Rechtsprechung zur Korruption
Ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters wegen Annahme von Vorteilen:
In einem Urteil vom 16.01.2009 des LAG Mainz (9 Sa 572/08) ging es um die Vorteilsnahme eines Personalleiters gleich in zweifacher Hinsicht.
Die Pflichtverletzungen des Mitarbeiters ergaben sich zum einen daraus, dass der Kläger unter Verstoß gegen eine entgegenstehende betriebliche Anweisung der Beklagten private Telefonate geführt hat, zum anderen aber auch daraus, dass der Kläger von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit welchem die Beklagte zusammenarbeitete, ein Geschenk in Form einer nicht nur einfachen Eintrittskarte zu einem Fußballspiel von erheblichem Wert entgegen genommen hat. Das Gericht führte zum Thema Eintrittskarte wie folgt aus:
"Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen (BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; KR-Kündigungsschutzgesetz/Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 495, m. w. N.). "
Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt:
Das LAG Köln urteilte am 25.09.2008 (Az.: 7 Sa 313/08), dass die fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer auch ohne Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn sich dieser Druckeraufträge, die er für seinen Arbeitgeber an Fremdfirmen vergab, gegen heimliche Schmiergelder über mehrere Jahr in Höhe von 5% der jeweiligen Auftragssumme versprechen ließ.
Kündigung nach Bestechung im Unternehmen:
Der Arbeitgeber durfte dem Arbeitnehmer zulässigerweise kündigen, nachdem dieser sich in Angelegenheiten des Unternehmens hat korrumpieren lassen. In der Entscheidung des LAG Düsseldorf, Az.: 18 Sa 366/01, wurde aufgrund des Vorverhaltens des Arbeitnehmers davon ausgegangen, dass eine grundsätzliche Gefahr bestand, dass der Arbeitnehmer nicht mehr alleine die Interessen des Arbeitgebers wahrnehme.