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Rechtsprechung zur Gewalt am Arbeitsplatz
So weit sollte es nie kommen.
Gewalt am Arbeitsplatz ist selten ein Grenzfall. Die Gerichte urteilen hier deutlicher als bei den meisten anderen Pflichtverletzungen: Wer zuschlägt, riskiert das Arbeitsverhältnis, und zwar sofort. Eine vorherige Abmahnung ist dann oft entbehrlich, weil jedem klar sein muss, dass so etwas nicht hingenommen wird. Auch eine lange Betriebszugehörigkeit hilft nicht zwangsläufig.
Der Grund liegt in der Pflicht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter vor Tätlichkeiten zu schützen. Auf dieser Seite stehen Entscheidungen dazu, darunter eine, die bis in den privaten Bereich reicht.
Wo es einmal so weit gekommen ist, geht es vor Gericht meist nicht mehr um das Ob, sondern um die Umstände. Was Gerichte zu Tätlichkeiten im Betrieb entschieden haben
Weihnachtliche Betriebsfeier mit Folgen
ArbG Osnabrück, Beschluss vom 19.08.2009, 4 BV 13/08Dass auch Gewalt zwischen Arbeitnehmern auf der betrieblichen Weihnachtsfeier zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber führen kann, bestätigte das Arbeitsgericht Osnabrück.
Im vorliegenden Fall kam es während der Feier zu einer mündlichen Auseinandersetzung zwischen einem Betriebsratsvorsitzenden und einem seiner Arbeitskollegen. Nachdem sich der Betriebsratsvorsitzende hinreißen ließ, den Kollegen zu schlagen, wurde ihm durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt. Da der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung jedoch verweigerte, leitete der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht das Beschlussverfahren zum Ersatz der Betriebsratszustimmung durch das Arbeitsgericht ein.
Trotz einer Betriebszugehörigkeit des Gekündigten von 24 Jahren und seiner Stellung als Betriebsratsvorsitzender entschied das Arbeitsgericht zu Gunsten des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber sei grundsätzlich dazu verpflichtet, Arbeitnehmer vor Tätlichkeiten von Kollegen zu schützen.
Gewalt gegen Vorgesetzten rechtfertigt die fristlose Kündigung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2008, 6 Sa 196/08Ein Mitarbeiter sah in der Berührung seines Arbeitgebers gegen seine Brust innerhalb einer verbalen Auseinandersetzung einen Angriff und schlug mit der Faust den Vorgesetzten nieder. Das LAG Rheinland-Pfalz sah in der Handlung des Mitarbeiters keine Notwehrhandlung, da es sich bei dem Verhalten des Vorgesetzten auch nicht um einen Angriff handelte.
Somit wurde laut LAG die nachfolgende fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zu Recht ausgesprochen.
Übrigens: Dem Arbeitgeber wurden im Laufe des Gerichtsverfahrens Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 3.600,- Euro zugesprochen.
Fristlose Kündigung nach Messerattacke außerhalb des Unternehmens
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.01.2009, 5 Sa 313/08Das LAG Schleswig-Holstein entschied, dass ausnahmsweise auch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im privaten Umfeld zu einer fristlosen Kündigung dann führen kann, wenn, wie hier, der Ehemann seine Frau mit einem Messer zur privaten Zeit vorsätzlich verletzte und beide im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind. Die Ehefrau fiel wegen der Verletzungen einige Zeit aus und weigerte sich nachvollziehbar, weiterhin mit ihrem Mann in dem Betrieb zusammen zu arbeiten.
Wer gegen einen Kollegen körperlich vorgeht, muss mit Kündigung rechnen
Hessisches LAG, Urteil vom 20.01.2004, 6 Sa 169/03Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass die Gewaltanwendung gegenüber einem Arbeitskollegen zu einer fristlosen Kündigung führen kann.
Im vorbenannten Fall soll zwar der „Täter" zuvor durch eine Beleidigung des Kollegen zu dem „Tritt in den Hintern" provoziert worden sein. Letztlich, so das Gericht, dürfe man sich aber nicht so daneben benehmen. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich.
