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Detektei PROOF-MANAGEMENT GmbH

Urteile zum Arbeits­zeit­betrug: 17 Entscheidungen der Arbeits­gerichte

Zusammengestellt und eingeordnet von der Detektei PROOF-MANAGEMENT, der Wirtschafts­detektei, die den Arbeits­zeit­betrug gerichts­fest nachweist.

Detektei PROOF-MANAGEMENT weist Arbeits­zeit­betrug rechts­sicher nach.

Der Experte unserer Detektei, geprüfter Detektiv und Volljurist, hat sich gemeinsam mit unseren Ermittlern und Observanten unter anderem auf das Überführen von kriminellen Arbeitszeitbetrügern spezialisiert. Das Resultat ist im Bereich Arbeits­zeit­betrug eine Aufklärungs­quote beziehungsweise eine Bestätigung von Verdachts­fällen von über 90 Prozent, insbesondere bei Außendienst­mitarbeitern.

Da aber auch die Recht­sprechung zum Themenfeld Arbeits­zeit­betrug relevant ist, finden Sie nachfolgend eine Zusammen­stellung von 17 Urteilen zum Arbeits­zeit­betrug, geordnet nach vier Fragen: wann die fristlose Kündigung Bestand hat, wann sie scheitert, wer die Detektiv­kosten trägt und was für Beweis­verwertung und Mit­bestimmung gilt.

Wenn Sie zuerst wissen möchten, was Arbeits­zeit­betrug überhaupt ist und wie er sich nachweisen lässt, finden Sie das auf unserer Seite Nachweis von Arbeits­zeit­betrug.

Oder rufen Sie an: 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Gerade sind unsere Standorte nicht besetzt. Hinterlassen Sie uns Ihr Anliegen und eine Rufnummer, wir melden uns am nächsten Werktag.

Ass. jur. Paul H. Malberg, Detektiv und Volljurist, Geschäftsführer der Detektei PROOF-MANAGEMENT

Wenn Sie Hinweise auf Arbeits­zeit­betrug haben, sprechen Sie mich an. Als Detektiv und Volljurist kenne ich die Problematiken. Der rechts­sichere Nachweis von Arbeits­zeit­diebstahl beziehungsweise Arbeits­zeit­betrug gehört zu unseren Kernkompetenzen.

Ass. jur. Paul H. Malberg
ZAD-geprüfter Detektiv und Volljurist, Geschäfts­führer der PROOF-MANAGEMENT GmbH

Volljurist und Detektiv in einer Person Zwei Staats­examen und ZAD-Prüfung. Wir haben die rechtlichen Rahmen­bedingungen im Blick und sprechen die Sprache Ihrer Rechts­abteilung.
Als einzige Detektei im BVAU Beratendes Förder­mitglied des Bundes­verbandes der Arbeits­rechtler in Unternehmen. Das hat in Deutschland sonst keine Detektei.
Bundesweit im Einsatz Wir ermitteln im gesamten Bundesgebiet, unabhängig von unseren Standorten. Wo Ihr Fall liegt, entscheidet nicht darüber, ob wir tätig werden.
Ein Mann liegt auf dem Rasen und begeht Arbeitszeitbetrug, obwohl er arbeiten müsste
Arbeits­zeit­betrug fällt selten auf, solange niemand hinsieht. Vor Gericht entscheidet anschließend, wie der Nachweis zustande gekommen ist.

Wann die fristlose Kündigung Bestand hat

Die folgenden Entscheidungen haben eines gemeinsam: Das Gericht hat die außerordentliche Kündigung gehalten. Am Anfang steht die Grundsatzentscheidung des Bundes­arbeits­gerichts, danach folgen die Einzelfälle.

Vorsätzlicher Arbeits­zeit­betrug rechtfertigt die fristlose Kündigung

BAG, Urteil vom 09.06.2011, Az. 2 AZR 381/10

„Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen …“

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer an sieben Tagen kontrolliert. Hierbei stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer insgesamt 135 Minuten an Arbeitszeit zu viel und damit zum Nachteil der Arbeitgeberin dokumentierte.

