* Geprüfte Qualifikation unseres IT-Forensikers als IT Forensic Mobil Expert und IT Forensic Windows Expert.
Detektivkosten und ihre Erstattungsfähigkeit
Wir gestalten Detektivkosten für unsere Kunden transparent. Was berechnet wird, besprechen wir vorher.
Auf dieser Seite steht, woraus sich die Kosten einer Detektei und eines IT-Forensikers zusammensetzen, warum die Preise am Markt so weit auseinandergehen und unter welchen Voraussetzungen Sie das Geld erstattet bekommen. Dazu die Rechtsprechung, auf die es dabei ankommt.
Eine Zahl ohne Kenntnis Ihres Falls wäre geraten. Deshalb steht hier keine Preisliste. Am Anfang steht ein Gespräch über Ihren Fall. Darin klären wir, welcher Aufwand nötig ist und wie er berechnet wird.
Technik ist ein Kostenfaktor: Kameras, Objektive und Auswertungssoftware gehören zur Ausstattung. Oder Sie rufen unverbindlich an: 0800 30 50 757. Diese Rufnummer ist aus allen deutschen Netzen kostenlos.
Wie sich Detektivkosten zusammensetzen
Was den Aufwand bestimmt
Die Kosten für die Beauftragung einer Detektei ergeben sich aus mehreren Faktoren. Entscheidend sind der Aufwand und die Dauer des Einsatzes, die Anzahl der benötigten Fachkräfte sowie die eingesetzten technischen Mittel. Je nach Art des Falls sind nicht nur klassische Detektive erforderlich, sondern auch IT-Forensiker, Sachbearbeiter oder Techniker.
Besonders in der IT-Forensik spielen spezielle und hochpreisige Analysewerkzeuge eine wichtige Rolle, für die zudem jährliche Lizenzgebühren anfallen. Für die forensische Auswertung eines Handys durch unseren TÜV-geprüften IT-Forensiker muss sogar für jede einzelne Untersuchung eines Gerätes eine Lizenzgebühr an den Softwarehersteller abgeführt werden. Das sind Kosten, die unser Vorgehen unterstreichen. Darüber hinaus beeinflussen der Schwierigkeitsgrad des Auftrags und Ihre individuellen Anforderungen den Aufwand.
Was in die Kalkulation einfließt
- Aufwand und Dauer des Einsatzes
- Anzahl der eingesetzten Fachkräfte
- Eingesetzte Technik und Software
- Lizenzgebühr je forensischer Untersuchung
- Schwierigkeitsgrad des Auftrags
- Qualifikation der eingesetzten Kräfte
Warum die Qualifikation den Preis bestimmt
Ein wesentlicher Aspekt bei den Kosten ist die Qualifikation der eingesetzten Detektive und Forensiker. Hochqualifizierte Fachkräfte mit nachweisbarer Erfahrung arbeiten nicht nur effizienter, sie liefern auch fundierte Ergebnisse, die vor Gericht oder in Verhandlungen von entscheidender Bedeutung sein können. In vielen Fällen zahlt sich eine professionelle Ermittlung deshalb mehr als aus.
Ein Beruf ohne staatliche Regulierung
Für Sie ist wichtig zu wissen, dass der Detektivberuf und der des IT-Forensikers in Deutschland nicht staatlich reguliert sind. Jeder kann sich grundsätzlich als Detektiv oder Forensiker selbstständig machen, ohne eine besondere Ausbildung nachweisen zu müssen. Das gilt ganz besonders für sogenannte IT-Forensiker, sofern keine aussagekräftigen Zusatzqualifikationen vorliegen.
Erkundigen Sie sich vor einer Beauftragung deshalb genau, über welche Fachkenntnisse die eingesetzten Ermittler und Forensiker verfügen und was die Detektei von anderen Anbietern unterscheidet. Eine seriöse Detektei setzt auf Transparenz und legt klar dar, welche Qualifikationen ihr Team mitbringt.
Was ein Einsatz kostet
Warum hier keine Preisliste steht
Neukunden möchten an dieser Stelle gerne lesen, wie hoch die Kosten für die Lösung ihres Problems sind. Das betrifft den Einsatz unserer Detektive ebenso wie den unserer IT-Forensiker.
