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Rechtsprechung zu Diebstahl und Unterschlagung

Urteile zu Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl von Zigarettenschachteln - Kündigung kann rechtens sein!

Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11, entschied, dass einer Verkäuferin, die einen Diebstahl geringwertiger Sachen zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hat, auch nach einer längeren Beschäftigungsdauer gekündigt werden kann. Im zu Grunde liegenden Fall entwendete die Verkäuferin aus dem Warenbestand des Arbeitgebers Zigarettenpackungen im Wert von ca. 10,- Euro. Trotz einer Betriebszugehörigkeit von etwa 18 Jahren sah das BAG das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin als zerstört. Von besonderer Bedeutung war laut BAG der Umstand, dass die Verkäuferin die Tat heimlich begangen hat. Übrigens wurde die Verkäuferin mittels einer verdeckt angebrachten Videokamera überführt.

Wirksamkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses bei zuvor eingeräumter Unterschlagung am Arbeitsplatz:

Im vorliegenden Fall unterzeichnete ein Arbeitnehmer ein notarielles Schuldanerkenntnis, nachdem er von seinem Arbeitgeber der Unterschlagung überführt wurde. Später versuchte dann der Arbeitnehmer das notarielle Schuldanerkenntnis anzufechten, da seiner Meinung nach die Methoden der Überführung unzulässig waren.

Dies sah jedoch das BAG in seiner Entscheidung vom 22.07.2010 (Az.: 8 AZR 144/09) anders (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18.12.2008 (Az.: 3 Sa 88/08).

Wert eines gestohlenen Gegenstandes nicht entscheidend:

Einem 50-jährigen Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt, nachdem er mehrere gebrauchte Kartons seines Arbeitgebers für den Umzug seiner Tochter mitgenommen hatte und dies von einer Überwachungskamera gefilmt wurde.

Vor dem Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen einigte man sich nun, die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.000,- Euro aufrecht zu erhalten.

Der Vorsitzende Richter Redling betonte, dass für die Kündigung der Wert des gestohlenen Gegenstandes keine Rolle spiele. Entscheidend sei alleine der Vertrauensbruch.

(Quelle: Internetportal der Schwäbischen Zeitung vom 21.10.09)

LAG hält die Kündigung einer Kassiererin wegen 1,30 Euro für rechtens:

Eine Kassiererin vereinnahmte mutmaßlich Leergutbons in Höhe von 1,30 Euro für sich und wurde fristlos gekündigt. Dies entschied das LAG Berlin Brandenburg durch Urteil vom 24.02.09, (Az.: 7 Sa 2017/08).

Die Arbeitnehmerin konnte nicht belegen, dass in Ihrem Besitz befindliche Pfandbons auch in Ihrem Eigentum standen. Stattdessen ging das LAG von einer Unterschlagung der Bons aus. Den Leitsatz zur Entscheidung können Sie hier einsehen.

Nun hat das BAG durch Entscheidung vom 10.06.2010 (Az.: 2 AZR 541/09) die Kündigung von "Emmely" aufgehoben. Zwar sah das Bundesarbeitsgericht eine schwere Pflichtverletzung der Kassiererin als erwiesen an, kam jedoch im Wege eine umfassenden Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass aufgrund der 31-jährigen Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre.

Weder hatte sich die Kassiererin vor dem Vorfall auffällig negativ verhalten, noch viel eine auf die Zukunft gerichtete Prognose hinsichtlich des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiterin negativ aus.

Dass die Arbeitnehmerin hingegen im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst Arbeitskollegen für den Vorfall verantwortlich gemacht hatte, um damit von ihrem Beitrag abzulenken, werteten die Richter lediglich als "ungeschickte" und "widersprüchliche" Verteidigung.

Letztlich verfestigten die Richter ihre Ansicht, dass auch der Diebstahl kleinster Beträge geeignet ist, eine fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer auszusprechen, forderten jedoch -wie auch in früheren Jahren- eine umfassende Interessenabwägung.

Die Pressemitteilung des BAG vom 10.06.2010 Nr. 42/10 können Sie hier einsehen.

Alle Urteile behandeln Einzelfallentscheidungen!

Unsere Detektei klärt Diebstähle auf:

Einzelfallabwägung entscheidend:

Durch Urteil vom 13.01.2010 entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 324/09), dass die gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose wie auch die ausgesprochene ordentliche Kündigung unrechtens war. Eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers wäre ausreichend gewesen, so das Gericht.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer im vorliegenden Fall, nachdem der Arbeitnehmer eine ausgesonderte Werkbank am helligten Tag und von allen gesehen vom Betriebsgelände auf seinen Anhänger verbrachte, um diese selbst nutzen zu können.

Die Werkbank lagerte bereits mehrere Jahre auf dem Gelände des Arbeitgebers und war neben weiteren für die Verschrottung vorgesehen, nachdem sie zuvor der Belegschaft vergeblich vom Betrieb angeboten wurden.

Diebstahl eines Taschenkalenders im Wert von 4,10 Euro - Kündigung rechtens!

Dass das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20.06.2010 (sog. Emmely-Entscheidung, s.u.) das Rad nicht neu erfunden hat, zeigt die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 (Az.: 29 Ca 9257/09), die den Diebstahl einer geringwertigen Sache durch einen 63 Jahre alten Arbeitnehmer behandelte.

Im zugrunde gelegten Fall fiel ein Arbeitnehmer während einer per Zufallsgenerator durchgeführten Taschenkontrolle am Betriebsausgang auf, als bei diesem ein Taschenkalender des Arbeitgebers gefunden wurde. Trotz einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 28 Jahren sah das Gericht in dem Verhalten des Arbeitnehmers einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, zumal die Arbeitnehmer des Betriebes zuvor mehrfach auf ein konsequentes Reagieren seitens der Geschäftsführung bei Diebstählen durch Mitarbeiter hingewiesen wurden. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.

(Quelle: Luther Newsletter, 4. Quartal 2010)

Fristlose Kündigung nach Diebstahl von Maultaschen rechtens:

Das Arbeitsgericht Radolfzell am Bodensee entschied am 16.10.2009, nachdem im Zuge der Vergleichsverhandlungen eine Abfindung in Höhe von 25.000 Euro von der 58-jährigen Arbeitnehmerin abgelehnt wurde, dass auch das Entwenden geringster Werte zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Im vorliegenden Fall nahm eine Altenpflegerin nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit sechs Maultaschen zum eigenen Verzehr mit nach Hause. Damit verstieß sie gegen die eindeutige Anweisung der Heimleitung, dass Essensreste nicht mit nach Hause genommen werden dürfen.

Anmerkung: Mittlerweile wurde bekannt, dass die Parteien im März 2010 im Rahmen der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben. Die Richter der Berufungsinstanz wiesen im Vorfeld darauf hin, dass zwar unstrittig ein Diebstahl auf Seiten der Arbeitnehmerin verwirklicht wurde, hier jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssten. Nicht unwesentlich sei der Umstand in die Bewertung einzubeziehen, dass die Maultaschen ohnehin als Abfall entsorgt werden sollten und mithin kein messbarer Schaden entstanden sei. Dieser Umstand hätte neben der langjährigen Betriebszugehörigkeit wie auch des Lebensalters der Arbeitnehmerin in die Einzelfallabwägung hineinfließen müssen (siehe hierzu auch Beschluss des BAG vom 16.12.2004, Az.: 2 ABR 7/04). Eine fristlose Kündigung sei nicht automatisch gerechtfertigt gewesen.

Opfer von Diebstählen oder Unterschlagungen?

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