Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
Verstößt ein (ehem.) Mitarbeiter gegen ein Wettbewerbsverbot?
PROOF-MANAGEMENT beweist das rechtssicher
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
Vom Mitarbeiter zum Konkurrenten
So wie im Zeitraum der Einstellung gesunde Vorsicht geboten ist, da Bewerber mitunter Bewerbungen schön reden, frisieren oder sogar manipulieren, so sollten Sie auch darauf gefasst sein, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Mitarbeiter nicht immer unproblematisch verläuft.
Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen, so werden Sie nicht verhindern können, dass er alles das mitnimmt, was er bei Ihnen erlernt hat. Und das kann abhängig von der früheren Position im Unternehmen eine ganze Menge sein.
Natürlich sprechen wir hier nicht vom Diebstahl diverser Büromaterialien oder elektronischer Daten. Selbstverständlich wäre ein solches Verhalten strafwürdig.
Wir behandeln an dieser Stelle den Fall, in dem ein Mitarbeiter das Erlernte und im Kopf Gespeicherte ex natura nach Verlassen des Unternehmens mit nach Hause nimmt und nehmen darf.
Da Sie damit rechnen müssen, dass der Mitarbeiter das erlernte Know-how nicht von jetzt auf gleich vergessen wird, sollten Sie versuchen sicherzustellen, dass Ihr ehemaliger Mitarbeiter nicht zukünftig zu Ihrem ernstzunehmenden Konkurrenten in Ihrem Einzugsgebiet gedeiht.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist -wie der Name impliziert- ein gegenseitiger Vertrag, der also gegenseitige Rechte und Pflichten beinhaltet.
Er dient dem Schutz des Unternehmens vor unmittelbarer bzw. regionaler Konkurrenz, der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, der Sicherung der Kundendaten und vor allem auch des Kundenstamms.
Gesetzlich geregelt ist das Verbot nur für den Handlungsgehilfen im HGB. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes wird aber auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als üblich und sinnvoll angesehen.
Ein solches Wettbewerbsverbot wird mit dem Mitarbeiter in gehobener Position in aller Regel dann vereinbart, wenn das Ausscheiden aus dem Unternehmen feststeht und der Mitarbeiter in der Vergangenheit über intensive Kunden- kontakte verfügte oder sogar in die Kundenbetreuung involviert war.
Durch beispielsweise Mandantenschutzklauseln oder Kundenschutzklauseln kann für einen begrenzten Zeitraum verhindert werden, dass der ehemalige Mitarbeiter Ihren Kundenstamm tangiert.
Im Gegenzug zum zeitlich (regelmäßig max. 2 Jahre) und meist regional beschränkten Wettbewerbsverbot muss der Mitarbeiter eine Karenzentschädigung in Geld erhalten.
Denn: Wieso sollte der ehemalige Mitarbeiter das Gesehene und Erlernte kostenlos nicht nutzen dürfen?
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
Lässt sich der Ex-Mitarbeiter entgegen dem Verbot in der Nähe Ihres Unternehmens nieder und übt dieselbe Tätigkeit aus, sehen Sie die Anzeichen recht schnell und können Dauer, Art und Umfang der wettbewerbsschädigenden Handlung durch Spezialisten fast immer klären lassen.
Erheblich schwieriger stellt sich die Situation für Sie persönlich dann dar, wenn der Ex-Mitarbeiter zu einem Konkurrenten wechselt und dort nicht offiziell in Erscheinung tritt. Sie als Unternehmen bemerken den Umstand nur schleichend und zwar dann, wenn nach und nach Ihre Kunden ohne erkennbaren Grund abwandern und langjährige Kundenbeziehungen gelöst werden und/oder der Umsatz sinkt.
Auch hier ist der Nachweis der schädigenden Handlungen durch Wirtschaftsdetekteien gut möglich und sinnvoll.
Nachweis von Wettbewerbsverstößen
Haben Sie erste Hinweise auf einen Verstoß gegen die mit dem Mitarbeiter geschlossene Vereinbarung?
Dann halten Sie sich die Höhe der von Ihnen gezahlten Karenzentschädigung vor Augen, die Sie dem ehemaligen Mitarbeiter dafür gezahlt haben, dass er "die Füße still hält", und handeln Sie.
Gerne steht Ihnen die Wirtschaftsdetektei PROOF-MANAGEMENT zur Seite.