Doch die Kosten hängen stark vom einzelnen Fall ab. Eine pauschale Antwort ohne Kenntnis der Sachlage wäre unseriös. Auch die Nennung eines Stundensatzes allein hilft Ihnen nicht weiter, solange der Umfang der Maßnahmen nicht geklärt ist.
Wie wir stattdessen vorgehen
Der beste Weg ist ein erstes Telefonat, in dem wir Ihr Anliegen besprechen und den erforderlichen Aufwand einschätzen. Dabei klären wir auch, wie sich die Kosten berechnen, also zu welchen Sätzen wir arbeiten und welche Nebenkosten hinzukommen.
Wo sich der Umfang der notwendigen Maßnahmen klar eingrenzen lässt, vereinbaren wir auch einen Festpreis. Was berechnet wird, steht in jedem Fall vor dem Auftrag fest.
Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800 30 50 757, kostenlos aus allen deutschen Netzen.
Wann Sie die Kosten erstattet bekommen
Wann eine Erstattung in Betracht kommt
Neben den eigentlichen Kosten stellt sich für unsere Kunden oft die Frage nach der Erstattungsfähigkeit. In vielen Fällen sind solche Ausgaben erstattungsfähig, insbesondere wenn die gewonnenen Ergebnisse maßgeblich zur Klärung eines Rechtsstreits beitragen. Das gilt für arbeitsrechtliche ebenso wie für zivil- und strafrechtliche Verfahren. Dafür müssen die drei Voraussetzungen erfüllt sein, die in der Reihe darunter stehen.
Die rechtliche Grundlage
Gemäß § 91 der Zivilprozessordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der notwendigen Auslagen der obsiegenden Partei. Dazu können auch Detektiv- und Ermittlungskosten sowie Kosten für Forensik zählen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Auch IT-Forensik und Lauschabwehr
Die Erstattungsfähigkeit beschränkt sich nicht auf klassische Detektivkosten. Auch IT-Forensiker oder Sachverständige für Lauschabwehr, also für das Aufspüren von Abhörelektronik, können je nach Fall erstattungsfähig sein. Das gilt vor allem dann, wenn durch deren Arbeit strafbares Verhalten nachgewiesen wird, etwa ein Handy-Hack oder eine verwanzte Wohnung.
Notwendigkeit der Beauftragung
Die Einschaltung eines Detektivs oder Forensikers muss objektiv erforderlich sein, um entscheidungserhebliche Tatsachen zu ermitteln, die anderweitig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären.
Konkreter Verdacht
Es muss ein begründeter und konkreter Verdacht auf eine unerlaubte Handlung oder eine Vertragsverletzung bestehen. Ein allgemeines Misstrauen reicht nicht aus.
Verhältnismäßigkeit der Kosten
Die entstandenen Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert und zur Bedeutung der Sache stehen. Anderenfalls wird unter Umständen nur ein Teil erstattet.
Urteile, in denen Gerichte Detektivkosten zugesprochen haben
Arbeitszeitbetrug: über 21.000 Euro Detektivkosten
LAG Köln, Urteil vom 11.02.2025, 7 Sa 635/23Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung eines Fahrkartenkontrolleurs bestätigt, der über einen Zeitraum von knapp drei Wochen insgesamt rund 26 Stunden unentschuldigt der Arbeit fernblieb. Außerdem muss der ehemalige Mitarbeiter die durch die Überwachung entstandenen Detektivkosten in Höhe von über 21.000 Euro tragen. Auslöser war ein Hinweis von Sicherheitsmitarbeitern, wonach der Beschäftigte seine Arbeitszeit privat nutze. Eine daraufhin veranlasste Beobachtung durch eine Detektei bestätigte den Verdacht: während der Dienstzeit hielt sich der Mann unter anderem bei seiner Lebensgefährtin, in Cafés und an öffentlich zugänglichen Orten auf. Fahrkartenkontrollen fanden nicht statt.
Trotz Anhörung blieb der Mitarbeiter uneinsichtig. Seine Einlassungen, etwa zur angeblich fehlerhaften Zeiterfassung oder zu vermeintlichen Arbeitsgesprächen in Bäckereien, konnten das Gericht nicht überzeugen. Die Kündigung wurde sowohl vom Arbeitsgericht Köln als auch vom LAG Köln für wirksam erachtet.