Entscheidung des BAG im Volltext

Arbeits­zeit­betrug rechtfertigt die fristlose Kündigung auch bei längerer Betriebs­zugehörig­keit

Hessisches LAG, Urteil vom 17.02.2014, Az. 16 Sa 1299/13

Eine Großmetzgerei mit ca. 70-80 Arbeitnehmern verfügte über eine elektronische und per Chip zu bedienende Zeit­erfassung, die von den Mitarbeitern beim Betreten oder Verlassen des Produktionsbereiches zu betätigen war.

Der Produktionsleiter der Anlage sah schließlich, wie ein Arbeitnehmer mehrfach den Bereich verließ und erneut betrat, ohne die Zeit­erfassung ordnungsgemäß zu bedienen. Da der in Rede stehende Bereich auch über eine offene und kenntlich gemachte Videoanlage überwacht wurde, erfolgte aufgrund der Verdachts­momente eine Auswertung der Videoaufnahmen. Hierbei wurde ersichtlich, dass der Arbeitnehmer an zwei aufeinanderfolgenden Tagen etwa jeweils eine halbe Stunde Pause gemacht hatte, ohne dies zu dokumentieren. Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung.

Das Hessische LAG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung und sah aufgrund des systematischen Vorgehens des Mitarbeiters einen erheblichen Vertrauens­verlust sowie eine Wiederholungsgefahr, so dass eine Interessenabwägung trotz einer Betriebs­zugehörig­keit von etwa 26 Jahren nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfallen konnte.

Entscheidung des Hessischen LAG im Volltext

Nachlässige Doku­mentation der Arbeitszeit führt zur fristlosen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012, Az. 10 Sa 270/12

Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine nachlässige Doku­mentation der Arbeitszeit durch einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung führen kann.

Eine Mitarbeiterin, die verpflichtet war, selbstständig die Arbeitszeiten zu erfassen, schrieb für einen Arbeitstag insgesamt sechs Arbeitsstunden auf. Tatsächlich war sie an diesem Tag aber gar nicht zur Arbeit erschienen. Das Gericht sah in diesem Verhalten zumindest einen bedingten Vorsatz, der eine fristlose Kündigung wegen des groben Vertrauensmissbrauches rechtfertige. Die Arbeitnehmerin sei verpflichtet gewesen, zeitnah bzw. am selben Arbeitstag die Zeiten korrekt einzutragen, damit falsche Doku­mentationen erst gar nicht passieren. Dieser Pflicht sei die Arbeitnehmerin jedoch nicht nachgekommen.

Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz im Volltext

Fristlose Kündigung bei Arbeits­zeit­betrug auch nach 30 Jahren Betriebs­zugehörig­keit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 7 Sa 735/08

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die in mindestens 82 Fällen manuell die Zeit­erfassung zu ihren Gunsten veränderte.

Darüber hinaus waren Tage als anwesend eingetragen, zu denen sie aber tatsächlich nicht anwesend war. Trotz einer Zugehörigkeit zum Unternehmen von über 30 Jahren sah das LAG Mainz in seiner Entscheidung die Kündigung als verhältnismäßig an.

Fristlose Kündigung wegen Arbeits­zeit­betruges bei Gleitzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2007, Az. 4 Sa 996/06

Eine Mitarbeiterin verließ mehrfach ihren Arbeitsplatz, ohne dies dem Arbeitgeber zu melden und die Stempeluhr zu betätigen. Eine Detektei stellte hierbei fest, dass die Mitarbeiterin private Angelegenheiten erledigte.

Nach Auffassung des Gerichtes hatte die Arbeitnehmerin die Gleitzeiteinrichtung dadurch vorsätzlich missbraucht, dass sie montags beim Verlassen des Arbeitsplatzes die Stempeluhr regelmäßig nicht betätigt hat, um eine Krankengymnastikpraxis aufzusuchen. Sie hat unstreitig dienstags eine Gehenszeit in das Gleitzeitsystem eingegeben, zu der sie tatsächlich ihre Arbeit nicht beendet hat. Dadurch täuschte sie einen Gehaltsanspruch vor.

Das LAG Mainz sah hierin einen schwerwiegenden Verstoß gegen Arbeitnehmerpflichten und wies die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin gegen die fristlose Kündigung ab.

