Ein Gebäude in der Dunkelheit mit der blauen Schrift PROOF-MANAGEMENT auf dem Dach Auspüren von Personen mittels IT

Rechtsprechung zur Beleidigung am Arbeitsplatz

Die Kollegin zu bedrohen kostet den Arbeitsplatz:

Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.10.2009, Az.: 3 Sa 224/09) beschäftigte sich mit der Frage, ob das Bedrohen einer Kollegin eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, und bejahte dies.

Im vorliegenden Fall bedrohte eine Verkäuferin die Auszubildende einer Bäckerei u.a. mit den Worten:"Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt." Überdies fiel die Verkäuferin zuvor mehrfach wegen ihres Verhaltens negativ auf.

Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber zur Einhaltung des Betriebsfriedens geeignete Maßnahmen durchführen kann, um ein geordnetes Zusammenleben im Betrieb zu gewährleisten. Hierzu gehöre auch die fristlose Kündigung.

Finanzgericht zur "Beleidigung auf dem Arbeitsweg":

Ein Arbeitnehmer (Betriebsprüfer eines Finanzamtes) beleidigte einen Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zu einer Betriebsprüfung mit den Worten "Fahr doch vor, Du Arschloch".

Hieraus resultierte ein Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer, der im Anschluss versuchte, die Kosten seiner Rechtsverteidigung als Werbungskosten abzusetzen.

Dem Widersprach nun das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.04.2008 (Az.: 6 K 327/07).

Da die Tat (Beleidigung) nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde und reinen privaten Charakter hatte, sei sie auch nicht beruflich veranlasst gewesen und somit steuerlich nicht relevant.

Die Beleidigung eines vorgesetzten führt nicht zwingend zur fristlosen Kündigung:

Das LAG Schleswig-Holstein entschied durch Urteil vom 21.07.2009, Az.: 2 Sa 460/08, dass beleidigende und herabsetzende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten geeignet sind, eine Kündigung auszusprechen, jedoch sei je nach Sachlage eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers auszusprechen.

Im vorliegenden Fall weigerte sich der Vorgesetzte, mit der Mitarbeiterin weiter zu arbeiten. Die Richter vermissten allerdings ein klärendes Gespräch zwischen den beiden Protagonisten vor Ausspruch der Kündigung.

Alle hier genannten Urteile sind verkürzte Einzelfallentscheidungen!

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