Die Drohung gegen den Kollegen und dessen Familie
BAG, Urteil vom 28.02.2023, 2 AZR 194/22Ein Busfahrer äußerte gegenüber einem Disponenten, er werde ihn schlagen, wenn er noch einmal jemanden vor seiner Haustür oder seinem Briefkasten sehe, und fügte hinzu, dieser müsse künftig auf sich und seine Familie achtgeben. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung. Die ernstliche Drohung mit Gewalt gegen einen Kollegen und dessen Familie ist eine so schwere Pflichtverletzung, dass schon ihre erstmalige Hinnahme unzumutbar ist. Eine Abmahnung war deshalb entbehrlich.
Nebenbei entschied das Gericht etwas, das in der Praxis oft Ärger macht: Eine versehentlich unrichtige Angabe zu Familienstand und Unterhaltspflichten in der Anhörung des Betriebsrats macht die Kündigung nicht unwirksam, wenn der Betriebsrat die zutreffenden Daten ohnehin kannte.
Die Entscheidung beim Bundesarbeitsgericht lesen Sie hier.
Das Filetiermesser und die Frage, was wirklich geschah
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2023, 5 Sa 5/23Ein Industriemechaniker soll einer Kollegin ein scharfes Filetiermesser mit etwa zwanzig Zentimeter Klingenlänge in kurzem Abstand an den Hals gehalten haben. Der Arbeitgeber kündigte fristlos und hilfsweise ordentlich.
Das LAG Schleswig-Holstein hielt beide Kündigungen für unwirksam. Zwar kann eine ernstliche Drohung mit Gefahren für Leib oder Leben ein wichtiger Grund sein. Hier ließ sich aber nicht feststellen, dass der Arbeitnehmer das Messer bewusst bedrohlich einsetzte, statt es bei einer Drehbewegung unachtsam zu führen. Gegen eine ernsthafte Bedrohung sprach auch, dass die Kollegin unmittelbar danach lachte und den Vorfall erst Tage später meldete.
Bei bloß unsachgemäßem Umgang mit einem Werkzeug ist die Abmahnung vorrangig. Und der Arbeitgeber hatte den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das ist die andere Seite der Entscheidung darüber: Nicht jede Meldung trägt eine Kündigung, und was wirklich geschehen ist, entscheidet sich in der Aufklärung.
Der Nachweis dieser Entscheidung steht bei dejure.org. Ein frei zugänglicher Volltext liegt nicht vor.
Schwer nachvollziehbare Folgen nach Winnenden
VG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2010, 12 K 960/10Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte über folgenden außergewöhnlichen Fall zu entscheiden: Von dem Amoklauf von Winnenden erfuhr ein Lehrer der Schule über das Fernsehen während eines Krankenhausaufenthaltes.
Wegen eines Irrtums erhielt der Beamte ein Formular, in dem für Betroffene des Amoklaufs der sogenannte „Dienstunfall" aufgenommen werden sollte. In dem Vordruck war als Unfallstelle die „Albertville-Realschule" in Winnenden vorgegeben. Der tatsächlich zum Zeitpunkt des Amoklaufs nicht vor Ort gewesene Lehrer füllte das Formular aus, meldete eine psychische Erkrankung an und erhielt so fehlerhaft eine verfrühte erhöhte Pension.
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung zwar fest, dass der Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums rechtswidrig war und so nicht hätte ergehen dürfen, da die Erkrankung des Lehrers nicht als Dienstunfall zu werten war. Aus formalen Gründen müsse es jedoch bei der Bewilligung der höheren Pension für den Lehrer bleiben. Das Regierungspräsidium gab zu dem Sachverhalt unter anderem an, man habe sich gar nicht vorstellen können, dass jemand so einen Antrag stellt, ohne in der Schule gewesen zu sein.
(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 04.08.2010.) Zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über das Verfahren gelangen Sie hier.
Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen. Ob eine Maßnahme in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt am Sachverhalt und wird vorher besprochen.
Worum es bei Gewalt im Unternehmen im Einzelnen geht, steht auf der Seite Gewalt am Arbeitsplatz. Zu den angrenzenden Themen führen Urteile zu Mobbing und Bossing und Diebstahl und Unterschlagung.
Wenn es im Betrieb zu weit gegangen ist
Worum es im ersten Gespräch geht
Nach einer Tätlichkeit steht meist Aussage gegen Aussage, und die Beteiligten sind aufgewühlt. Am Anfang steht deshalb die Frage, was sich überhaupt noch feststellen lässt: wer war dabei, was ist dokumentiert, was ergibt eine Anhörung.
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