Besonders praxisrelevant: die Detektivkosten wurden dem Gekündigten auferlegt. Das Gericht sah einen konkreten Anfangsverdacht, der durch die Ermittlungen bestätigt wurde. Der Einsatz war verhältnismäßig, bewegte sich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 26 BDSG und erfolgte ausschließlich im öffentlichen Raum während der Arbeitszeit. Ein Beweisverwertungsverbot lag nicht vor.
Arbeitszeitbetrug stellt damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, mit arbeitsrechtlichen und finanziellen Folgen einschließlich der Pflicht zur Übernahme berechtigter Detektivkosten.
Die Entscheidung des LAG Köln aus 2025 im Volltext der Rechtsprechungsdatenbank NRW.
Erstattung auch bei der Verdachtskündigung
BAG, Urteil vom 26.09.2013, 8 AZR 1026/12Das Bundesarbeitsgericht hält an dem Grundsatz fest, dass Detektivkosten in Form von Schadensersatz erstattungsfähig sein können. Eine Erstattung kommt danach in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss.
Zum umfassenden Entscheidungstext des BAG gelangen Sie hier.
Tanken ohne zu bezahlen: 10 Euro Schaden, 140 Euro Kosten
BGH, Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 171/10Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Tankstellenbetreiber die Kosten der Rechtsverfolgung und damit die Detektivkosten im Rahmen der zivilrechtlichen Verzugsregelungen von einem Kunden verlangen kann, der ohne zu bezahlen die Tankstelle verließ.
Besonders erwähnenswert ist dabei, dass es sich um Tankkosten in Höhe von etwa 10 Euro handelte, die erstattungsfähigen Detektivkosten zur Ermittlung des Tankdiebes jedoch knapp 140 Euro betrugen.
Die Pressemitteilung des BGH Nr. 72/2011 vom 04.05.2011 finden Sie hier.
Zu der ausführlichen Entscheidung des BGH gelangen Sie hier.
Behinderung eines Wettbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG
OLG Karlsruhe vom 23.09.2009, 6 U 52/09Das OLG Karlsruhe entschied, dass das unlautere Behindern eines Wettbewerbers einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, mit der Folge, dass der Geschädigte die für den Einsatz einer Detektei aufgewendeten Kosten im angemessenen Rahmen vom Schädiger ersetzt verlangen kann.
Zugunsten des Arbeitgebers urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.08.2008 (7 Sa 197/08) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer die Krankheit nur fingierte. Er hatte die Kosten für den Detektiveinsatz schuldhaft veranlasst.
Bekräftigt wurden diese Grundsätze in der Entscheidung des LAG Köln vom 20.04.2007 (11 Sa 1277/06) sowie in der Entscheidung des LAG Köln vom 22.05.2003 (6 (3) Sa 194/02). Dort ergab die Überwachung, dass der mit Außendienstaufgaben angestellte Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigte und überdies einer Nebentätigkeit nachging. Die Kosten für die detektivische Überwachung hatte ebenfalls der Arbeitnehmer zu tragen.
Der Grundsatz aus der obergerichtlichen Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 03.12.1985, 3 AZR 277/84In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes heißt es:
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Die Notwendigkeit eines konkreten Tatverdachtes gegen den Mitarbeiter hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 29.09.2006 (4 Sa 772/06) bestätigt. Siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 23.11.2005, 5 U 70/05.
Detektivkosten als Betriebsausgaben: Erfahrungen von auftraggebenden Unternehmen zeigen, dass Detektivkosten als Betriebsausgaben regelmäßig abgesetzt werden, siehe hierzu § 4 IV EStG.
Erstattung, sofern der Aufwand notwendig war
OLG Koblenz vom 29.12.2010, 14 W 757/10, und BAG vom 28.05.2009, 8 AZR 226/08Das OLG Koblenz entschied, dass die Kosten für das Einschalten einer Detektei zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erstattungsfähig sind, sofern der in Rechnung gestellte Aufwand der Detektei tatsächlich notwendig gewesen ist.
Im Übrigen wies auch das Bundesarbeitsgericht in einem Revisionsverfahren darauf hin, dass ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Detektei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen kann, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.
Zu der Entscheidung des OLG Koblenz gelangen Sie hier.
Zu der Entscheidung des BAG gelangen Sie hier.
