotzdem entscheidende Gemeinsamkeit unjuristisch herauszustellen:
Das Vermögen eines anderen, gleichgültig ob aus Geld oder Sachen bestehend, wird durch die Tat eines Einzelnen oder einer Mehrheit von Personen gemindert und geschädigt.
Warum schon kleinste Beträge für eine Kündigung reichen
Kleinste Beträge reichen aus
In der Vergangenheit konnten Sie in den Medien viel über Managergehälter, Abfindungen, firmenpolitische Fehlentscheidungen und Profitgier hören und sehen.
Nicht selten berichtete die Presse in diesem Zusammenhang auch von Diebstählen und Unterschlagungen zum Teil geringer Beträge, sogenannten Bagatelldelikten, die fristlose Kündigungen zur Folge hatten. Mal waren es die Brötchen des Arbeitgebers, die im Spind gefunden wurden.
Aus der Sicht eines Juristen wurde darüber nicht immer sachlich diskutiert. Viel zu oft wurden im Zusammenhang mit Fehlentscheidungen von Managern Äpfel mit Birnen verglichen, Gesetzeslagen außer Acht gelassen und Grundprinzipien des Arbeitslebens ignoriert, deren Beachtung für eine sachliche Diskussion unerlässlich ist.
Vertrauen ist ein hohes Gut
Im Folgenden erklären wir, warum bereits das nachgewiesene Unterschlagen oder Entwenden geringwertiger Sachen oder niedriger Geldbeträge in der Regel ausreicht, um eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen vor Beschäftigungsaufnahme einen Vertrag. Der Arbeitgeber verpflichtet sich in erster Linie, den Arbeitslohn zu vergüten; der Mitarbeiter stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung.
Neben diesen Hauptpflichten bestehen Nebenpflichten. Den Arbeitgeber trifft unter anderem die Fürsorgepflicht, also etwa die Pflicht, den Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen und ihm einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer wiederum hat dem Arbeitgeber gegenüber loyal und integer zu sein; das ist ein Ausfluss der Treuepflicht.
Welche Pflichten den Arbeitnehmer treffen
Jedes Arbeitsverhältnis beruht auf einer Vertrauensbasis. Für den Arbeitnehmer heißt das zum Beispiel:
Was von ihm erwartet wird
- Er hat vertrauenswürdige Firmeninterna geheim zu halten.
- Ihm obliegt der gewissenhafte Umgang mit Firmenmaterialien und Firmenvermögen.
- Er hat die ökonomischen Interessen des Arbeitgebers zu beachten.
- Er hat firmenpolitische Entscheidungen und die Firmenphilosophie dem Grunde nach gegenüber Firmenkunden zu vertreten.
Daraus folgt
- Firmengeheimnisse dürfen nicht missbraucht und erst recht nicht verraten werden.
- Das Firmeninventar ist in aller Regel Eigentum des Arbeitgebers. Eine widerrechtliche Einverleibung in das eigene Vermögen ist nicht erlaubt, sondern strafbar. Das gilt besonders für Geldbeträge und Wertbons.
- Bei der Verteilung oder Ausschüttung von Geldern an Dritte müssen die ausgegebenen Beträge korrekt sein.
- Bei der Wahrnehmung weitergehender Vermögensinteressen gilt die Wirtschaftlichkeit im Sinne des Unternehmens.
- Der Arbeitnehmer darf durch sein persönliches Verhalten dem Ruf des Arbeitgebers keinen Schaden zufügen.
Jede einzelne erkannte und vorsätzlich begangene Pflichtverletzung erschüttert diese Vertrauensbasis erheblich.
Welche Fragen sich für den Arbeitgeber sofort stellen
Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter wird einer vorsätzlich begangenen Straftat im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis überführt. Dann stehen unmittelbar diese Fragen im Raum:
Zur Tat und zur Person
- Ist dies die erste Tat des Arbeitnehmers?
- Wurde schon früher eine Straftat zu meinen Ungunsten begangen, von ihm oder von einem anderen Mitarbeiter?
- Wenn ja: wie viele, und von wem?
- Wird sich der Arbeitnehmer künftig rechtskonform verhalten?
- Muss ich mich dem Risiko aussetzen, erneut bestohlen zu werden?
Zur Wirkung im Betrieb
- Wie reagiert die Belegschaft, wenn die Tat ohne Konsequenzen bleibt?
- Wie reagiert sie, wenn der Mitarbeiter nur abgemahnt wird?
- Wie reagiert sie, wenn fristlos gekündigt wird?
- Wie reagieren Kunden und Öffentlichkeit auf meine Entscheidung?
- Wie viel Zeit und Geld muss ich künftig investieren, um Straftaten im Unternehmen aufzudecken?
- Wem kann ich nicht vertrauen, und wem doch?
- Was kostet mich moralische Toleranz in dieser Situation?
Bedenken Sie die Konsequenzen
Wenn Sie objektiv mit dem Thema umgehen wollen, müssen Sie anschließend diese Möglichkeiten abwägen:
Wenn Sie nicht reagieren
Reagieren Sie nicht mit aller Härte auf die Straftat, provozieren Sie Nachahmer im Unternehmen. „Der Chef mahnt ja eh erst ab und entlässt erst bei Wiederholung, wenn überhaupt."
