Ein Gebäude in der Dunkelheit mit der blauen Schrift PROOF-MANAGEMENT auf dem Dach Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zum Bewerbungsbetrug

Urteile zum Betrug bei Bewerbungen und Lebensläufen im Einzelnen

Entscheidende falsche Angabe im Bewerbungsgespräch führt zur Kündigung:

Obwohl ein Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch nach Unregelmäßigkeiten im vorhergehenden Arbeitsverhältnis gefragt wurde, gab der Bewerber nicht an, dass er wegen des Verdachtes der finanziellen Manipulation aus dem Börsenunternehmen gekündigt wurde und in einem folgenden, von ihm angestrebten Arbeitsgerichtsverfahren unterlag.

Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied am 15.02.2007 (Az.: 1 Ca 6262/06), dass das Lügen in wichtigen Angelegenheiten im Rahmen des Bewerbungsgespräches einen Kündigungsgrund darstellt. Überdies befand sich der Arbeitnehmer aber auch in der Probezeit. Die durch den neuen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen essentieller falscher Angaben im Bewerbungsgespräch war mithin rechtmäßig.

Bewerbungsfälschung:

Der Arbeitnehmer, der aufgrund von gefälschten Bewerbungsunterlagen in das Unternehmen eingestellt wurde (hier: Zeugnisfälschung), musste nach seiner Entlassung gem. §§ 823 II BGB, 263 StGB (Schadensersatz wegen Betruges) bereits gezahlte Vergütung, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Fortbildungskosten in Form von Schadensersatz an den Arbeitgeber zurückzahlen, LAG Köln, Az.: 11 SA 1511/99.

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Bewerbung mit gefälschtem Ausbildungszeugnis:

Das LAG Baden-Württemberg entschied in dem Urteil vom 13.10.2006 (Az.: 5 Sa 25/06), dass ein Arbeitsvertrag dann angefochten werden kann, wenn das zur Bewerbung eingereichte Zeugnis des Bewerbers, welches u.a. Grundlage für die Einstellung war, gefälscht war.

Das Nürnberger Gericht sah es dabei als unerheblich an, dass der Arbeitgeber von der Täuschung erst nach über acht Jahren erfuhr und der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes seine Arbeit tadellos verrichtete.

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Nicht selten werden Bewerbungen mehr als nur geschönt:

Kein Anspruch auf Rückvergütung trotz Täuschung über das Vorliegen eines Diploms:

"Täuscht ein Arbeitnehmer bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses über seine Qualifikation (hier: kein vorhandener Hochschulabschluss), so ist er in der Regel weder bereicherungsrechtlich noch im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die im Arbeitsverhältnis erhaltene Vergütung zurückzuzahlen."

Im vorliegenden Fall konnte das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 15 Sa 980/11) keinen Schaden beim Arbeitgeber durch den eingestellten Vertriebsmitarbeiter feststellen, der vorgab, über ein "Diplom" zu verfügen. Eine nachträgliche Bewertung der tatsächlich geleisteten Arbeit sei für einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. für eine Rückvergütung nicht ausreichend.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB schied nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes schon deshalb aus, da das Anstellungsverhältnis vorliegend nicht gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Im Übrigen bewirke eine Anfechtung nach ständiger Rechtsprechung bei Dauerschuldverhältnissen lediglich die Aufhebung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

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