Rechtlich und datenschutzrechtlich fundiert
Vor jedem Einsatz prüfen wir sorgfältig die rechtlichen Voraussetzungen, die Verhältnismäßigkeit und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Ermittlungen bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug.
Der Nachweis von Lohnfortzahlungsbetrug bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit erfordert weit mehr als eine Observation. Entscheidend sind eine rechtlich und datenschutzrechtlich sorgfältige Vorbereitung, diskrete Ermittlungen im Umfeld der behaupteten Krankschreibung und eine gerichtsfeste Dokumentation. Genau auf die Aufklärung von Lohnfortzahlungsbetrug haben wir uns spezialisiert.
Vor jedem Einsatz prüfen wir sorgfältig die rechtlichen Voraussetzungen, die Verhältnismäßigkeit und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Ermittlungen bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug.
Die gewonnenen Erkenntnisse zum Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug werden detailliert, chronologisch und nachvollziehbar dokumentiert. So entsteht eine belastbare Grundlage für die weitere arbeitsrechtliche Prüfung und Entscheidungsfindung.
Während des gesamten Mandats sprechen Sie unmittelbar mit Ass. jur. Paul H. Malberg, Volljurist, ZAD-geprüftem Wirtschaftsdetektiv und Geschäftsführer von PROOF-MANAGEMENT. Fachliche Abstimmungen erfolgen persönlich und ohne unnötige Umwege.
Wir unterstützen Unternehmen bundesweit bei der diskreten Aufklärung von Lohnfortzahlungsbetrug und vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche Maßnahmen werden individuell auf den Sachverhalt und die betrieblichen Abläufe abgestimmt.
Afklärung durch die Detektei PROOF-MANAGEMENT
Besondere Kompetenz an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Ermittlungen
Einige grundlegende Rahmenbedingungen zum Nachweis der vorgetäuschten Krankheit bzw. zum Lohnfortzahlungsbetrug stellt Ihnen Herr Malberg, der Geschäftsführer der Detektei PROOF-MANAGEMENT, in einem vergangenen Radiointerview beim Hessischen Rundfunk dar. Sollten Sie ein konkretes Anliegen haben, zögern Sie nicht, uns in einer unserer Niederlassungen anzurufen und direkt mit Herrn Malberg zu telefonieren.
Der Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit stellt Unternehmen häufig vor eine schwierige Entscheidung. Einerseits können unberechtigte Entgeltfortzahlungen erhebliche wirtschaftliche Belastungen verursachen und das Vertrauen innerhalb des Betriebs beeinträchtigen. Andererseits benötigt der Arbeitgeber belastbare Tatsachen, bevor weitergehende Maßnahmen sinnvoll in Betracht kommen.
PROOF Management unterstützt Unternehmen bundesweit bei der strukturierten Aufklärung solcher Verdachtsfälle. Dabei verbinden wir juristischen Sachverstand mit langjähriger operativer Ermittlungserfahrung und einer nachvollziehbaren Dokumentation der festgestellten Tatsachen.
Ziel ist es, dem Auftraggeber eine möglichst verlässliche Grundlage für seine weiteren betrieblichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen zu verschaffen. Welche Maßnahmen hierfür geeignet sind, hängt stets vom konkreten Sachverhalt, den bereits vorhandenen Informationen und dem Erkenntnisziel des Unternehmens ab.
Der Begriff Lohnfortzahlungsbetrug ist kein eigenständiger Straftatbestand. Gemeint ist vielmehr regelmäßig ein Betrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Ein solcher kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich vortäuscht oder den Arbeitgeber über den Fortbestand einer tatsächlich nicht mehr bestehenden Arbeitsunfähigkeit täuscht, um eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten.
Für die rechtliche Einordnung ist zwischen einer tatsächlich bestehenden Erkrankung und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Ein Arbeitnehmer kann erkrankt sein und dennoch bestimmte Aktivitäten ausüben, sofern diese seiner Genesung nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann ein Verhalten, das mit der behaupteten gesundheitlichen Einschränkung offensichtlich unvereinbar erscheint, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.
Ob tatsächlich eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB vorliegt, hängt deshalb nicht allein von einzelnen Beobachtungen ab. Maßgeblich sind die behauptete Erkrankung, das festgestellte Verhalten, die vorhandenen Begleitumstände und die Frage, ob der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung vorsätzlich durch falsche Angaben erlangt hat.
Nicht jeder Verdacht rechtfertigt den Einsatz einer Wirtschaftsdetektei. Eine Observation greift regelmäßig in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Arbeitnehmers ein und ist deshalb nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Bereits die Planung einer Ermittlungsmaßnahme erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung des Arbeitsrechts, des Beschäftigtendatenschutzes sowie der aktuellen Rechtsprechung.
Aus diesem Grund beginnt unsere Tätigkeit regelmäßig nicht mit einer Observation, sondern mit einer gemeinsamen Analyse des geschilderten Sachverhalts. Auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen und der uns bekannten Umstände unterstützen wir unsere Auftraggeber bei der Einschätzung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für einen weitergehenden Verdacht bestehen könnten, welche Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich in Betracht kommen und welche rechtlichen oder datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte dabei berücksichtigt werden sollten.
