Ein Gebäude in der Dunkelheit mit der blauen Schrift PROOF-MANAGEMENT auf dem Dach Auspüren von Personen mittels IT

Schwer nachvollziehbare Folgen nach Winnenden:

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte über folgenden außergewöhnlichen Fall (Az.: 12 K 960/10, Urteil vom 04.08.2010) zu entscheiden:

Von dem Amoklauf von Winnenden erfuhr ein Lehrer der Schule über das Fernsehen während eines Krankenhausaufenthaltes.

Wegen eines Irrtums erhielt der Beamte ein Formular, in dem für Betroffene des Amoklaufs der sog. "Dienstunfall" aufgenommen werden sollte. In dem Vordruck war als Unfallstelle die "Albertville-Realschule" in Winnenden vorgegeben.

Der tatsächlich zum Zeitpunkt des Amoklaufs nicht vor Ort gewesene Lehrer füllte das Formular aus, meldete eine psychische Erkrankung an und erhielt so fehlerhaft eine verfrühte erhöhte Pension.

Die Richter stellten in ihrer Entscheidung zwar fest, dass der Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums rechtswidrig war und so nicht hätte ergehen dürfen, da die Erkrankung des Lehrers nicht als Dienstunfall zu werten war. Aus formalen Gründen müsse es jedoch bei der Bewilligung der höheren Pension für den Lehrer bleiben.

Das Regierungspräsidium gab zu dem Sachverhalt u.a. an, man habe sich gar nicht vorstellen können, dass jemand so einen Antrag stellt, ohne in der Schule gewesen zu sein.

(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 04.08.10)

Weihnachtliche Betriebsfeier mit Folgen:

Dass auch Gewalt zwischen Arbeitnehmern auf der betrieblichen Weihnachtsfeier zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber führen kann, bestätigte das Arbeitsgericht Osnabrück am 19.08.2009 (Az.: 4 BV 13/08).

Im vorliegenden Fall kam es während der Feier zu einer mündlichen Auseinandersetzung zwischen einem Betriebsratsvorsitzenden und einem seiner Arbeitskollegen.

Nachdem sich der Betriebsratsvorsitzende hinreißen ließ, den Kollegen zu schlagen, wurde ihm durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt. Da der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung jedoch verweigerte, leitete der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht das Beschlussverfahren zum Ersatz der Betriebsratszustimmung durch das Arbeitsgericht ein.

Trotz einer Betriebszugehörigkeit des Gekündigten von 24 Jahren und seiner Stellung als Betriebsratsvorsitzender entschied das Arbeitsgericht zu Gunsten des Arbeitgebers.

Ein Arbeitgeber sei grundsätzlich dazu verpflichtet, Arbeitnehmer vor Tätlichkeiten von Kollegen zu schützen.

So weit sollte es nie kommen

Gewalt im Unternehmen

Gewalt gegen Vorgesetzten rechtfertigt die fristlose Kündigung:

Ein Mitarbeiter sah in der Berührung seines Arbeitgebers gegen seine Brust innerhalb einer verbalen Auseinandersetzung einen Angriff und schlug mit der Faust den Vorgesetzten nieder. Das LAG Rheinland-Pfalz sah in der Handlung des Mitarbeiters keine Notwehrhandlung, da es sich bei dem Verhalten des Vorgesetzten auch nicht um einen Angriff handelte.

Somit wurde laut LAG (Urteil vom 25.07.2008, Az.: 6 Sa 196/08) die nachfolgende fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zu Recht ausgesprochen.

Übrigens: Dem Arbeitgeber wurden im Laufe des Gerichtsverfahrens Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 3.600,- Euro zugesprochen.

Fristlose Kündigung nach Messerattacke außerhalb des Unternehmens:

Am 06.01.2009 entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az.:5 Sa 313/08), dass ausnahmsweise auch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im privaten Umfeld zu einer fristlosen Kündigung dann führen kann, wenn -wie hier- der Ehemann seine Frau mit einem Messer zur privaten Zeit vorsätzlich verletzte und beide im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind. Die Ehefrau fiel wegen der Verletzungen einige Zeit aus und weigerte sich nachvollziehbar, weiterhin mit ihrem Mann in dem Betrieb zusammen zu arbeiten.

Wer gegen einen Kollegen körperlich vorgeht, muss mit Kündigung rechnen:

Das Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 20.01.2004, Az.: 6 Sa 169/03, entschied, dass die Gewaltanwendung gegenüber einem Arbeitskollegen zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Im vorbenannten Fall soll zwar der "Täter" zuvor durch eine Beleidigung des Kollegen zu dem "Tritt in den Hintern" provoziert worden sein. Letztlich, so das Gericht, dürfe man sich aber nicht so daneben benehmen. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich.

Alle Urteile sind Einzelfallentscheidungen!

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