Rechtsprechung zu unerlaubten Nebentätigkeiten
Konkurrenztätigkeit eines Monteurs führt zur fristlosen Kündigung:
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 28.01.2013 (Hess. LAG Az.: 16 Sa 593/12), dass eine Konkurrenztätigkeit zu Lasten des Arbeitgebers zu einer fristlosen Kündigung führen kann, wenn ein Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen im Marktbereich des Arbeitgebers anbietet.
In dem im Rede stehenden Fall begutachte der Monteur einer Rohrleitungsfirma im Jahr 2007 mittels einer Spezialkamera im Auftrag seines Arbeitgebers diverse Abflussrohre im Haushalt einer Kundin. Schließlich suchte der Arbeitnehmer die Kundin wenige Tage später erneut auf, um den festgestellten Schaden zu beheben. Nach erfolgter Arbeit zahlte die Kundin 900,- Euro in bar, die der Arbeitnehmer entgegennahm, ohne den Empfang zu quittieren und ohne den Arbeitgeber von der Reparatur und dem Erhalt des Geldes zu informieren.
Als die Kundin schließlich gegenüber dem Unternehmen in 2011 die Arbeit monierte, fiel der Sachverhalt auf, und der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer unverzüglich fristlos.
Zur Pressemeldung des LAG gelangen Sie hier.
Art der Nebentätigkeit sowie Position im Konkurrenzunternehmen von Belang:
Dem Grunde nach ist einem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflichten jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers, unabhängig davon, ob als Selbstständiger oder als Angestellter eines Konkurrenten, verboten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 24.03.2010 (Az.: 10 AZR 66/09), dass eine Ausnahme von diesem Verbot dann anzunehmen ist, wenn es sich um eine rein untergeordnete Tätigkeit handelt und -wie im vorliegenden Fall- eine einschlägige Tarifregelung nur unmittelbare Wettbewerbstätigkeiten verbietet.
(Vorinstanz LAG München, Urteil vom 27.08.2008, Az.: 10 Sa 174/08)
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