Soweit sich bereits im Vorfeld erhebliche rechtliche oder tatsächliche Bedenken gegen eine Observation ergeben, weisen wir unsere Auftraggeber hierauf ausdrücklich hin und empfehlen gegebenenfalls, zunächst von weiteren Ermittlungsmaßnahmen abzusehen oder ergänzende rechtliche Beratung einzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die abschließende rechtliche Beurteilung von Umständen abhängt, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen oder nur dessen Rechtsberater vollständig beurteilen können.
Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass eine sorgfältige Vorprüfung häufig entscheidend dazu beiträgt, rechtliche Risiken zu erkennen, unnötige Ermittlungsmaßnahmen zu vermeiden und die Erfolgsaussichten eines möglichen Einsatzes einer Wirtschaftsdetektei realistisch einzuschätzen.
Die Entscheidung, ob Ermittlungsmaßnahmen in Betracht kommen, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Einzelne Auffälligkeiten reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Erst die Gesamtschau mehrerer objektiver Anhaltspunkte kann einen Anfangsverdacht begründen.
Hierzu können beispielsweise gehören:
● konkrete Hinweise von Kollegen, Kunden oder anderen Auskunftspersonen,
● der Verdacht einer während der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Nebentätigkeit,
● die Ankündigung einer bevorstehenden Krankmeldung nach einem Konflikt oder einem abgelehnten Urlaubsantrag,
● ein auffälliges zeitliches Muster von Krankmeldungen in Verbindung mit weiteren Verdachtsmomenten,
● widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers oder
● sonstige objektive Tatsachen, die Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen.
Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass sich ein Arbeitnehmer häufig montags oder freitags krankmeldet oder während einer Arbeitsunfähigkeit alltägliche Verrichtungen erledigt. Solche Umstände können zwar Anlass für eine genauere Prüfung sein, begründen für sich genommen jedoch regelmäßig noch keinen ausreichenden Verdacht.
Nicht jeder Sachverhalt lässt sich durch eine Observation sinnvoll aufklären. Manchmal reichen die vorhandenen Informationen noch nicht aus, das erwartbare Ergebnis wäre für die weitere Entscheidung des Unternehmens nur von begrenztem Nutzen oder andere Maßnahmen versprechen zunächst einen besseren Erkenntnisgewinn.
In solchen Fällen sprechen wir eine klare Empfehlung aus. Das kann bedeuten, zunächst weitere interne Informationen zusammenzutragen, den Sachverhalt mit der eigenen Rechtsabteilung oder einer beauftragten Kanzlei zu vertiefen oder das geplante Vorgehen neu auszurichten.
Ein Abraten von einer Observation bedeutet dabei nicht, dass der Verdacht unbeachtlich wäre. Es bedeutet vielmehr, dass Aufwand, rechtliche Risiken und der zu erwartende Nutzen in der konkreten Situation nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Unsere Auftraggeber erhalten deshalb keine pauschale Empfehlung für oder gegen einen Einsatz, sondern eine realistische Einschätzung dazu, ob eine Observation im jeweiligen Fall einen belastbaren Erkenntnisgewinn und einen konkreten Mehrwert für das weitere Vorgehen verspricht.
Eine Observation kann sinnvoll sein, wenn betriebsinterne Möglichkeiten ausgeschöpft sind und tatsächliche Abläufe außerhalb des Unternehmens aufgeklärt werden müssen. Sie kann insbesondere dazu beitragen, Art, Dauer und Umfang einer Tätigkeit festzustellen oder bekannt gewordene Hinweise mit dem tatsächlich beobachteten Verhalten abzugleichen.
Der mögliche Nutzen beschränkt sich dabei nicht auf die Vorbereitung einer Kündigung. Je nach Sachverhalt können die Feststellungen auch eine Grundlage für ein Personalgespräch, eine arbeitsrechtliche Abmahnung, eine einvernehmliche Lösung, die Abwehr unberechtigter Forderungen oder die Entscheidung bieten, einen Verdacht nicht weiterzuverfolgen.
Entscheidend ist daher nicht allein, ob eine Observation durchgeführt werden kann, sondern welche konkrete Frage sie beantworten soll. Je klarer das Erkenntnisziel bestimmt ist, desto gezielter lassen sich Aufwand, Dauer und mögliche Ergebnisse der Maßnahme planen.
Jeder Verdachtsfall ist anders. Deshalb entwickeln wir keine standardisierten Lösungen, sondern orientieren uns an den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts und den Zielen des Auftraggebers.
Zu Beginn einer Zusammenarbeit besprechen wir gemeinsam die bereits bekannten Tatsachen, die bestehenden Verdachtsmomente sowie die Fragestellungen, die durch weitere Ermittlungen beantwortet werden sollen. Auf dieser Grundlage lässt sich häufig bereits einschätzen, welche Maßnahmen grundsätzlich in Betracht kommen und welche Erfolgsaussichten realistischerweise bestehen.
Kommt eine Observation oder eine andere Ermittlungsmaßnahme in Betracht, erfolgt deren Planung unter Berücksichtigung der konkreten Zielsetzung des Auftraggebers. Während der Durchführung werden neue Erkenntnisse fortlaufend bewertet und – soweit erforderlich – gemeinsam mit dem Auftraggeber oder dessen Rechtsberatern besprochen.
Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Auftraggeber einen ausführlichen Ermittlungsbericht, der die festgestellten Tatsachen nachvollziehbar dokumentiert und als Grundlage für das weitere Vorgehen dienen kann.
Beste Kundenbewertungen für hervorragende Detektivarbeit und auch für den Nachweis der vorgetäuschten Krankheit