Urteile, in denen Gerichte die Erstattung abgelehnt haben
Vorsicht beim heimlichen Einsatz von GPS
OLG Oldenburg vom 20.05.2008, 13 WF 93/08, und BGH vom 15.05.2013, XII ZB 107/08Detektivkosten sind ausnahmsweise auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Detektiv ein vollständiges Bewegungsprofil durch das Anbringen eines GPS-Senders am Fahrzeug der Zielperson erstellt, um erfolgreich den Nachweis zu erbringen, dass sich die Zielperson entgegen ihren Beteuerungen in einem Scheidungsverfahren zum Ehegattenunterhalt in einer neuen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Einsatz des GPS-Ortungsgerätes nicht das mildeste Mittel war, die Angaben der Beklagten zu widerlegen. Dies hatte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeits- und Privatsphäre der Beklagten zur Folge. Eine gezieltere, persönliche Überwachung wäre ebenfalls möglich gewesen und weniger einschneidend.
Da die Sachkosten für den Einsatz des GPS-Gerätes und die Kosten der zulässigen Ermittlungsarbeiten des Detektivs nicht getrennt werden konnten, verneinte das OLG die Erstattungspflicht insgesamt.
Der BGH bekräftigte in seinem Beschluss vom 15.05.2013 diese Ansicht zum heimlichen Einsatz von GPS und führte zur Frage der Verhältnismäßigkeit unter anderem aus:
"Im Zuge einer punktuellen persönlichen Beobachtung wäre die Beklagte zwar unter Umständen auch teilweise unmittelbares Objekt der Beobachtung gewesen.
Dadurch hätte ihr Persönlichkeitsrecht jedoch keine weitergehenden Beeinträchtigungen erfahren, als es ohnehin schon bei der Bewegung im öffentlichen Raum ausgesetzt ist. Denn obgleich der Einzelne auch außerhalb seines befriedeten Besitztums die Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen nicht generell dulden muss, kann niemand allgemein Schutz davor verlangen, in diesem Bereich, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955, 1956). Überdies hielt es der Kläger selbst für ausreichend, die Häufigkeit und Dauer des Standorts des Fahrzeugs der Beklagten am Anwesen ihres vermeintlichen Lebensgefährten zu ermitteln. Auch dies hätte stichprobenweise zu den genannten Zeiten erfolgen können, ohne dass die Beklagte dabei überhaupt in nennenswerter Weise unmittelbar Objekt der Beobachtung geworden wäre. Das hierdurch im Vergleich zur durchgeführten GPS-Überwachung erhebliche Mehrkosten verursacht worden wären, ist nicht dargetan."
Keine Erstattung nach Provokation des Mitarbeiters
LAG Köln, 11 Sa 1277/06Detektivkosten sind beispielsweise dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Mitarbeiter durch einen Detektiv erst zu einer vertragswidrigen Handlung provoziert werden soll, um dadurch einen Grund für eine Kündigung herbeizuführen. Der Detektiv soll aufklären, was geschehen ist, und nicht erst den Anlass dafür schaffen.
Hinweis: Die hier aufgeführten Urteile und Hinweise geben verkürzt und im Überblick die Rechtsprechung zu einem jeweiligen Einzelfall wieder. Sie verstehen sich nicht als Rechtsberatung.
Häufige Fragen zu Kosten und Erstattung
1. Wie setzen sich die Kosten für Detektivleistungen zusammen?
Die Kosten einer Detektei ergeben sich in der Regel aus dem konkreten Ermittlungsaufwand. Dazu zählen Stundensätze für eingesetzte Detektive, technische Aufwendungen wie GPS-Ortung oder Videoüberwachung, Anfahrts- und Reisekosten, Recherchekosten sowie gegebenenfalls Spesen und die Erstellung des Berichts. Die Dauer und Intensität der Observation oder Recherche sowie die Anzahl der beteiligten Ermittler bestimmen maßgeblich den Endpreis.
2. Warum unterscheiden sich die Preise teilweise stark?
Preisunterschiede ergeben sich aus Qualifikation, Erfahrung und technischer Ausstattung. Geschultes Personal, moderne Technik und eine gerichtsfeste Dokumentation kosten Geld und schlagen sich im Preis nieder.
Ein deutlich günstigeres Angebot muss deshalb nicht schlechter sein, es lohnt aber die Frage, welche Leistung dahintersteht: wie viele Kräfte eingesetzt werden, wie dokumentiert wird und welche Qualifikation die Beteiligten mitbringen. Ob der Preis angemessen ist, lässt sich erst beurteilen, wenn man das weiß.
