Ein Gebäude in der Dunkelheit mit der blauen Schrift PROOF-MANAGEMENT auf dem Dach Auspüren von Personen mittels IT

Nachweis von Schwarzarbeit

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Sozialschädlichkeit durch fehlende Steuereinnahmen

Schwarzarbeit, ein Bereich der sog. Schattenwirtschaft, wird in Deutschland trotz ihrer immensen Sozialschädlichkeit weitläufig als Bagatelle wahrgenommen.

Dabei sind die volkswirtschaftlichen Schäden, die alljährlich durch Schwarzarbeit entstehen, bereits wegen des unbestimmbaren Dunkelfeldes kaum zu beziffern.

Wirtschaftlich schwierige Zeiten für Arbeitnehmer, in denen Einkommen von Mitarbeitern sinken, Kurzarbeit in Betrieben angeordnet wird und Sozialabgaben steigen, unterstützen das Phänomen der Schwarzarbeit. Sozialkassen sowie der Fiskus gehen leer aus.

Der Gesetzgeber trägt dem Umstand der Schwarzarbeit u.a. Rechnung durch das im Jahr 2004 in Kraft getretene "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" (SchwarzArbG).

§ 1 SchwarzArbG

Hier findet sich § 1 SchwarzArbG die Definition zum Begriff der "Schwarzarbeit". Dort heißt es im Auszug:

(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Sachwarzarbeit - Unser Tagesgeschäft

Schwarzarbeit geht nach den Erfahrungen der Detektei PROOF-MANAGEMENT GMBH zumeist mit der unerlaubten Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers einher.

Arbeitnehmer, die sich ein "Zubrot" verdienen möchten, werden entsprechend ihrer individuellen Fähigkeiten oft in Branchen "nebenher" tätig, in denen sie ohnehin über Jahre hinweg als Angestellte wertvolle Erfahrungen sammeln konnten.

Ist das "nebenher" geführte (eigene) Geschäft lukrativ in Gang gesetzt worden, fühlen sich die Delinquenten mitunter veranlasst, die unerlaubte Betätigung auf Kosten des tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisses auszuweiten.

Eine zumindest für die Detektivbranche positive Folge ist, dass Detekteien unzählige Male im Jahr zu Recht bei Verdacht von Lohnfortzahlungsbetrug von Arbeitnehmern oder bei Verdacht von unerlaubten bzw. wettbewerbswidrigen Nebentätigkeiten beauftragt werden.

Individuelle Fragen zur Beweisgewinnung bei Verdacht auf Schwarzarbeit im Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis in Ihrem Betrieb beantworten Ihnen die Experten unserer Detektei gerne in persönlichen Gespräch.

Urteile zur Schwarzarbeit haben wir hier aufgeführt

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  • Logo vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen
  • Empfehlungen unserer Detektei

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