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Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH

Schwarzarbeit nachweisen: Ihre Wirtschafts­detektei für den verwertbaren Beweis

Deutschlandweit einmalige Kompetenz zum Nachweis von Schwarzarbeit. Kunden bestätigen unsere absolute Diskretion und Professionalität.

Wenn ein Mitarbeiter nebenher auf eigene Rechnung arbeitet, merkt der Betrieb es meist an etwas anderem zuerst: an Leistungsabfall, an auffälligen Krank­meldungen, an Kunden, die plötzlich abspringen. Der Verdacht steht dann im Raum, beweisen lässt er sich nicht.

Genau das ist unsere Aufgabe. Wir klären für Unternehmen und Kommunen, ob sich ein Verdacht auf Schwarzarbeit bestätigt, und dokumentieren das Ergebnis so, dass Sie arbeits­rechtlich damit arbeiten können.

Ass. jur. Paul H. Malberg, Volljurist und ZAD-geprüfter Detektiv, Geschäftsführer der Detektei PROOF-MANAGEMENT
Ass. jur. Paul H. Malberg Volljurist und Beweisexperte, ZAD-geprüfter Detektiv, Geschäfts­führer der PROOF-MANAGEMENT GmbH Ihr Berater ist Volljurist und ZAD-geprüfter Detektiv, unter anderem spezialisiert auf den verwertbaren Nachweis von Schwarzarbeit. Rufen Sie ihn kostenlos an und schildern Sie Ihren Fall. Sie sprechen während aller detektivischen Maßnahmen unmittelbar mit ihm, nicht mit einer Vermittlungsstelle. Profil und Werdegang
Detektiv der Detektei PROOF-MANAGEMENT dokumentiert eine Tätigkeit fotografisch Schwarzarbeit zeigt sich draußen, nicht in der Akte. Deshalb entsteht der Nachweis vor Ort.
Volljurist und Detektiv in einer Person Zwei Staats­examen und ZAD-Prüfung. Wir haben die rechtlichen Rahmen­bedingungen im Blick und sprechen die Sprache Ihrer Rechts­abteilung.
Als einzige Detektei im BVAU Beratendes Förder­mitglied des Bundes­verbandes der Arbeits­rechtler in Unternehmen. Das hat in Deutschland sonst keine Detektei.
Bundesweit im Einsatz Wir ermitteln im gesamten Bundesgebiet, unabhängig von unseren Standorten. Wo Ihr Fall liegt, entscheidet nicht darüber, ob wir tätig werden.

Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.

Was Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes ist

Schwarzarbeit gehört zur sogenannten Schattenwirtschaft und wird in Deutschland trotz ihrer Sozialschädlichkeit weithin als Bagatelle wahrgenommen. Die volkswirtschaftlichen Schäden sind schon wegen des unbestimmbaren Dunkelfeldes kaum zu beziffern. Wirtschaftlich schwierige Zeiten begünstigen das Phänomen zusätzlich: Wenn Einkommen sinken, Kurzarbeit angeordnet wird und Sozialabgaben steigen, gehen Sozialkassen und Fiskus leer aus.

Der Gesetz­geber trägt dem unter anderem durch das 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung Rechnung, kurz SchwarzArbG.

Die Definition in § 1 SchwarzArbG

Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Schwarzarbeit leistet danach, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten aus diesen Leistungen nicht erfüllt
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt
  • der Anzeigepflicht für den Beginn eines stehenden Gewerbes nach § 14 GewO nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55 GewO nicht erworben hat
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung)

Der Begriff ist damit weiter, als es im Alltag klingt. Er erfasst nicht nur den Handwerker ohne Rechnung, sondern ebenso den Angestellten, der nebenher ein eigenes Geschäft betreibt, ohne es anzumelden und zu versteuern.

Wie groß das Feld ist

Das Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung in Tübingen und Professor Friedrich Schneider von der Universität Linz veröffentlichen dazu jährlich eine Prognose. Für 2026 erwarten sie ein Volumen der Schattenwirtschaft von rund 538 Milliarden Euro, ein Plus von 5,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt steigt der Anteil von 11,4 auf 11,6 Prozent.

Die Zahl beschreibt die gesamte Schattenwirtschaft, nicht nur die Schwarzarbeit von Arbeitnehmern. Sie zeigt aber, in welcher Größenordnung sich das Feld bewegt, in dem auch Ihr Verdachts­fall liegt.

Für Ihren Betrieb stellt sich die Frage allerdings anders. Dazu die nächsten Abschnitte.

Wo Schwarzarbeit den Arbeitgeber trifft

Nach unseren Erfahrungen geht Schwarzarbeit meist mit der unerlaubten Neben­tätigkeit eines Arbeitnehmers einher. Wer sich ein Zubrot verdienen möchte, wird dabei häufig in der Branche tätig, in der er ohnehin über Jahre als Angestellter Erfahrung gesammelt hat. Läuft das nebenher geführte eigene Geschäft erst einmal, weiten die Betroffenen es nicht selten auf Kosten des bestehenden Arbeits­verhältnisses aus.

