Ein Gebäude in der Dunkelheit mit der blauen Schrift PROOF-MANAGEMENT auf dem Dach Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zur verdeckten Videoüberwachung

Verdeckte Videoüberwachung kann bereits bei einem durch konkrete Tatsachen belegten Anfangsverdacht zulässig sein:

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20.10.2016 durch Urteil (BAG, Az.: 2 AZR 395/15, Vorinstanz LAG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az.: 4 Sa 1198/14), dass die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gem. § 32 I 2 BDSG lediglich einen einfachen Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraussetzt, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss.

Dem Fall liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte betrieb einen KFZ-Handel mit Werkstatt und mehreren Niederlassungen. Der später gekündigte Mitarbeiter war als KFZ-Mechaniker beschäftigt.

Zu dem Ersatzteillager, das von zwei Lageristen verwaltet wurde, hatten zunächst grundsätzlich alle Mitarbeiter Zugang, bis in 2013 und 2014 erhebliche Inventurdifferenzen festgestellt wurden. Schließlich untersagte die Beklagte allen Mitarbeitern mit Ausnahme der beiden Lageristen den Zugang. Nachdem eine Aufklärung der Differenzen nicht möglich war, installierte die Beklagte im Lager eine verdeckte Videoüberwachung ohne Beteiligung des Betriebsrates ab März 2014. Die Lagermitarbeiter erklärten sich im Vorfeld mit dieser Maßnahme grundsätzlich einverstanden.

Im Rahmen einer Auswertung wurde festgestellt, dass der Kläger am 15. Juli 2014 die Räumlichkeiten vertragswidrig betrat und aus einem Regal ein Paket mit Bremsklötzen entnahm und in seine Hosentasche steckte.

Nach einer Anhörung des Arbeitnehmers kündigte die Beklagte dem Mitarbeiter fristlos, vorsorglich auch ordentlich. Dieser legte Kündigungsschutzklage ein.

Das BAG sah die Videoüberwachung als grundsätzlich verhältnismäßiges Mittel an. Weniger einschneidende Mittel waren nicht ersichtlich.

Des Weiteren seien Arbeitnehmer, die sich vertragswidrig Zugang zu Räumlichkeiten verschafften, bei einer verdeckten Videoüberwachung weniger schutzwürdig.

Eine Einbindung des Betriebsrates im Vorhinein war unschädlich, da dies nicht im konkreten Fall zu einem Beweisverwertungsverbot geführt hat.

Letztlich wurde die Sache an das LAG Köln zurückverwiesen.

Das vollständige Urteil mit allen Einzelheiten finden Sie hier.

Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte der Arbeitgeber bei Verdacht auf Straftaten:

Die Erstellung eines falschen Pfandbons mittels Videoüberwachung wurde nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2015, Az.: 7 Sa 1078/14) im folgenden Fall zulässig aufgedeckt.

Wegen Inventurdifferenzen installierte der Arbeitgeber (Supermarktbetreiber) in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine verdeckte Videoüberwachungsanlage im Bereich von Tabakwaren/Zigaretten. Auswertungen von Aufnahmen sollten nur gemeinsam mit dem Betriebsrat erfolgen. Im Rahmen einer Auswertung trat zu Tage, dass die stellvertretende Filialleiterin, die zugleich Kassiererin war, mittels einer Musterflasche eine Pfandrücknahme in Höhe von 3,25 Euro fingierte. Auch wenn der Betriebsrat bei der konkreten Auswertung nicht anwesend war, stimmte dieser der fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin zu.

Die Aufnahmen seien nach Ansicht des LAG verwertbar, auch wenn der Betriebsrat erst später Kenntnis von den Umständen erhielt und dann der Kündigung zustimmte.

Im Leitsatz des Urteils heißt es darüber hinaus u.a.:" Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden "Zufallsfunden" muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts." Das Urteil des LAG finden Sie zum Nachlesen hier.