Vorgesetzter unterstützt Mitarbeiter bei Arbeits­zeit­betrug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2013, Az. 10 Sa 6/13

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die fristlose Kündigung eines Vorgesetzten, der bewusst die Arbeitszeiten der unterstellten Mitarbeiter, die von denen bereits falsch eingetragen wurden, so auch falsch an den Arbeitgeber weitergab.

Im vorliegenden Fall kam es während der Arbeitszeit zu einem Stromausfall. Der Vorgesetzte entließ deswegen verschiedene Mitarbeiter vorzeitig nach Hause, mindestens 2 Stunden vor Ablauf der regulären Arbeitszeit. Statt die verkürzte Arbeitszeit zu notieren, dokumentierten die Mitarbeiter einen kompletten Arbeitstag für sich. Der Vorgesetzte korrigierte dies nicht und bestätigte damit den vollen Arbeitstag der in Rede stehenden Mitarbeiter.

Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz im Volltext

Fristlose Kündigung auch bei geringfügigem Arbeits­zeit­betrug

ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.08.2008, Az. 7 Ca 10063/07

Das Arbeits­gericht Frankfurt stellte fest, dass auch eine geringfügige Abweichung von der tatsächlichen Arbeitszeit zur Kündigung rechtfertigt. Die Mitarbeiterin eines Flughafen-Service­unternehmens verließ einmalig ihren Arbeitsplatz ca. 45 Minuten früher als angegeben.

Obwohl die Mitarbeiterin angab, sie habe den Eintrag lediglich vergessen, lag nach Ansicht des Frankfurter Arbeits­gerichts Arbeits­zeit­betrug und mithin eine Straftat vor. Dies rechtfertige die fristlose Kündigung.

Fristlose Kündigung wegen Raucherpause ohne Ausstempeln

ArbG Duisburg, Urteil vom 14.09.2009, Az. 3 Ca 1336/09

Das Arbeits­gericht Duisburg entschied, dass die gegenüber einer Arbeitnehmerin ausgesprochene fristlose Kündigung rechtmäßig ist. Diese Arbeitnehmerin wurde bereits mehrfach im Jahr 2008 abgemahnt, weil sie trotz getroffener Vereinbarung, man möge sich bei Raucherpausen zuvor ausstempeln, die Zeit­erfassung nicht bediente und somit der Pflicht nicht nachgekommen war.

Nachdem sie gegen diese Pflicht dann erneut an drei Tagen in Folge verstieß und auch im Nachhinein ihre tatsächliche Arbeitszeit in Form von Belegen nicht korrigierte, wurde ihr gekündigt. Das Gericht sah ihr Verhalten als schwerwiegende Vertragsverletzung an.

Fristlose Kündigung auch bei kleinen Ungenauigkeiten im Arbeits­zeit­nachweis

ArbG Frankfurt am Main, Az. 7 Ca 6552/07

Das Arbeits­gericht Frankfurt wies die Klage eines Monteurs ab und bestätigte seine fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber.

Die Belegschaft, der er angehörte, wurde mehrfach aufgefordert, Stundenzettel beim Einsatz auf auswärtigen Baustellen exakt auszufüllen. Trotzdem wich die Arbeitszeit des Mitarbeiters in zwei Fällen um jeweils eine Stunde von seinen Kollegen ab. Als Entschuldigung gab der Mitarbeiter an, versehentlich die Stunden falsch angegeben zu haben. Darüber hinaus sei ja kein Schaden entstanden.

Das Arbeits­gericht beurteilte den Verdacht des Arbeits­zeit­betruges als ausreichend, eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Zumal habe der Arbeitgeber mehrfach auf ernsthafte Konsequenzen hingewiesen für den Fall, dass die Stundenzettel nicht ordnungsgemäß ausgefüllt werden.

Private Unternehmungen als Dienstgänge deklariert

Hessisches LAG, Az. 3 Sa 1183/03

Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte fest, dass eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Mitarbeiter bereits 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist und private Unternehmungen als Dienstgänge deklariert hatte.

Wann die Kündigung scheitert

Ebenso lehrreich sind die Fälle, in denen die Kündigung keinen Bestand hatte. Sie zeigen, worauf es ankommt: auf den Schaden, auf die Abmahnung und darauf, wie der Arbeitgeber sich zuvor selbst verhalten hat.