3. Sind Detektivkosten erstattungsfähig?
Detektivkosten sind im deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, insbesondere wenn sie zur Aufklärung eines Rechtsverstoßes erforderlich waren, etwa bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder Betrugsfällen. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Einschaltung einer Detektei notwendig und verhältnismäßig war. Qualifizierte Detekteien dokumentieren ihre Arbeit gerichtsfest, damit die Kostenerstattung durchgesetzt werden kann.
4. Wie setzen sich die Kosten für IT-forensische Untersuchungen zusammen?
IT-Forensik umfasst die Analyse und Sicherung digitaler Beweise, etwa bei Verdacht auf Datenmanipulation, Wirtschaftsspionage oder unbefugten Zugriff auf Computersysteme und mobile Geräte. Die Kosten ergeben sich aus dem Analyseumfang, also einzelne Geräte oder komplexe Netzwerke, dem erforderlichen Fachwissen, der eingesetzten Technik wie Forensik-Software und Hardware-Writeblocker, der Tiefe der Untersuchung und dem Aufwand für die Erstellung gerichtsfester Gutachten.
Häufig sind mehrere Arbeitsschritte notwendig, von der ersten Datensicherung bis hin zur detaillierten Auswertung und Dokumentation.
5. Was erklärt die Preisunterschiede bei IT-Forensik?
Auch im IT-forensischen Bereich arbeiten Anbieter mit sehr unterschiedlichen Qualifikationen und in sehr unterschiedlichem Umfang. Der Preis hängt davon ab, ob anerkannte Zertifizierungen vorliegen, wie umfangreich ausgewertet wird und ob das Ergebnis so aufbereitet ist, dass es vor Gericht Bestand hat.
Wer Angebote vergleicht, sollte deshalb nicht nur auf den Betrag sehen, sondern darauf, welcher Untersuchungsumfang darin enthalten ist. Ein niedrigerer Preis kann dafür angemessen sein, er kann aber auch bedeuten, dass weniger untersucht wird.
6. Sind die Kosten für IT-Forensik erstattungsfähig?
Auch IT-forensische Kosten können als notwendige Kosten im Rahmen einer Rechtsverfolgung oder Beweissicherung erstattungsfähig sein, etwa in arbeits- oder zivilrechtlichen Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass der Einsatz der IT-Forensik notwendig und angemessen war und dies entsprechend belegt werden kann. Eine professionelle Dokumentation der forensischen Arbeit ist dafür unerlässlich.
7. Worauf sollte man beim Preisvergleich achten?
Ein Preis sagt für sich genommen wenig aus. Aussagekräftig wird er erst im Verhältnis zu dem, was dafür geleistet wird: wie viele Kräfte eingesetzt werden, über welchen Zeitraum, mit welcher Technik und wie das Ergebnis dokumentiert wird.
Wichtig ist das vor allem deshalb, weil Fehler in der Beweissicherung dazu führen können, dass ein Verfahren verloren geht oder Beweise gar nicht verwertet werden. Wer vergleicht, sollte sich diese Punkte deshalb erklären lassen und dann entscheiden, ob Preis und Leistung zueinander passen.
8. Warum zahlt sich Qualität bei Ermittlungen aus?
Erfahrung, Ausstattung und saubere Dokumentation entscheiden darüber, ob ein Ergebnis am Ende trägt. Das zahlt sich aus: wer darauf achtet, hat bessere Chancen auf Erfolg und kann die entstandenen Kosten in vielen Fällen sogar erstattet bekommen.
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Sie benötigen Informationen oder Beweise? Beschreiben Sie uns kurz, worum es geht. Wir sagen Ihnen, was sich machen lässt, welcher Aufwand dahintersteckt und wie sich die Kosten dafür berechnen. Das Erstgespräch ist unverbindlich, und wir sind in jeder deutschen Stadt im Einsatz.
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Über die Rufnummer 0800 30 50 757 stellen Sie den Kontakt zu uns her, kostenlos aus allen deutschen Netzen. Das Formular für Ihre Anfrage steht direkt unter diesem Abschnitt.
Am besten nutzen Sie das Formular. Ein paar Sätze genügen: worum es geht, seit wann, und wie eilig es ist. Lassen Sie uns bitte eine Rufnummer da.
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Persönliche Termine nur nach Vereinbarung. Herr Malberg ist bundesweit unterwegs und nicht überall gleichzeitig.