Die Entscheidung des LAG wurde nun durch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 848/15) bestätigt. Dabei ist besonders eine Passage aus der Entscheidung des BAG hervorhebenswert, die darauf schließen lässt, dass § 32 I 2 BDSG nicht nur zur Aufdeckung von "Straftaten" anwendbar ist, sondern auch zur Aufdeckung schwerer Verfehlungen.

Rn. 28:

"aa) Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 50, BAGE 146, 303; 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 30, BAGE 142, 176; grundlegend BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b cc der Gründe, BAGE 105, 356). Der Verdacht muss sich in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richten. Er darf sich einerseits nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Er muss sich andererseits nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen müssen weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor ausgeschöpft worden sein (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - aaO; 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b dd (1) der Gründe, aaO). Diese Rechtsprechung steht mit Art. 8 Abs. 1 EMRK im Einklang (EGMR 5. Oktober 2010 - 420/07 - EuGRZ 2011, 471). Mit Wirkung ab dem 1. September 2009 hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG einen entsprechenden Erlaubnistatbestand „zur Aufdeckung von Straftaten“ normiert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung die Rechtsprechungsgrundsätze nicht ändern, sondern lediglich zusammenfassen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses BT-Drs. 16/13657 S. 20; BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 52, aaO)."

In einer weiteren relevanten Passage bestärklt das BAG seine eigene Rechstsprechung dahingehend, dass eine verdeckte Videoüberwachung im Unternehmen nicht deshalb unzulässig ist respektive ein Beweisverwertungsbverbot entsteht, weil möglicherweise der Betriebsrat zur verdeckten Überwachung im Vorfeld keine Zustimmung gegeben hat bzw. von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Rn. 44:

"III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, ein Verwertungsverbot habe auch dann nicht bestanden, wenn der Betriebsrat bei der Auswertung der Videosequenz nicht beteiligt gewesen sein sollte. Selbst wenn die Videoüberwachung gänzlich ohne seine Mitbestimmung erfolgt wäre, er aber - wie hier - einer auf die erlangten Erkenntnisse gestützten Kündigung zugestimmt hat, verlangte die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts dies nicht (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 105, 356). Der Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und § 77 BetrVG gebietet ein solches Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung der Information bzw. des Beweismittels nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 33; Lunk NZA 2009, 457, 463; Grimm/Schiefer RdA 2009, 329, 341 f.). Der Sinn von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht ua. darin, Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer durch bestimmte Verhaltenskontrollen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen. Es geht um einen kollektiv-rechtlich vermittelten Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Soweit der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer betroffen ist, sind die Schutzzwecke der Norm und die zivilprozessualen Grundsätze über ein mögliches (Beweis-)Verwertungsverbot identisch. Ist demnach eine Informations- bzw. Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, besteht grundsätzlich auch kein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats oder bei einer nicht ausreichenden Einhaltung eines betriebsverfassungsrechtlichen Verfahrens (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - aaO)."

Die ausführliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lesen Sie an dieser Stelle.

Wir kennen uns mit Videoüberwachungen aus

Videoüberwachung

Legale Auswertung verdeckt aufgenommener Videoaufnahmen

Verdeckte Videoüberwachung muss letztes Mittel der Beweisführung sein. Anderenfalls droht Beweisverwertungsverbot:

Ein Getränkemarkt stellte im Unternehmen erhebliche Inventurdifferenzen fest. Um diese aufzuklären, wurde im Kassenbereich eine verdeckte Videoüberwachungsanlage installiert. Im Verlaufe der Maßnahme wurde durch die Aufnahmen "zufällig" festgestellt, dass sich unter der Leergutkasse ein Plastikbehälter mit Geld befand, aus dem die spätere Klägerin im Kündigungsschutzverfahren Geld entnahm und einsteckte. Aufgrund dieses "Zufallsfundes" kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin.

Das BAG urteilte am 21.11.13 (Az.: 2 AZR 797/11), dass eine verdeckte Videoüberwachung nur dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Mittel der Beweisführung, die weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen, ausgeschöpft wurden.