Neben­tätigkeit und Wettbewerb

Eine Neben­tätigkeit im selben Gewerbe ist der klassische Fall. Sie berührt die Treue­pflicht, oft auch ein vertragliches Wettbewerbs­verbot, und sie kostet den Betrieb doppelt: durch die eigene Arbeitskraft, die anderswo eingesetzt wird, und durch Kunden, die abwandern.

Weiterführend: unerlaubte Neben­tätigkeit und nachvertragliches Wettbewerbs­verbot.

Krank­meldung und Urlaub

Wird die Neben­tätigkeit während einer Krank­schreibung ausgeübt, steht zusätzlich der Lohn­fortzahlungs­betrug im Raum.

Auch im Urlaub gilt eine Grenze. § 8 des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt: Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Arbeitszeit und Haftung

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Nach § 2 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Wer nach Feierabend weiterarbeitet, kann damit die zulässige Höchstarbeitszeit überschreiten.

Für Sie als Arbeitgeber ist das nicht nur eine Frage der Leistung, sondern auch eine des Arbeitsschutzes und der Unfallhaftung.

Was der Zoll macht, und was wir machen

Bei Schwarzarbeit denken viele zuerst an den Zoll. Das ist richtig und führt in Ihrem Fall trotzdem selten weiter. Beide Wege haben verschiedene Ziele, und sie schließen sich nicht aus.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft nach § 2 SchwarzArbG hoheitlich: Meldepflichten zur Sozialversicherung, Missbrauch von Sozialleistungen, illegale Beschäftigung, Arbeitnehmerüberlassung, Mindestlohn und Arbeitsbedingungen. Sie darf Geschäftsräume und Grundstücke angekündigt oder unangekündigt betreten, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen.

Das Verfahren richtet sich gegen Verstöße gegen Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsschutzrecht. Für den arbeits­rechtlichen Streit zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter ist die Behörde nicht zuständig.

Und was Sie stattdessen brauchen

Wenn Sie kündigen, abmahnen oder Schadens­ersatz geltend machen wollen, brauchen Sie einen eigenen Nachweis. Sie müssen im Prozess darlegen und beweisen, was Ihr Mitarbeiter wann getan hat. Auf ein behördliches Verfahren können Sie dabei nicht warten, und Akteneinsicht bekommen Sie in aller Regel nicht.

Genau an dieser Stelle arbeiten wir: nicht hoheitlich, sondern in Ihrem Auftrag, mit dem Ziel einer Doku­mentation, die vor dem Arbeits­gericht Bestand hat.

Wie ein solcher Nachweis entsteht, lesen Sie jetzt.

So weisen wir Schwarzarbeit nach

Erst der Verdacht, dann die Maßnahme

Am Anfang steht ein Gespräch über das, was Sie beobachtet haben. Wir prüfen mit Ihnen, ob die Anhaltspunkte konkret genug sind, und sagen Ihnen offen, wenn eine Maßnahme aus unserer Sicht verfrüht wäre. Diese Reihenfolge ist keine Förmlichkeit: Sie entscheidet später darüber, ob das Ergebnis verwertbar ist.

Die Beobachtung vor Ort

Schwarzarbeit findet außerhalb des Betriebs statt, deshalb entsteht der Nachweis dort. Wir dokumentieren, wann die Zielperson wo tätig wird, für wen, wie lange und mit welchen Mitteln. Wie eine Observation abläuft und wo ihre Grenzen liegen, steht auf der eigenen Seite dazu.

Der Bericht, mit dem Sie arbeiten können

Sie erhalten einen Ermittlungs­bericht mit Zeiten, Orten, Abläufen und Belegen, nachvollziehbar aufgebaut und ohne Wertungen, die niemand belegen kann. Auf Wunsch stehen unsere Ermittler als Zeugen zur Verfügung. Was ein Beweis­verwertungsverbot auslösen kann, wissen wir vorher und richten das Vorgehen danach aus.

Individuelle Fragen zur Beweis­gewinnung bei Verdacht auf Schwarzarbeit im Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis in Ihrem Betrieb beantworten wir Ihnen gern im persönlichen Gespräch. Geht es um einen Verdacht, der mehrere Mitarbeiter oder ganze Abläufe betrifft, führt die interne Untersuchung weiter.

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Observationen

Wie eine Beobachtung abläuft, was sie leisten kann und wo ihre rechtlichen Grenzen liegen.

Zu den Observationen

Fragen Sie hier Ihren Ermittlungswunsch an

Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Und bitte eine Rufnummer, unter der wir Sie erreichen. Wir melden uns und besprechen mit Ihnen, was sich in Ihrem Fall klären lässt. Bereits das Erstgespräch bringt Klarheit.

Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.

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