Fristlose Kündigung unzulässig, wenn kein Schaden entstanden ist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009, Az. 12 Sa 425/09

Das LAG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eigenmächtig eingelegte Pausen eines Bauarbeiters zu einer fristlosen Kündigung führen können. Im konkreten Fall entschied das LAG Düsseldorf, dass es zumindest dann an einem für eine fristlose Kündigung geforderten „wichtigen Grund“ fehle, wenn dem Arbeitgeber durch die nicht genehmigten Pausen kein Schaden entstanden ist und die Pausen keinen Einfluss auf die Gehaltsabrechnungen (Vergütungsabrechnung und Leistungsabrechnung) hatten, da nicht nach Arbeitszeit, sondern nach einem speziellen Punktesystem abgerechnet wurde.

Auch wenn die eigenmächtigen täglichen Pausen von ca. 30 Minuten in seinen Arbeitsberichten keine Erwähnung fanden, hätte der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt werden müssen.

Entscheidung des LAG Düsseldorf im Volltext (PDF)

Unzulässigkeit der Kündigung, wenn Abrechnungen über Jahre hinweg durchgewunken wurden

ArbG Cottbus, Urteil vom 27.01.2010, Az. 7 Ca 868/09

In der Entscheidung des Arbeits­gerichts Cottbus hatte das Gericht darüber zu urteilen, ob das im Rahmen einer Observation erkannte unzulässige Aufrunden von Abwesenheitszeiten auf halbe bzw. volle Stunden zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Die Richter kamen in dem konkreten Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Ungenauigkeiten des Arbeitnehmers bereits über einen längeren Zeitraum hätte erkennen müssen, da alle in der Vergangenheit liegenden Spesenabrechnungen auf halbe bzw. volle Stunden gerundete Zeiten enthielten. Demgegenüber nahm aber der Arbeitgeber die nicht minutengenauen gleichartigen Abrechnungen immer unbeanstandet entgegen und hakte sie ab.

Entscheidung des ArbG Cottbus im Volltext

Wer die Detektiv­kosten trägt

Wird der Verdacht bestätigt, kann der Arbeitgeber die Kosten der Ermittlung ersetzt verlangen. Voraussetzung ist ein konkreter Anfangs­verdacht und ein verhältnismäßiger Einsatz.

Arbeitszeitbetrüger muss die Detektiv­kosten tragen

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2025, Az. 7 Sa 635/23

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Fahrkartenkontrolleur, der über einen Zeitraum von knapp drei Wochen insgesamt rund 26 Stunden seiner Arbeit unentschuldigt fernblieb, nicht nur wirksam fristlos gekündigt werden durfte. Er muss darüber hinaus auch die durch die Überwachung entstandenen Detektiv­kosten in Höhe von über 21.000 Euro tragen.

Hintergrund des Verfahrens war der Hinweis von Sicherheitsmitarbeitern eines Verkehrsunternehmens, wonach ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit offenbar anderweitig nutze. Eine daraufhin eingeleitete Beobachtung durch einen Privat­detektiv bestätigte den Verdacht: Der Mann hielt sich während seiner Dienstzeiten unter anderem bei seiner Lebensgefährtin, in Cafés, bei privaten Terminen oder an öffentlich zugänglichen Plätzen auf. Fahrkartenkontrollen fanden während dieser Zeit nicht statt.

Trotz Anhörung und Gelegenheit zur Stellungnahme zeigte sich der Mitarbeiter uneinsichtig. Seine Einlassungen, unter anderem zur angeblich fehlerhaften Zeit­erfassung und zu vermeintlichen Arbeitsgesprächen in Bäckereien, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Die fristlose Kündigung wurde sowohl vom Arbeits­gericht Köln als auch vom LAG Köln bestätigt.

Besonders praxisrelevant: Die Kosten für die Einschaltung einer Privatdetektei wurden dem ehemaligen Mitarbeiter auferlegt. Nach Auffassung des Gerichts bestand ein konkreter Anfangs­verdacht, der durch die Ermittlungen bestätigt wurde. Der Einsatz war verhältnismäßig, bewegte sich im Rahmen der arbeits­rechtlichen und datenschutz­rechtlichen Vorgaben (§ 26 BDSG) und wurde ausschließlich im öffentlichen Raum während der Arbeitszeit durchgeführt. Ein Verstoß gegen Persönlich­keits­rechte oder ein Beweis­verwertungsverbot lag nicht vor.