In der vorliegenden Entscheidung kritisierte das Bundesarbeitsgericht u.a. das Vorgehen des Getränkemarktes, die Inventurdifferenzen mittels einer verdeckten Videoüberwachung im Kassenbereich des Marktes aufklären zu wollen, obwohl auch andere Ursachen für die festgestellten Differenzen in Betracht kamen als "nur" ein "möglicher" Griff in die Kasse durch das Kassenpersonal.

Das BAG beanstandete überdies, dass der Arbeitgeber in dem in Rede stehenden Verfahren nicht erklärte, wieso einzig eine heimliche Videoüberwachung zur Klärung des Sachverhaltes in Betracht kam.

Die interessante Entscheidung des BAG mit Ausführungen zu § 32 I 2 BDSG, § 6b BDSG, zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung sowie zu sog. Zufallsfunden im Verlauf einer heimlichen Videoüberwachung finden Sie im Volltext hier.

Beweisfotos vom vermeintlich kranken Arbeitnehmer sind zulässig:

Ein nur scheinbar kranker Mitarbeiter wurde durch Zufall von seinem Chef bei der Arbeit in einer Waschanlage gesehen. Um den Lohnfortzahlungsbetrug auch gerichtsfest beweisen zu können, fertigte der Arbeitgeber von dem Mitarbeiter während der Tätigkeit diverse Fotos an. Hiergegen wendete sich der Arbeitnehmer.

Das LAG Mainz (Urteil vom 11.07.2013, Az.: 10 SaGa 3/13) entschied, dass im Fotografieren keine bedeutende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers zu sehen ist, da die Verletzung zu Beweiszwecken in diesem Fall gerechtfertigt war.

Ausführliches zu dem Urteil finden Sie auf unserer Seite zum "Lohnfortzahlungsbetrug".

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne entsprechende Kenntlichmachung:

Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11, stellte fest, dass das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnene Beweismaterial nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot unterliegt, weil es unter Verstoß gegen das Gebot in § 6b Abs. 2 BDSG gewonnen wurde, bei Videoaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

Zu der äußerst interessanten Entscheidung des BAG gelangen Sie hier.

Achtung: VORSICHT BEI KAMERAÜBERWACHUNG IM KUNDENBEREICH!

Zu diesem Thema entschied das Amtsgericht Hamburg am 22.04.2008 (4 C 134/08), dass eine Kaffeehauskette nicht den Kundenbereich, in dem sich Tische und Sitzgelegenheiten befinden, durch Kameras überwachen darf, sondern lediglich den Kassen- und Verkaufsraum.

Vorsicht bei Videoüberwachung am Arbeitsplatz:

Eine Videoüberwachung der Mitarbeiter, ob verdeckt oder offen, ist grundsätzlich unverhältnismäßig, wenn die Überwachung dauerhaft und ohne konkreten Verdacht erfolgt, BAG vom 29.06.2004, Az.: 1 ABR 21/03 / Streit der Deutschen Post AG und dem Betriebsrat. Gewonnene Erkenntnisse dürfen wegen des sog. Beweisverwertungsverbotes regelmäßig nicht verwendet werden.

Grundsätzlich unterliegt der Einsatz einer verdeckten Videoüberwachungsanlage im Unternehmen der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 I Nr. 6 BetrVG.

Heimliche Videoüberwachung in Unternehmen aber ausnahmsweise auch zulässig, wenn Betriebsrat nicht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG informiert wurde, aber nachträglich der Kündigung in Kenntnis der Umstände zustimmt, Entscheidung des BAG vom 27.03.2003, 2 AZR 51/02.

Öffentlich zugängliche Räume (beispielsweise öffentliche Verkaufsflächen) dürfen nur in den rechtlichen Grenzen des § 6b BDSG durch optisch-elektronische Einrichtungen überwacht werden. Hierunter fällt auch das Kenntlichmachen des Umstandes, dass ein Raum durch Videokameras überwacht wird.

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