Stalking ist der umgangssprachliche Begriff für "Nachstellung".
"Nachstellung" wiederum ist ein Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Der Gesetzestext zur Nachstellung gem. § 238 StGB lautet wie folgt (Stand 08.03.24)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die häufigsten Erscheinungen von Stalking rühren aus zerrütteten Partnerschaften.
Partner, die krankhaft an einer Partnerschaft festhalten wollen, oder solche, die es nicht zulassen können, wenn der oder die Ex eine neue Liebe findet.
Wer stalkt, der zeigt in vielen Situationen ein nicht mehr sozial adäquates Verhalten. Die Person überschreitet willentlich Grenzen, findet für ihr Verhalten vermeintliche Rechtfertigungen, die oftmals in pathologischen Wahnvorstellungen münden. "Ich meine es ja nur gut" oder "Wir gehören doch zusammen" sind typische Plattitüden.
Mehrheitlich beginnt die Beeinträchtigung des Gestalkten mit psychischer Gewalt. Beängstigende Anrufe zu jeder Tageszeit, SMS oder E-Mails, das wiederholte plötzliche Erscheinen vor der Haustüre der gestalkten Person.
Und die einfachste Botschaft, die jeder Mensch verstehen sollte, versteht der Stalker nicht.
"Nein!"
Das penetrante Stören und Belästigen durch den Stalker nimmt kein Ende und kann sogar in physische Gewalt umschlagen.
Für die gestalkte Person, die keinerlei Erfahrungen mit derartigen Verhaltensauffälligkeiten hat, ist diese Situation nicht nur beängstigend, sondern irgendwann bedrohlich: "Wenn ich dich nicht haben kann, soll dich keiner haben".
Ein ähnliches Phänomen erleben auch Stars etwa aus der Filmwelt oder Musikbranche. Der Stalker sieht seine Erfüllung nur noch im Anhimmeln und Verehren seines Stars. Eigentlich unerreichbar, bildet sich der Stalker trotzdem ein, der Star könnte Gefallen an ihm finden und seine auf Wahnvorstellungen gegründete Liebe erwidern.
Doch Vorsicht: Aus Liebe kann Hass resultieren, wenn der Stalker nicht erreicht, was er unbedingt erreichen will. Denn der Stalker will seinen Besitzanspruch in die Realität umsetzen.
Wenn der Stalker zweimal ein "Nein" nicht akzeptiert, sollten Sie reagieren.
Nachfolgend einige Handlungsempfehlungen, die jedoch auch vom Einzelfall abhängig sein können:
1) Geben Sie dem Stalker zu verstehen, dass Sie die Polizei einschalten werden, wenn er sie nicht in Ruhe lässt. Schalten Sie auch die Polizei ein und melden, was Ihnen gerade passiert.
2) Grundsätzlich gilt: Ignorieren Sie den Stalker. Antworten und reagieren Sie nicht auf Nachrichten. Blocken Sie den Stalker in allen elektronischen Medien. Geben Sie dem Stalker nach Möglichkeit keine Chance, Sie weiter zu erreichen und zu belästigen. Schalten Sie, wenn nötig, auch Ihre Social Media Profile ab, damit der Stalker keine Möglichkeit hat, Sie unter fremden Namen oder mit Hilfe von sog. Fake-Accounts zu kontaktieren.
3) Löschen Sie aus allen öffentlichen Verzeichnissen Ihren Namen, Ihre Telefonnummer etc. Die Meldebehörde beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt hilft Ihnen dabei, eine Auskunftssperre für Dritte zu beantragen. Dies hat die Folge, dass bei entsprechenden Anfragen durch Dritte die Behörde vor Herausgabe Ihrer Daten akribisch prüfen wird.
4) Sollte es doch zu einer Kommunikation kommen, versuchen Sie z.B. von schriftlichen Dialogen Screenshots zu machen, und sammeln Sie Beweise. Dabei sollte unbedingt dokumentiert werden, dass dem Stalker mitgeteilt wurde, dass Sie keinen weiteren Kontakt möchten. Auch Zeugen in Ihrem Umfeld sollten eingebunden werden, die selbst Notizen von den Ereignissen, die sie mit Ihnen erlebt haben, anfertigen (Datum, Uhrzeit, Ort, Geschehen).
5) Ziehen Sie in Erwägung, auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu mandatieren, die Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen kann. So sieht das deutsche Gesetzt u.a. sog. Kontakt- und Näherungsverbote nach dem Gewaltschutzgesetz vor.
6) Schalten Sie zu Ihrem Schutz und zur Dokumentation der Vorfälle eine versierte Detektei wie unsere Detektei Düsseldorf ein.
Unsere Detektei kann Sie aus der Stalking-Falle holen, wenn Sie dies wünschen.
1) Wir schützen Sie und sorgen dafür, dass die notwendigen Dokumentationen schnellstmöglich gesammelt und gerichtsverwertbar aufbereitet werden.
2) Durch unsere IT-Forensiker bereiten wir Nachrichten und Konversationen auf Smartphones und Computer gerichtsverwertbar auf.
3) Wir untersuchen Ihr Handy auf Spyware und haben einen Blick darauf, ob der Täter Sie unbemerkt über das Handy orten oder Nachrichten mitlesen kann.
4) Durch sog. Gegenobservationen entdecken wir Personen, die Sie verfolgen.
Wir sprechen mit Ihnen im Vorhinein Routen ab und achten darauf, ob sie verfolgt werden.
5) Im Rahmen unserer Lauschabwehr untersuchen unsere Techniker Ihre Wohnräume nach Wanzen und anderer Abhörelektronik, die heimlich verbaut sein könnte, um Sie Tag und Nacht auszuspionieren.
6) Wir achten auf Sie und Ihre Sicherheit auf, und das auf Wunsch auch rund um die Uhr.
und zeigen, wo die Grenzen sind. Fragen Sie nach unseren Möglichkeiten, damit Sie wieder in Ruhe leben können.
hat Ihr Schutz. Wenn Sie das wünschen, haben Sie bei uns rund um die Uhr Priorität.
und Dokumentation aller Umstände, die Ihnen helfen, sich gegen Stalker juristisch zur Wehr zu setzen.