Wenn Sie reagieren
Reagieren Sie mit einer fristlosen Kündigung, machen Sie deutlich, dass der unberechtigte Zugriff auf das Firmenvermögen ein Eingriff in das Eigentum des Unternehmens ist und entsprechend geahndet wird. Das hat zumindest vorübergehend eine Abschreckungsfunktion.
Wo setzen Sie die Grenze?
Ist ein Diebstahl von fünf Euro noch vertretbar und wird nicht konsequent geahndet, der Diebstahl von hundert Euro dagegen doch? Wann entlassen Sie? Ist es wirklich eine Frage des Sachwertes und der Schadenshöhe? Oder geht es um das Prinzip: Du darfst Deinen Arbeitgeber nicht bestehlen und ihm nicht vorsätzlich Schaden zufügen.
Versetzen Sie sich, sofern Sie keiner sind, in die Rolle eines Arbeitgebers. Es ist Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen, oder Sie handeln für Gesellschafter und Aktionäre und müssen Rechenschaft ablegen. Warum sollten Sie Kriminalität im Unternehmen tolerieren?
So weisen wir Diebstahl und Unterschlagung nach
Die Kontrollmöglichkeiten der Detektei PROOF-MANAGEMENT am Arbeitsplatz sind so unterschiedlich wie vielfältig. Welche Lösung zur Beweisgewinnung geeignet und erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und vom Einzelfall ab.
Schildern Sie uns Ihren Fall. Unsere Experten sehen sich das Problem an und machen Ihnen geeignete Vorschläge. Geht der Verdacht über den einzelnen Vorfall hinaus, führen wir das als interne Untersuchung; für die Sicherung der Feststellungen gilt dasselbe wie sonst auch, siehe detektivische Beweisermittlung.
Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.
Mit Strategie zum Erfolg: schildern Sie uns Ihren Fall
Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Und bitte eine Rufnummer, unter der wir Sie erreichen. Wir melden uns und besprechen mit Ihnen, was sich in Ihrem Fall klären lässt.
Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.
Nachweis von Diebstahl und Unterschlagung
Kunden bestätigen unsere absolute Diskretion und Professionalität
Tel.: 0800 - 30 50 757
(Rufen Sie Herrn Ass. jur. Malberg (Detektiv und Jurist) kostenlos an und schildern Sie Ihren Fall)
Keine juristischen Details zu Diebstahl oder Unterschlagung
Zu beiden Delikten, die eigenständige Straftatbestände innerhalb des Strafgesetzbuches darstellen, könnten wir endlose juristische Ausführungen über die tatbestandlichen Unterschiede von uns geben.
Für denjenigen, der im Unternehmen die Aufsichtspflicht innehat, ist es anfänglich jedoch ohne Belang, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers oder einer Führungskraft unter den Straftatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung zu subsumieren ist.
Daher möchten wir Sie an dieser Stelle vor juristischen Details bewahren und erlauben uns in Kenntnis der Ungenauigkeit, eine für Sie trotzdem entscheidende Gemeinsamkeit unjuristisch herauszustellen:
Das Vermögen eines anderen, gleichgültig ob aus Geld oder Sachen bestehend, wird durch die Tat eines Einzelnen oder einer Mehrheit von Personen gemindert bzw. geschädigt.
Kleinste Beträge reichen aus
In der Vergangenheit konnten Sie in den Medien viel über Managergehälter, Abfindungen, firmenpolitische Fehlentscheidungen und Profitgier sehen bzw. hören.
Nicht selten berichtete die Presse in diesem Kontext auch von Diebstählen und Unterschlagungen von zum Teil geringen Beträgen (sog. Bagatelldelikte), die (fristlose) Kündigungen der jeweiligen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zur Folge hatten.
Mal waren es die Brötchen des Arbeitgebers, die im Spint gefunden wurden.
Aus der Sicht eines Juristen wurde nicht immer sachlich über diese Ereignisse diskutiert, viel zu oft wurden im Zusammenhang mit Fehlentscheidungen von Managern "Äpfel mit Birnen verglichen", Gesetzeslagen außer acht gelassen und Grundprinzipien des Arbeitslebens ignoriert, deren Beachtung für eine sachliche Diskussion unerlässlich ist.
Vertrauen ist ein hohes Gut
Im Folgenden unternehmen wir den Versuch zu erklären, wieso bereits das nachgewiesene Unterschlagen bzw. Entwenden geringwertiger Sachen oder niedriger Geldbeträge ausreichend ist, in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber auszusprechen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen vor Beschäfitgungsaufnahme einen Vertrag, durch den sich der Arbeitgeber primär verpflichtet, dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn zu vergüten. Demgegenüber stellt der Mitarbeiter seine ganze Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zur Verfügung.
Neben diesen Hauptpflichten existieren weitere Nebenpflichten.
So trifft den Arbeitgeber u.a. die Fürsorgepflicht, also beispielsweise die Pflicht, den Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen oder dem Arbeitnehmer einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer hingegen hat dem Arbeitgeber gegenüber loyal und integer zu sein (Ausfluss der sog. Treuepflicht).