Entscheidung des LAG Köln im Volltext

Detektiv­kosten auch bei einem ordentlich unkündbaren Arbeits­verhältnis

LAG Köln, Urteil vom 22.05.2003, Az. 6 (3) Sa 194/02

Das LAG Köln entschied zu Gunsten des Arbeitgebers, der einen Mitarbeiter durch eine Detektei überwachen ließ. Hierbei ergab sich, dass der mit Außendienstaufgaben angestellte Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigte und überdies einer Neben­tätigkeit nachging. Arbeits­zeit­betrug und der Verdacht der Gleitzeitmanipulation rechtfertigten die fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeits­verhältnisses.

Die Kosten für die detektivische Überwachung hatte ebenfalls der Arbeitnehmer zu tragen.

Beweis­verwertung, Betriebsrat und Mit­bestimmung

Ob ein Beweis vor Gericht trägt, entscheidet sich oft schon bei seiner Erhebung. Diese Entscheidungen ziehen die Grenzen.

Computerüberwachung als Nachweis: Beweis­verwertungsverbot bei privaten Aktivitäten

ArbG Augsburg, Entscheidung vom 04.10.2012

Nach Ansicht des Arbeits­gerichtes Augsburg ist die Computerüberwachung zum Nachweis des Arbeits­zeit­betruges und die im Anschluss ausgesprochene fristlose Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden unzulässig, wenn durch die Überwachung auch private Aktivitäten dokumentiert wurden, hier die private E-Mail-Nutzung.

Hierdurch fand ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters statt, der zu einem Beweis­verwertungsverbot führt.

Kein Mit­bestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Überwachung durch einen Detektiv

BAG, Beschluss vom 26.03.1991, Az. 1 ABR 26/90

Die Überwachung des Arbeitsverhaltens eines Mitarbeiters im Unternehmen durch einen Detektiv unterliegt regelmäßig nicht der Mit­bestimmung des Betriebsrates. Denn es geht nicht darum, das Ordnungsverhalten des Mitarbeiters zu überprüfen, sondern das Arbeitsverhalten. Der Betriebsrat hat mithin kein Mit­bestimmungsrecht.

Dieselben Grundsätze bei der Personalvertretung

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2007, Az. 17 Sa 1604/06

Diese Entscheidung fand in den Grundsätzen ihre Bekräftigung in dem Urteil des LAG Hamm, in der es jedoch konkret um die Mit­bestimmung der Personalvertretung ging.

In dem Fall ging es darüber hinaus um den Mitarbeiter einer Außendienstkolonne, deren tatsächliche Arbeitszeiten durch eine Detektei überprüft wurden. Hierbei stellte sich heraus, dass die Kolonne bzw. der Mitarbeiter zumeist weniger als 50 % der vertragsgemäßen Arbeitsleistung erfüllte und Arbeitszeitberichte falsch dokumentiert wurden. Ein bereits bestehender Verdacht wurde so erhärtet.

Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen. Die Angaben auf dieser Seite geben die Recht­sprechung verkürzt und im Überblick wieder und verstehen sich nicht als Rechtsberatung.

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Ass. jur. Paul H. Malberg ist Geschäfts­führer der PROOF-MANAGEMENT GmbH und einer der führenden Experten für die Aufklärung von Arbeits­zeit­betrug in Deutschland. Als Volljurist mit zwei Staatsexamina, ZAD-geprüfter Detektiv und langjähriges Mitglied im Rechtsausschuss der IHK Düsseldorf verfügt er über einzigartige Doppelkompetenz: juristische Fachkenntnis und operative Erfahrung in der gerichts­festen Beweiserhebung.

Noch nie wurde eine von unserer Detektei durchgeführte Ermittlung zu Arbeits­zeit­betrug von einem Gericht beanstandet. Unternehmen verlassen sich daher auf die rechts­sichere Doku­mentation und die prozessfeste Beweisführung durch PROOF-MANAGEMENT, wenn es um die Aufdeckung von Pflicht­verletzungen, Manipulationen und Fehlverhalten von Mitarbeitern geht.

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