Ein Gebäude in der Dunkelheit mit der blauen Schrift PROOF-MANAGEMENT auf dem Dach Auspüren von Personen mittels IT

Unerlaubte Nebentätigkeit

Detektei PROOF-MANAGEMENT erbringt für Arbeitgeber

den Nachweis einer unerlaubten Nebentätigkeit

Tel.: 0800 - 30 50 757

(Rufen Sie Herrn Ass. jur. Malberg (Detektiv und Jurist) kostenlos an und schildern Sie Ihren Fall)

Mitarbeiter deckt das Dach seines Hauses und geht einer unerlaubten Nebentätigkeit nach

Wenn Mitarbeiter besonders fleißig sind

Die Detektei PROOF-MANAGEMENT deckt regelmäßig wettbewerbswidrige Nebentätigkeiten bzw. Konkurrenztätigkeiten auf:

Arbeitnehmer schulden ihre Arbeitskraft mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages für eine Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich dem Arbeitgeber.

Dieser Grundsatz findet in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen wörtliche Erwähnung, in denen jedoch ein eher allzu umfassendes Nebentätigkeitsverbot "vereinbart" wird.

Eine weniger restriktive Regelung in Arbeitsverträgen ist die, dass alle Arten von Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber gegenüber angezeigt werden sollen und von diesem vorab genehmigt werden müssen.

Juristischen Bestand haben die meisten Nebentätigkeitsvereinbarungen bzw. -verbote in Arbeitsverträgen nicht.

Häufig wird verkannt, dass dem Arbeitnehmer das im Grundgesetz verankerte Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG), insbesondere aber auch das Grundrecht der sog. Berufsfreiheit (Art. 12 I 1 GG) zusteht.

Gleichwohl wird dem Arbeitnehmer das Recht auf Ausübung einer Nebentätigkeit nicht schrankenlos gewährleistet.

Schranken bzw. Ausübungsverbote ergeben sich beispielsweise dann, wenn die Nebentätigkeit die Ausübung des Hauptarbeitsverhältnisses behindert oder gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeiten überschritten werden.

Überdies dürfen durch die Ausübung der Nebentätigkeit keine Unternehmensinteressen seitens des Arbeitgebers tangiert werden.

Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer "nebenher" bei einem Wettbewerber arbeitet oder aufgrund einer eigenen selbstständigen Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt.

Im Ergebnis ist abzuwägen zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der Treuepflicht des Arbeitnehmers auf der einen Seite und dem Recht auf Handlungsfreiheit und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers auf der anderen Seite.

Zugegeben, die Ausübung einer tatsächlich unerlaubten Nebentätigkeit stellt für sich gesehen keine Straftat dar.

Neben einem Verstoß gegen die bereits erwähnte Treuepflicht des Arbeitnehmers kann aber auch -für den Arbeitgeber weit weniger von Interesse- je nach Konstellation ein Fall von strafbewährter Schwarzarbeit vorliegen

Ursachen

Das Ausüben einer Nebentätigkeit ist im gesetzlichen Rahmen unspektakulär und dient zulässigerweise dem Aufbessern des Einkommens.

Bestimmte Rahmenbedingungen fördern jedoch das (unerlaubte) Nachgehen, so dass Sie als Verantwortlicher selbst sensibilisiert sein sollten, wenn

  • Mitarbeiter unverhältnismäßig teuren Hobbys nachgehen

  • Mitarbeiter hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind

  • allgemein wirtschaftlich schwere Zeiten anstehen

  • im Unternehmen Kurzarbeit eingeläutet werden muss

  • Löhne stagnieren oder Einkommen rückläufig sind.

Worauf Sie achten sollten

Arbeitgeber stellen sich die Frage nach einer unerlaubten Tätigkeit bzw. Konkurrenztätigkeit ihrer Mitarbeiter meist erst dann, wenn negative Auffälligkeiten im Betrieb registriert werden.

Diese sind beispielsweise zu sehen in dem

  • spürbaren Nachlassen der Arbeitsleistung und Motivation eines Mitarbeiters

  • in dem vermehrten Krankmelden des Arbeitnehmers

  • unerklärbaren Absprung von langjährigen Kunden (trotz einer Monopolstellung des Unternehmens)

  • auffälligen Verschwinden wichtiger Arbeitsmittel wie z.B. Werkzeug etc.

Konsequenzen einer unerlaubten Nebentätigkeit

Die Konsequenzen einer unerlaubten Nebentätigkeit bzw. Konkurrenztätigkeit sind von der jeweiligen Fallkonstellation abhängig.

So kann ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeiter während dessen Krankheit einer unerlaubten Nebentätigkeit überführt, regelmäßig mit einer fristlosen Kündigung reagieren, sofern die Tätigkeit zweifellos den Genesungsprozess verzögert bzw. verhindert.

Eindeutiger sind auch die Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Krankheit zur Ausübung seiner Nebentätigkeit nachweisbar nur vorgetäuscht oder Utensilien des Arbeitgebers für die eigene Nebentätigkeit missbraucht hat.

Professionelle Hilfe

Haben Sie die den Verdacht, dass ein Mitarbeiter einer unerlaubten Tätigkeit nachgeht, dann helfen Ihnen unsere spezialisierten Detektive gerne, um Möglichkeiten der Beweisgewinnung herauszuarbeiten und Ihren Verdacht zu erhärten.

Sie haben die Möglichkeit, mit unserer Detektei unverbindlich in Kontakt zu treten.

Zu den Urteilen gelangen Sie hier.

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