Rechtsprechung zu Untreue - Veruntreuung
Schwarze Kassen erfüllen den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB:
Schwarze Kassen erfüllen den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB:
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 29.08.2008 (BGH Az.: 2 StR 587/07) fest, dass das Bilden sog. Schwarzer Kassen den Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB erfüllt. Begründet wurde die Entscheidung u.a. damit, dass bereits das Entziehen bzw. Vorenthalten von Vermögenswerten als Vermögensnachteil zu Lasten des Unternehmens zu werten ist.
Die vielfach in den Medien diskutierte Entscheidung finden Sie hier.
Eine jüngere Entscheidung des BGH (Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09), die das Thema Schwarze Kassen zum Inhalt hatte, können Sie hier einsehen.