Pflichten des Arbeitnehmers
Jedes Arbeitsverhältnis beruht in dem Kontext auf einer Vertrauensbasis. Sie erklärt sich für den Arbeitnehmer zum Beispiel folgendermaßen:
Der Arbeitnehmer hat vertrauenswürdige Firmeninterna geheim zu halten.
ihm obliegt der gewissenhafte Umgang mit Firmenmaterialien und Firmenvermögen.
Der Mitarbeiter hat die ökonomischen Interessen des Arbeitgebers zu beachten.
Er hat firmenpolitische Entscheidungen und die Firmenphilosophie dem Grunde nach gegenüber Firmenkunden zu vertreten.
Firmengeheimnisse dürfen nicht missbraucht, geschweige denn verraten werden.
Das Firmeninventar ist (regelmäßig) Eigentum des Arbeitgebers. Eine widerrechtliche Einverleibung in das eigene Vermögen ist nicht erlaubt, sondern strafbar. Dies gilt insbesondere für Geldbeträge und Wertbons!
Bei der Verteilung oder Ausschüttung von Geldern an Dritte müssen die ausgegebenen Beträge korrekt sein. Bei der Wahrnehmung weitergehender Vermögensinteressen gilt darüber hinaus die Beachtung der Wirtschaftlichkeit im Sinne des Unternehmens.
Der Arbeitnehmer darf durch sein persönliches Verhalten dem Ruf des Arbeitgebers keinen Schaden zufügen.
Jede einzelne (erkannte) vorsätzlich begangene Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer führt zu einer erheblichen Erschütterung der vorbenannten Vertrauensbasis.
Stellen Sie sich nun vor, der Mitarbeiter wird einer vorsätzlich begangenen Straftat im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis überführt.
Es stellen sich für den Arbeitgeber unmittelbar folgende Fragen:
Ist dies die erste Tat des Arbeitnehmers?
Wurde schon früher eine Straftat durch den Arbeitnehmer (oder durch einen anderen Mitarbeiter) zu meinen Ungunsten begangen? Wenn ja, wie viele Straftaten und von wem begangen?
Wird sich der Arbeitnehmer in Zukunft rechtskonform verhalten (sog. Prognose)?
Muss ich mich dem Risiko, z.B. erneut bestohlen zu werden, aussetzen?
Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn die Tat ohne Konsequenzen bleibt?
Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn der Mitarbeiter "nur" abgemahnt wird?
Wie wird die Belegschaft reagieren, wenn dem Mitarbeiter fristlos gekündigt wird?
Wie reagieren Kunden und Öffentlichkeit auf meine zukünftige Entscheidung?
Wieviel Zeit und Geld muss ich in Zukunft investieren, um Straftaten in meinem Unternehmen aufzudecken?
Wem kann ich nicht vertrauen und wem doch?
Was kostet mich in der konkreten Situation moralische Toleranz?
Bedenken Sie die Konsequenzen
Wenn Sie objektiv mit dem Thema umgehen wollen, werden Sie anschließend folgende Eventualitäten in Betracht ziehen respektive Fragen beantworten müssen:
Reagiere ich nicht mit aller Härte auf die Straftat, provoziere ich Nachahmer im Unternehmen. "Der Chef mahnt ja eh erst ab und entlässt erst bei Wiederholung... wenn überhaupt..."
Reagiere ich mit einer fristlosen Kündigung, gebe ich die Selbstverständlichkeit zu verstehen, dass der unberechtigte Zugriff auf das Firmenvermögen einen Eingriff in das Eigentum des Unternehmens darstellt und entsprechend geahndet wird. Dies hat eine (zumindest vorübergehende) Abschreckungsfunktion.
Wo setze ich die Grenze? Diebstahl von 5,- Euro ist noch vertretbar und wird nicht konsequent geahndet, der Diebstahl von 100,- Euro dagegen doch? Wann entlasse ich?
Ist es wirklich eine Frage des Sachwertes bzw. der Betrags- und Schadenshöhe? Oder ist es vielmehr eine Diskussion um das Prinzip: Du darfst Deinen Arbeitgeber nicht "bestehlen" bzw. ihm vorsätzlich Schaden zufügen!
Versetzen Sie sich -sofen Sie keiner sind- in die Rolle eines Arbeitgebers. Es ist Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen bzw. Sie agieren für Gesellschafter oder Aktionäre und müssen Rechenschaft ablegen. Wieso sollten Sie Kriminalität im Unternehmen tolerieren?
Wir kontrollieren das
Die Kontrollmöglichkeiten der Detektei PROOF-MANAGEMENT GMBH am Arbeitsplatz sind so unterschiedlich wie sie auch vielfältig sind.
Welche Lösung letztlich zur Beweisgewinnung geeignet und erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und Einzelfall ab.
Nehmen Sie mit als Beispiel mit unserer Detektei in Düsseldorf Kontakt auf, und schildern Sie uns Ihren Fall. Gerne analysieren unsere Experten das Problem und geben Ihnen geeignete Lösungsvorschläge.

